Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.79

 

URTEIL

 

vom 13. November 2019

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...] von Algerien,

alias B____, [...], von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Haftentlassungsgesuch


Sachverhalt

 

Den Akten zufolge hat A____, [...], von Algerien, alias B____, [...] von Algerien, am 21. Januar 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. In der Folge wurde eine unkontrollierte Abreise verzeichnet und das Asylgesuch abgeschrieben. Am 13. Februar 2019 wurde er im Strafbefehlsverfahren wegen mehrfachem Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfachem geringfügigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen, mit einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Am 12. März 2019 wurde er an der Gerbergasse von der Fasnachtspatrouille der Polizei festgenommen, und anschliessend wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Das Strafgericht hat A____ am 15. Mai 2019 des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und die genannte Vorstrafe vom 13. Februar 2019 vollziehbar erklärt; es hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt und ihn gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Am 1. Oktober 2019 wurde er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Das Migrationsamt hat am 2. Oktober 2019 Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 1. Januar 2020 ihn verfügt, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil AUS.2019.68 vom 2. Oktober 2019 bestätigt hat. A____ hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Eingang: 5. November 2019) die Haftentlassung beantragt. Die Überprüfung des Haftentlassungsgesuchs durch den Einzelrichter hat innert acht Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5 AIG) im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG kann die inhaftierte Person einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Auf das vorliegende Haftentlassungsgesuch ist somit einzutreten.

 

Hinsichtlich der Gründe, die zur Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft  geführt haben, wird auf das Urteil AUS.2019.68 vom 2. Oktober 2019 E.2 verwiesen. Hier wird daran erinnert, dass gegen den Beurteilten ein rechtskräftiger und eröffneter Landesverweis vorliegt, und dass aufgrund mehrfacher Verurteilung wegen Diebstahls der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens gegeben ist. Mit der Verwendung mehrerer Identitäten ist auch Untertauchensgefahr gegeben.

 

2.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), was vorliegend nicht der Fall ist. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

 

3.        

Der Beurteilte hatte anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 2. Oktober 2019 eine bis dahin nicht aktenkundige Identität bekannt gegeben, nämlich B____. Er hat geltend gemacht, nach Irland gehen zu wollen, wo seine Ex-Ehefrau und seine Tochter leben würden.

 

Grundsätzlich ist der Beurteilte berechtigt, in das Land seiner Wahl auszureisen, sofern dies rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 69 Abs. 2 AIG; Andreas Zünd, in: Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 69 AIG N 6). Der Beurteilte weigert sich, nach Algerien auszureisen, was er anlässlich der heutigen Verhandlung erneut bestätigt hat – lieber bliebe er hier im Gefängnis. Das Migrationsamt und das SEM haben Abklärungen in Irland getätigt und in verschiedenen Etappen ausführliche Antwort erhalten. Der Beurteilte ist den Irischen Behörden bekannt. Er ist dort 1996 eingereist und hat um Asyl ersucht, was 1998 verweigert worden ist. Dieser Entscheid wurde 1999 von der Beschwerdeinstanz bestätigt, worauf der Beurteilte in Edinburgh (Scotland) ebenfalls um Asyl ersucht hat; er wurde nach Irland rücküberstellt. Im Jahr 2000 hat er C____ geheiratet, welcher Ehe 2001 eine Tochter entsprungen ist. Gestützt auf die Heirat hat der Beurteilte eine bis 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. 2002 wurde die Ehe getrennt und 2007 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde zunächst bis 2009 verlängert, dann wegen des Strafregisters aber nicht mehr. Seither hatte der Beurteilte keine rechtliche Aufenthaltsbewilligung mehr für Irland. 2010 wurde dem Beurteilten die Einreise für Belgien verweigert, da er sich mit einem gefälschten französischen Pass ausgewiesen hat. 2011 wurde er in Stranraer (Scotland) kontrolliert und konnte sich nicht ausweisen; er wurde zurück nach Irland verbracht. Er hat auch gestützt auf seine Vaterschaft eines Irischen Kindes ein Gesuch um Aufenthalt und Arbeitsbewilligung gestellt, welches aber abgewiesen wurde. Der Beurteilte wurde verschiedentlich verurteilt und inhaftiert, und zwar u.a. häufig wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Diebstahls, Sachbeschädigung und Waffenbesitz. Der Führerschein wurde ihm für 10 Jahre entzogen.

 

Die Irischen Behörden haben zudem Kopien von Identitätspapieren aufgelegt, so etwa von drei Algerischen Pässen, ausgestellt in London und gültig bis 2006 resp. 2011 resp. 2015, die Heiratsurkunde aus dem Jahr 2000 (notabene unter einem weiteren Aliasnamen des Beurteilten, nämlich D____) sowie ein Visum von 2008.

 

Dieses Ergebnis der Abklärungen hat der Sachbearbeiter des Migrationsamtes dem Beurteilten am 7. November 2019 eröffnet und auch den Schluss daraus, dass der Beurteilte nicht nach Irland reisen kann, weil er dort über keinen Aufenthalt verfügt. Der Beurteilte ist aber offenbar der Auffassung, er habe eine bis 2020 gültige „Sozialbewilligung“, welche seine Tochter besorgen könne; anlässlich der heutigen Verhandlung hat er daran festgehalten, Kontakt zur Tochter und zur Irischen Behörde zu haben, deren Antwort er erwartet. Allerdings habe der Faxverkehr mit dem hiesigen Migrationsamt nicht funktioniert. Das Migrationsamt ist gehalten, die technischen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit diese Kommunikation funktioniert. Angesichts der vorliegenden, umfangreichen Auskünfte der Irischen Behörden ist das SEM andererseits nicht gehalten, diesbezüglich noch weitere Nachforschungen anzustellen, weil, wie dargestellt, die Irischen Behörden die Frage bereits (negativ) beantwortet haben. Es steht dem Beurteilten frei, allenfalls entsprechende Dokumente zu organisieren und ins Gefängnis zukommen zu lassen.

 

Eine Ausreisemöglichkeit nach Irland hat sich also bislang nicht ergeben. Die Auskunft der Irischen Behörden illustriert dagegen, dass sich der Beurteilte nicht an behördliche Anordnungen hält, und es ist noch eine weitere Aliasidentität bekannt geworden sowie das Verwenden gefälschter Papiere, womit sich die Annahme von Untertauchensgefahr weiter erhärtet.

 

4.

Rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die angeordnete Haft sind ebensowenig ersichtlich, da der Beurteilte nicht in seine Heimat auszureisen bereit ist und bei der Papierbeschaffung nicht kooperiert. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, nachdem das Migrationsamt beim SEM um Vollzugsunterstützung und dieses am 14. August 2019 bei den algerischen Behörden um Anerkennung des Beurteilten und um ein Laissez-Passer für ihn nachgesucht haben; laut Einschätzung des SEM kann es bis zu 6 Monate dauern, bis mit einer Antwort zu rechnen ist. Am 5. November 2019 wurden den Algerischen Behörden die neu bekannt gewordenen Passnummern weitergereicht. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Die Haft erweist sich somit nach wie vor als recht- und verhältnismässig, weshalb das Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

 

 


 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Das Haftentlassungsgesuch von A____, alias B____, wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann nach zwei Monaten gestellt werden beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.