Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.70

 

URTEIL

 

vom 14. Oktober 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2019

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus Algerien. Die Ablehnung seines in der Schweiz unter der Identität B____ gestellten Asylgesuchs erwuchs am 17. Dezember 2018 in Rechtskraft. A____ hätte die Schweiz bis zum 3. Januar 2019 verlassen müssen. Am 22. Januar 2019 wurde er in Basel festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2019 wurde A____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, rechtswidriger Einreise ins Ausland und mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, davon 11 Monate mit bedingtem Strafvollzug, und einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, unter Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem. Das Haftende des Vollzugs der Freiheitsstrafe fiel auf den 20. September 2019. Während des Strafvollzugs bemühte sich A____, mit Hilfe des Migrationsamtes Basel-Stadt (Migrationsamt) ein Laissez-Passer für die Reise in die Heimat erhältlich zu machen. Er unterschrieb eine Freiwilligenerklärung, liess durch seine Schwester dem Migrationsamt per Mail Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises zusenden und war zu einer Vorsprache bei der Algerischen Vertretung bereit, welche am 14. August 2019 stattfand. Das Migrationsamt konnte einen Flug auf den 21. September 2019 buchen. Am 9. September 2019 teilte das für die Organisation des Laissez-Passer zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt mit, dass das algerische Generalkonsulat A____ vorerst nicht anerkannt und kein Ersatzdokument ausgestellt habe, weshalb die Rückreise zurzeit nicht stattfinden könne. Das Migrationsamt annullierte in der Folge den Flug, konfrontierte A____ mit der neuen Situation und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung. Diese wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit Urteil vom 16. September 2019 bestätigt, allerdings nur für einen Monat bis zum 20. Oktober 2019 (vgl. AGE AUS.2019.64 vom 16. September 2019).

 

Mit Verfügung vom 27. September 2019 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 20. Januar 2020. Die Einzelrichterin ernannte von Amtes wegen [...] als unentgeltliche Vertreterin von A____ (vgl. dazu auch AGE AUS.2019.64 vom 16. September 2019, E. 5). Am 14. Oktober 2019 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und seine Vertreterin zu Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist A____ anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm und seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet vor Ablauf der angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte seit einem Monat in Ausschaffungshaft. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung der Haft unterliegt deshalb nicht den strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG, sondern ist ohne weiteres zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.

 

3.

3.1      Für das Vorliegen des für die Ausschaffungshaft notwendigen Wegweisungstitels sowie der Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens wird grundsätzlich auf das Urteil der Einzelrichterin vom 16. September 2019 verwiesen. Der Beurteilte hat in der Zwischenzeit sowohl auf seinem „Wunschzettel“ vom 18. September 2019 als auch anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 27. September 2019 mehrfach bestätigt, er sei nicht bereit, in die Heimat zurückzukehren. Um seine diesbezügliche Weigerung zu bekräftigen, hat er sich sogar in einen (inzwischen wieder beendeten) Hungerstreik begeben. In der heutigen Verhandlung hat die Vertreterin des Beurteilten geltend gemacht, dieser sei nur nicht bereit, in die Heimat zurückzukehren. Es sei jedoch nicht erstellt, dass er die Schweiz nicht freiwillig verlassen würde. Dazu ist festzuhalten, dass der Beurteilte in seinem heutigen Schlusswort erneut erklärt hat, unter allen Umständen in der Schweiz zu bleiben. Er ginge nirgendwo anders hin. Hinzu kommt, dass es ihm ohne gültigen Pass auch gar nicht möglich ist, in ein anderes Land als seine Heimat zurückzukehren. Da er diesbezüglich nicht zur Kooperation mit dem Migrationsamt bereit ist, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er die Schweiz nicht freiwillig verlässt. Bei dieser Situation liegt die Gefahr des Untertauchens nach wie vor auf der Hand.

 

3.2      Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren müssen umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht. Die Behörden sind zwar nicht gehalten, im Rahmen von Art. 76 Abs. 4 AuG schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Sie haben jedoch zielgerichtete Vorkehrungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug zu treffen; diese können gegebenenfalls auch in (weiteren) Ausreisegesprächen mit den bereits inhaftierten Betroffenen bestehen. Befindet sich der weggewiesene Ausländer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so ist die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (zum Ganzen: BGer 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017, E. 3.3). Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten: Der Beurteilte hat während des Strafvollzugs gegenüber dem Migrationsamt vorgegeben, freiwillig in die Heimat zurückkehren zu wollen, weshalb er auch eine entsprechende Erklärung unterschrieben hatte. Überdies liess er dem Migrationsamt durch seine Schwester per Mail Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises zusenden und war zu einer Vorsprache bei der Algerischen Vertretung bereit. Diese fand am 14. August 2019 statt. In dieser Situation hatten weder das Migrationsamt noch das SEM Anlass, zusätzliche Vorkehrungen in Bezug auf die Papierbeschaffung zu unternehmen. Erst durch die Weigerung des Konsulats, ein Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen, hat sich die Notwendigkeit ergeben, die Papierbeschaffung neu voranzutreiben. Die Weigerung erfolgte deshalb, weil der Beurteilte gegenüber dem Konsul angegeben hatte, er habe mit seinem Vater Probleme. Eigentlich könne er darum nicht nach Hause, auch wenn er das ja müsse. Damit galt er offenbar nicht mehr als freiwilliger Rückkehrer, weshalb auch kein Reisedokument ausgestellt worden ist. Die Papierbeschaffung muss deshalb auf dem üblichen Weg erfolgen. Das SEM hat bereits am 12. Dezember 2018 eine Anfrage um Identifikation und Ausstellung eines Laissez-Passers an das algerische Konsulat übermittelt. Am 18. September 2019 hat es die durch die Schwester des Beurteilten gemailten Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises dem Konsulat nachgereicht. Mehr kann durch die schweizerischen Behörden vorerst nicht unternommen werden, es bleibt nur übrig, auf Antwort aus Algerien zu warten. Es ist der Vertreterin des Beurteilten beizupflichten, dass dies eine schwer zu akzeptierende Situation ist. Grundsätzlich wäre zu erwarten gewesen, dass die algerischen Behörden ein Reisedokument ausstellen, nachdem sogar Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises des Beurteilten vorlagen. Allerdings haben die schweizerischen Behörden keinen Einfluss auf das Verhalten des algerischen Konsulats. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots würde nur dann vorliegen, wenn die schweizerischen Behörden untätig geblieben wären. Dies ist vorliegend jedoch nach dem Gesagten nicht der Fall.

 

3.3      Die Einzelrichterin hat anlässlich der Überprüfung der Anordnung von Ausschaffungshaft diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit lediglich auf die Dauer von vorerst einem Monat bestätigt. Dies mit der Begründung, dass es schwierig sei zu beurteilen, ob der Beurteilte ihre Fragen nicht adäquat beantworten könne oder nicht wolle. Für die heutige Verhandlung, in der über eine Verlängerung der Haft um drei Monate entschieden wird, hat sie dem Beurteilten von Amtes wegen eine unentgeltliche Vertreterin bestellt. Damit sind die Rechte des Beurteilten gewahrt.

 

3.4      Der Beurteilte hat einen Hungerstreik begonnen, um seiner Haltung, wonach er nicht nach Algerien zurück könne, Nachdruck zu verleihen. Diesen hat er in der Zwischenzeit wieder beendet, weshalb nur am Rande darauf hinzuweisen ist, dass ein Hungerstreik, der nicht krankheitsbedingt, sondern rein reaktiver Natur im Hinblick auf den geplanten Wegweisungsvollzug erfolgt, praxisgemäss nicht zu einer Haftentlassung führen kann (vgl. mit ausführlicher Begründung AGE AUS.2016.83 vom 12. Oktober 2016).

 

3.5      Beim Beurteilten handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann. Er ist in der Schweiz nicht verwurzelt. Er ist in einem solchen Mass hier straffällig geworden, dass das Gericht eine Landesverweisung von acht Jahren als angemessen erachtet hat. Am Vollzug dieser Landesverweisung besteht ein hohes Interesse der Öffentlichkeit. Um diesen sicherzustellen, muss sich der Beurteilte den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht gefallen lassen. Der Beurteilte bringt auch nichts vor, was den Vollzug der Landesverweisung als offensichtlich unzumutbar im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde. „Probleme mit seinem Vater“ fallen nicht unter diese Bestimmung. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, woraus auf eine Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft geschlossen werden könnte. Deren Verlängerung um drei Monate erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig und ist zu bestätigen.

 

4.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Die unentgeltliche Vertreterin des Beurteilten wird für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich für drei Monate bis zum 20. Januar 2020 als rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der unentgeltlichen Vertreterin [...] wird ein Honorar von CHF 850.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 65.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.