Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.71

 

URTEIL

 

vom 7. Oktober 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Montenegro,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Oktober 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____ am 4. Oktober 2019 (09.55 Uhr) durch Mitarbeiter des Schweizer Grenzwachtkorps kontrolliert worden ist, wobei sich herausgestellt hat, dass er unter den Personalien B____ mit einer vom 7. April 2015 bis zum 14. März 2020 gültigen Einreisesperre für den Schengenraum belegt ist (vgl. Rapport vom 4. Oktober 2019),

 

dass   er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 5. Oktober 2019 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von drei Monaten angeordnet hat,

 

dass   A____ mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2019 der rechtswidrigen Einreise (Missachtung Einreiseverbot) und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden ist,

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   A____ im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, weshalb das Migrationsamt den Flug noch am 5. Oktober 2019 bei der Bundesflugzentrale hat anmelden können,

 

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

 

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

 

dass   A____ eine durch Österreich ausgesprochene, für den gesamten Schengenraum gültige Einreisesperre nicht nur anlässlich seiner jetzigen Reise, sondern in der Vergangenheit bereits mehrmals (siehe die Stempel in seinem Reisepass) missachtet hat,

 

dass   er nach eigenen Angaben einen neuen Namen angenommen hat, damit er diese Sperre umgehen kann,

 

dass   dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht nur gewillt ist, ihm gegenüber ausgesprochene Anordnungen zu missachten, sondern er auch bereit ist, die Behörden über seine Identität zu täuschen, wenn ihm das notwendig erscheint,

 

dass   deshalb auch keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft den Wegweisungsvollzug sicherstellen kann,

 

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

 

dass   sie jedoch entgegen der Verfügung des Migrationsamtes nicht für drei Monate, sondern einzig bis zum 17. Oktober 2019 anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 17. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.