Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.80

 

URTEIL

 

vom 6. November 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. November 2019

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____, von Algerien, wurde am 4. November 2019, 14.25 Uhr, [...] in der Greifengasse als Begleiter eines Ladendiebs kontrolliert und festgenommen, nachdem er sich nicht ausweisen konnte. Das Migrationsamt hat über ihn am 6. November 2019 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 76a AIG für 7 Wochen bis 23. Dezember 2019 verfügt. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft ist diese Frist gewahrt.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

 

2.2      Der Beurteilte hat anlässlich der Festnahme als Nationalität Marokko angegeben und als Geburtsort Tangier. Er wohne in St. Louis / F und sei zu Fuss bei St. Louis über die Grenze gegangen. Anschliessend habe er das Tram genommen. Frankreich hat die Existenz der vom Beurteilten angegebenen Wohnadresse in St. Louis zwar bestätigt, aber die Rückübernahme abgelehnt, weil er nicht verzeichnet ist. Anlässlich der Befragung hat der Beurteilte dem Migrationsamt dann Algerien als Nationalität angegeben und Constantine als Geburtsort. Auf den Vorhalt, gemäss Fingerabdruckabgleich am 11. Oktober 2017 ein Asylgesuch in Spanien eingereicht zu haben, gab er an, er wisse über den Stand des Asylverfahrens nichts. Er habe das Camp nach 60 Tagen verlassen können und sei umgehend nach Frankreich weitergereist, zunächst nach Marseille und dann nach St. Louis. Er habe sich illegal in Frankreich aufgehalten, Algerien habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seine Familie könne seine Ausweise seiner Freundin in Frankreich schicken. Zurück nach Spanien wolle er nicht gehen, dort sei er auf der Strasse gewesen.

 

Der Beurteilte ist sich somit seines illegalen Aufenthalts in Frankreich und der illegalen Einreise in die Schweiz bewusst, und er hat über seine Identität getäuscht. Ausweispapiere hat er nicht. Er hat einen Ladendieb bei dessen Straftat begleitet. Zurück nach Spanien, dem mutmasslich zuständigen Land für sein Asylverfahren, will er nicht gehen, sondern nach Frankreich, wo er offenbar über ein Beziehungsnetz verfügt. Sein Verhalten lässt somit darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und dies lässt befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Daher ist zu befürchten, dass er sich in Freiheit absetzen und wie geplant illegal nach Frankreich reisen würde. Weniger einschneidende Massnahmen als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keine Papiere verfügt, die hinterlegt werden könnten, und überdies über kein Geld, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Zur Sicherstellung des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Wochen also notwendig und verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.

 

3.

Die angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für 7 Wochen, also bis 23. Dezember 2019, als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 


 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 23. Dezember 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____  

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

Bestätigung

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

Datum: