[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.7

 

URTEIL

 

vom 1. Februar 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...],

zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Januar 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 14. Januar 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Gleichentags wurde er aus der Sicherheitshaft entlassen und dem Migrationsamt übergeben. Dieses verfügte am 15. Januar 2019 eine Dublin-Vorbereitungshaft auf die Dauer von 7 Wochen. Mit Erklärung vom 17. Januar 2019 (beim Migrationsamt eingegangen am 18. Januar 2019) verlangte A____ die Überprüfung der Haftanordnung. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat mit Urteil AUS.2019.5 vom 21. Januar 2019 die Dublin-Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vom 14. Januar 2019, 13.45 Uhr, bis zum 3. März 2019, 13.45 Uhr bestätigt. Nachdem Deutschland eine Rückübernahme abgelehnt hat, hat Ungarn mit Schreiben vom 28. Januar 2019 das Aufenthaltsrecht aufgrund des Flüchtlingsstatus von A____ ebenso bestätigt wie seine Rückübernahme gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Schweiz – Ungarn (SR 0.142.114.189). Am 29. Januar 2019 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG bis 28. Februar 2019, 13.45 Uhr, angeordnet. Die Haft wurde anlässlich einer Verhandlung im Gefängnis Bässlergut am 1. Februar 2019 überprüft. Die Anwältin von A____ beantragt dessen Freilassung, sowie dass die Ausländerbehörden bei den deutschen Behörden dessen Reisepapiere beschaffen sollen, und dass die offenbar noch bestehende Ausschreibung im Ripol gelöscht werde; unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

1.2      Obschon der Beurteilte bis anhin nicht in Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 AIG, sondern in Dublin-Vorbereitungshaft gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG war (gestützt auf ein in Deutschland hängiges Asylverfahren), hat das Migrationsamt nun nicht, wie prima vista zu erwarten wäre, Dublin-Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG angeordnet, sondern ordentliche Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG. Dies erscheint in der Tat die richtige Haftart angesichts des heutigen Kenntnisstandes: Allerdings wurde erst mit dem Schreiben des Staates Ungarn vom 28. Januar 2019 deutlich, dass dort kein Dublin-Verfahren hängig, sondern dieses abgeschlossen und der Beurteilte seit bald 10 Jahren als Flüchtling anerkannt ist. Die so titulierte „Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens“ gemäss Art. 76a AIG kann somit nicht zur Anwendung gelangen. Die in den Akten befindlichen Kopien magyarischer Identifikationspapiere unterstreichen diesen Befund.

 

1.3      Das vorliegende Haftüberprüfungsverfahren dient der Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftverfügung. Die Anträge der Anwältin, dass die Ausländerbehörden bei den deutschen Behörden dessen Reisepapiere beschaffen sollen, und dass die offenbar noch bestehende Ausschreibung im Ripol gelöscht werde, fallen nicht in die Kompetenz des Haftrichters. Darauf ist nicht einzutreten.

 

2.

2.1      Die Wegweisung wurde dem Beurteilten eröffnet. Diese Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist gegeben.

 

2.2      Der Beurteilte ist am 28. September 2018 von seinem Wohnort Leipzig her kommend mit dem Bus in Au/SG in die Schweiz eingereist und wurde von der St. Galler Kantonspolizei zuhanden der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen, weil er wegen diversen Delikten und eines – allerdings nicht eröffneten – Einreiseverbots vom 5. Mai 2017, gültig bis 4. Mai 2019, ausgeschrieben war. Der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbots fällt somit zufolge Unkenntnis des Beurteilten davon als Haftgrund ausser Betracht. Das Vorhandensein des Einreiseverbots – am 29. September 2018 wurde es ihm gegen Unterschrift eröffnet – ist indessen im Rahmen der Untertauchensgefahr beachtlich, wird es doch damit begründet, dass der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt werden musste. “Zudem wurde festgestellt, dass die Person weder ein gültiges Reisedokument noch ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines Schengen Mitgliedstaates vorweisen konnte.“ In die Schweiz eingereist ist er nun dennoch erneut ohne Ausweis. Heute wurde geklärt, dass der Beurteilte schon 2017 und auch am 28. September 2018 mit Passkopien eingereist ist; dass der Beurteilte im Ernst davon ausgegangen ist, dass dies zulässig wäre, ist nicht glaubhaft. Ferner ist er hier straffällig geworden (Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, beides im Zusammenhang mit seiner in Basel/Riehen lebenden Ex-Freundin, die die Beziehung mit ihm 2016 abgebrochen habe; sowie rechtswidrige Einreise), was allgemein als ein Indiz für Untertauchensgefahr gilt. Dass sich der Beurteilte nicht an behördliche Anordnungen hält, ergibt sich ferner aus der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 28. September 2018, wonach er eingangs erklärt hatte, er habe seine Ex-Freundin in Basel besuchen wollen, um etwas weiter hinten zu erklären: „Damals bei der Polizei Basel hat man mir gesagt, ich darf nicht mehr zu meiner Ex-Freundin gehen.“ Dennoch ist er aber genau zu diesem Zweck wieder in die Schweiz eingereist. Weiter hat er erklärt: „Ich habe meine Sachen genommen und bin nach Deutschland gegangen.“ Wie er heute verlauten liess, habe er seither keinen Kontakt zu ihr mehr gehabt. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat er in Deutschland allerdings keinen Aufenthaltsstatus, sondern ist als (zufolge Anerkennung des Flüchtlingsstatus in Ungarn bereits im Jahr 2009) im Jahr 2013 abgewiesener Asylbewerber vollziehbar (nach Ungarn) ausreisepflichtig seit immerhin 2014, und die Abschiebung wurde angeordnet; er wurde lediglich in der Stadt Leipzig „geduldet“. In dieser geraumen Zeit ist der Beurteilte seiner Ausreisepflicht aus Deutschland also nicht nachgekommen. Die „Duldung“ verbietet ihm ausdrücklich das Arbeiten, der Beurteilte gibt aber an, in der Zeit gearbeitet zu haben. Wie die Vertreterin geltend macht, hat der Beurteilte 2017 in Deutschland ein zweites Asylverfahren angestrengt, was in den Akten ebenfalls dokumentiert ist. Dass Deutschland zu keiner Rückübernahme mehr bereit ist (ungeachtet der medizinischen Problematik, vgl. nachstehend; vgl. E-Mail der deutschen Bundespolizei, Fachgruppe Rückführung, vom 15. Januar 2019), mag dem Umstand geschuldet sein, dass der Beurteilte während der Hängigkeit des Asylgesuchs in Deutschland nicht hätte ausreisen dürfen, was aber wiederum und einmal mehr seine Eigenmächtigkeit bezüglich Einreise und Aufenthalt dokumentiert. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt hat er geraume Zeit, nämlich vom 19. April 2013 bis zu seiner Verhaftung am 28. September 2018 in Deutschland gelebt. Dort habe er Hilfe bekommen, er habe die deutsche Sprache gut gelernt und die Sprache gefalle ihm gut. Heute hat er angegeben, er habe Freund(e) und ein normales Leben geführt; mithin ist von einem Lebensmittelpunkt in Leipzig auszugehen. Die ungarische Sprache spreche er immerhin auch, aber es sei „kompliziert“. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte in seiner Befragung durch das Migrationsamt geltend gemacht hat, er habe am 28. Januar 2019 in Leipzig einen Termin für eine Herz-Operation. Diesen Termin wolle und könne er nicht verpassen. Deutschland hat allerdings eine Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt, und der Operationstermin ist mittlerweile verstrichen. Die Krankenakten liegen allerdings vor, und ihnen ist zu entnehmen, dass der Beurteilte in Leipzig in eingehender medizinischer Abklärung war. Entsprechend ist auch diesbezüglich von einem grossen Interesse des Beurteilten auszugehen, dass er ebendort weiter behandelt wird. Zu diesem Interesse kommt der inzwischen bestehende Lebensmittelpunkt in Deutschland hinzu, das fortwährende eigenmächtige Handeln bezüglich Ein- und Ausreise sowie Aufenthalt, seine Delinquenz und dass er bereits 2017 mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt wurde. Frühere Vorfälle, die zwar länger her sind, dokumentieren ebenfalls kein klagloses Verhalten, sondern runden das Bild ab: 2010 wurde der Beurteilte bei einem Ladendiebstahl betroffen, was zwar zu keiner Verurteilung, aber zu einer Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt geführt hat; gegen diese Ausgrenzung hat er 2011 verstossen, was mit Strafbefehl geahndet wurde; am 16. März 2012 wurde er in Buchs/SG wegen Missachtung eines offenbar damals schon ausgesprochenen Einreiseverbotes angehalten, und er führte keinen Reisepass auf sich. Auch wenn sich der Beurteilte heute nicht ausdrücklich gegen den Wegweisungsvollzug nach Ungarn stellt, so ist doch angesichts der dargestellten Vorgeschichte, dem Verhalten des Beurteilten und seiner Sach- und Interessenlage dennoch die Gefahr gross, dass er sich in Freiheit unkontrolliert nach Deutschland absetzen würde – ungeachtet der Logiermöglichkeit, die ihm offenbar in Basel zur Verfügung stünde. Dem liesse sich auch mit allfälligen Ersatzmassnahmen wie etwa einer Meldepflicht nicht genügend wirksam begegnen, sodass eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des geordneten Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich ist. Die Haft erscheint somit recht- und auch verhältnismässig, zumal der Flug nach Budapest bereits auf den 11. Februar 2019 gebucht ist, also in 10 Tagen. Die etwas längere Anordnung der Haft bis 28. September 2019 ist als Reserve bei allfälligen unvorhersehbaren Vollzugshindernissen zu verstehen und zu bestätigen; die maximale Haftdauer von 6 Monaten für die ausgestandene Dublin-Vorbereitungshaft und die vorliegend angeordnete Ausschaffungshaft zusammen wird bei weitem nicht erreicht. Wie den Akten des deutschen Asylverfahrens ausführlich zu entnehmen ist, kann der medizinischen Problematik in Ungarn wirksam begegnet werden und steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Reisefähigkeit (Herzprobleme) werden die Vollzugsbehörden sicherzustellen haben, wobei der Beurteilte heute bekräftigt hat, er sei ohne weiteres reisefähig.

 

4.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Die Sach- und die Rechtslage sind nicht ganz einfach; die unentgeltliche Verbeiständung ist zu gewähren.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 28. Februar 2019, 13.45 Uhr, rechtmässig.

 

            Auf die Anträge der Anwältin, dass die Ausländerbehörden bei den deutschen Behörden dessen Reisepapiere beschaffen sollen, und dass die offenbar noch bestehende Ausschreibung im Ripol gelöscht werde, wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.        

 

Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen, [...]

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Beiständin

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer sowie seiner Beiständin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.