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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.76
URTEIL
vom 23. Oktober 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Oktober 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____, [...], von Algerien, wurde am 22. Oktober 2019, 02.20 Uhr, beim Flixbus Terminal an der Meret Oppenheim-Strasse durch die Grenzwache kontrolliert. Nachdem er sich mit einer totalgefälschten belgischen Identitätskarte und einem totalgefälschten belgischen Führerausweis ausgewiesen hatte, wurde er zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat über ihn am 22. Oktober 2019 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen bis 10. Dezember 2019 verfügt. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft ist diese Frist gewahrt.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Der Beurteilte hat der Grenzwache gegenüber angegeben, er komme von Metz her via Frankfurt und wolle nach Nizza mit dem Flixbus. Die gefälschten Dokumente habe er in Brüssel für je € 200 gekauft. Er brauche sie, um zu arbeiten. Er besitze keine heimatlichen Reisedokumente. Er wisse, dass er sich rechtswidrig im Schengenraum aufhalte. In seinen Effekten befinden sich diverse Zugbillets für Frankreich. Frankreich hat das Übernahmeersuchen für den Beurteilten indessen abgelehnt mit dem Hinweis auf eine genau bezifferte, holländische „fiche de recherche schengen“. Damit konfrontiert, meinte der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt, er sei Asylbewerber in Holland gewesen und wisse nicht, wie sein Verfahren dort stehe. Er habe Holland verlassen und sei zu seiner Familie nach Frankreich gegangen, wo er habe Arbeit suchen wollen.
Der Beurteilte hält sich mit der Verwendung gefälschter Dokumente bewusst und systematisch rechtswidrig im Schengenraum auf und reist rechtswidrig im Schengenraum umher, wo er illegal nach Arbeit sucht. Um sein Asylverfahren in Holland hat er sich dagegen nicht weiter gekümmert. Sein Verhalten lässt somit darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und dies lässt befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Auch wenn sich der Beurteilte einer Ausschaffung nach Holland nicht explizit widersetzt, ist zu befürchten, dass er sich in Freiheit absetzen und wie geplant illegal zu seiner Familie nach Nizza reisen würde. Weniger einschneidende Massnahmen als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keine Papiere verfügt, die hinterlegt werden könnten, und überdies über kein Geld, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Soweit aus den Akten ersichtlich, benötigt der Beurteilte Medikamente; die Gesundheitsversorgung wird durch den medizinischen Dienst sicherzustellen sein. Zur Sicherstellung des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Wochen also notwendig und verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.
3.
Die angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für 7 Wochen, also bis 10. Dezember 2019, als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 10. Dezember 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum: