Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.85

 

URTEIL

 

vom 18. November 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, von Nigeria,

[...]zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. November 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____, von Nigeria, trat zum ersten Mal in der Schweiz in Erscheinung, als ihn der Strafbefehlsrichter am 7. Februar 2001 wegen Erleichterns der rechtswidrigen Einreise und Übertretung des damaligen ANAG zu fünf Tagen Gefängnis verurteilt hatte. Am 12. August 2003 gebar ihm die Schweizerin B____ eine gemeinsame Tochter, und am 16. Juli 2004 heirateten die beiden Eltern in Rom. Daraufhin reiste A____ am 3. Februar 2005 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 14. Dezember 2005 wurde A____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt und am 5. Oktober 2009 wegen mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Geldwäscherei und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt nebst einer Busse. In einem ersten ausländerrechtlichen Verfahren wurde am 30. März 2010 die Aufenthaltsbewilligung von A____ infolge Trennung von der Ehefrau nicht mehr verlängert; hiergegen gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013). Hingegen gebar C____, kamerunische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, A____ eine gemeinsame Tochter, worauf das Migrationsamt und das SEM dessen Wiedererwägungsgesuch guthiessen und der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen erteilt hatten: Klagloses Verhalten, Wahrnehmung (nachweislich) seiner väterlichen Pflichten (in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht) gegenüber seiner Töchter, Erwerbstätigkeit damit er in der Lage ist a) seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren sowie b) seine Töchter in wirtschaftlicher Hinsicht zu unterstützen (u.a. unaufgeforderte termingerechte Alimentenzahlungen), Schuldentilgung sowie keine weitere Anhäufung von Schulden. Diese Bedingungen sind Teil der Integrationsvereinbarung vom 27. September 2013 von A____ mit dem Migrationsamt. Am 14. Oktober 2015 gebar C____ die zweite gemeinsame Tochter. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 25. Mai 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht verlängert und ihn aus der Schweiz weggewiesen, mit Ausreisefrist bis 31. August 2018. Den dagegen erhobenen Rekurs des A____ wies das JSD mit Entscheid 22. Mai 2019 ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, worauf das Migrationsamt A____ am 17. Juni 2019 eine Ausreisefrist bis 16. September 2019 setzte, unter Androhung von migrationsrechtlichen Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall. Mit am 26. August 2019 von der Post abgestempelter Eingabe meldete A____ beim Regierungsrat Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 22. Mai 2019 an, worauf dieser mit Präsidialbeschluss vom 9. September 2019 zufolge Verspätung nicht eintrat. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob A____ beim Appellationsgericht Rekurs. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat in jenem Verfahren VD.2019.196 mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso abgewiesen wie den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Rekurses.

 

A____ wurde auf Fahndungsauftrag vom 16. Oktober 2019 des Migrationsamtes hin am 15. November 2019 anlässlich seiner Vorsprache auf dem Migrationsamt durch dessen Leiter und die Kantonspolizei festgenommen. Gleichentags hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 14. Februar 2020 über A____ verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ macht heute erstmals geltend, am 26. Oktober 2019 habe ihm C____ ein drittes Kind (für ihn das vierte in der Schweiz) geboren, sie seien verlobt und wollten im Februar 2020 heiraten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten wie eingangs beschrieben eröffnet. Deren Rechtskraft ist keine Voraussetzung für die Haftanordnung, vorliegend inzwischen aber gegeben, wie ebenfalls vorstehend dargestellt. Zwar ist ein Rekurs gegen den Nichteintretensbeschluss der Regierungspräsidentin beim Appellationsgericht hängig, aber auch in jenem Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses verweigert und die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Wegweisung ist somit vollstreckbar.

 

2.2      Der Beurteilte hat die am 17. Juni 2019 grosszügig bis 16. September 2019 angesetzte Ausreisefrist ungeachtet der ausdrücklichen Androhung von migrationsrechtlichen Zwangsmassnahmen nicht nur unbenutzt verstreichen lassen und ist bis zu seiner Inhaftierung am 15. November 2019 illegal in der Schweiz verblieben, sondern hat nicht einmal Anstalten getroffen, sich auch nur um gültige Reisepapiere zu kümmern – sein Reisepass ist 2015 abgelaufen. Nun gibt er sich bestürzt über seine Inhaftierung. Dem Migrationsamt gegenüber hat er angegeben, im Falle seiner Freilassung in der Schweiz den Entscheid über seine Beschwerde abwarten zu wollen, obschon derselben die aufschiebende Wirkung infolge Aussichtslosigkeit entzogen worden ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und den familiären Bindungen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde – ungeachtet dessen, dass er an der [...]strasse eine Wohnung hat, wo ihm gemäss E-Mail der Vermieterin vom 15. Oktober 2019 allerdings offenbar die ausserordentliche Kündigung infolge anhaltenden Zahlungsverzugs gedroht hat – seinen heutigen Angaben zufolge hat er nun selber die Wohnung gekündigt. Die strafrechtlichen Verurteilungen von nicht unerheblicher Schwere liegen zwar weit zurück und können als selbständiger Haftgrund nicht mehr herangezogen werden, sie runden aber das Bild ebenso ab wie die Nichtbeachtung von Abmachungen mit der Sozialhilfe, der Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung von 2013 und dem unaufhörlichen Anhäufen von Schulden gar parallel zum Sozialhilfebezug (vgl. dazu nachstehend Ziff. 2.3). Der Beurteilte hält sich offensichtlich an keinerlei behördliche Anordnungen. Untertauchensgefahr ist somit gegeben.

 

2.3      Der Haftrichter ist grundsätzlich nicht befugt, den Wegweisungsentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen; dafür ist vielmehr das entsprechende Rechtsmittelverfahren geeignet, welches vorliegend allerdings erfolglos ausgeschöpft ist – zumindest hinsichtlich der ordentlichen Rechtsmittel. Praxisgemäss ist der Haftrichter aber an einen Wegweisungsentscheid nicht gebunden, sofern sich dieser als geradezu unhaltbar erweist. Vorliegend fällt der langjährige bewilligte Aufenthalt des Beurteilten in der Schweiz auf – seit 2005 – sowie seine familiären Bindungen (Ex-Ehefrau Schweizerin mit gemeinsamer Tochter, ebenfalls Schweizerin; eine weitere Partnerin und zwei gemeinsame Kinder kamerunischer Nationalität, mit Aufenthaltsbewilligung). Dies wirft Fragen auch nach der Verhältnismässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Ausschaffungshaft auf.

 

Dem ausführlich begründeten erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid des Migrationsamtes vom 25. Mai 2018 und dem ebenfalls materiell begründeten Rekursentscheid des JSD vom 22. Mai 2019 lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass der Beurteilte seit 2014 mit Sozialhilfeleistungen von rund CHF 115‘000.– unterstützt wurde. Gegen ihn liegen offene Verlustscheine über CHF 181‘000.– und Betreibungen über CHF 6‘000.– vor. Der Beurteilte hat die in der Integrationsvereinbarung von 2013 enthaltenen Bedingungen in weiten Teilen nicht eingehalten. Er geht keiner stabilen Erwerbstätigkeit nach und hat seine Schulden seither nicht nur nicht abgebaut, sondern weiter angehäuft, dies gar parallel mit dem Sozialhilfebezug. Er bezahlt keine Alimente für seine Kinder und übernimmt auch keine regelmässigen Betreuungsleistungen, obwohl er keiner Arbeitstätigkeit nachgeht; die beiden jüngeren Kinder werden fremdbetreut. Auch die affektive Beziehung zu den Kindern hält sich offenbar in Grenzen und ist zum Teil verfahrensbestimmt und zweifelhaft. Der Beurteilte kann sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten ausüben sowie moderne Kommunikationsmittel nutzen, womit den aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüchen entsprochen wird. Seine Sprachkompetenz ist mangelhaft. Der Beurteilte ist mit 27 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit Kindheit, Jugend und frühe Erwachsenenjahre in Nigeria verbracht. Wenn die Vorinstanzen die Wegweisung des Beurteilten gestützt auf diese Überlegungen als rechtmässig, verhältnismässig und zumutbar beurteilen, ist dies nicht nur nicht geradezu unhaltbar, sondern nachvollziehbar. Diesen Überlegungen schliesst sich der Haftrichter überdies hinsichtlich der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Die Ausschaffung nach Nigeria ist rechtlich und tatsächlich möglich und durchführbar. Des Beurteilten abgelaufener nigerianischer Reisepass liegt vor, somit ist seine Identität geklärt, es muss aber ein Laissez-Passer erhältlich gemacht werden. Der Beurteilte kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung kooperiert. Die Kinder, um die er sich auch bis anhin persönlich wenig (und wirtschaftlich überhaupt nicht) gekümmert hat, können ihn während der voraussichtlich eher kurzen Dauer seines Gefängnisaufenthalts dort besuchen kommen (wie sich anlässlich der heutigen Verhandlung ergeben hat, wird dies bereits so praktiziert) – allenfalls in Begleitung der jeweiligen Mutter – oder über elektronische Medien mit ihm verkehren (was vom Migrationsamt im Bedarfsfall zu ermöglichen ist). Dem Beurteilten ist es zumutbar, den Entscheid in seinem am Appellationsgericht hängigen Verfahren VGE.2019.286 im Ausland abzuwarten. Die angeordnete Haft erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

 

Daran ändert das neu an der heutigen Verhandlung geltend gemachte vierte Kind und die geplante Heirat mit der Mutter nichts; es ist Sache des Migrationsamtes, allenfalls auf Gesuch erneut den Aufenthalt des Beurteilten wieder zu erwägen. Insbesondere kann auch nicht auf den Wunsch des Beurteilten eingegangen werden, nochmals eine Chance von einem Jahr zu erhalten, um sich zu bewähren und die Schulden zu bezahlen. Im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren ist für solche materiellen Anliegen kein Raum. Allfällige Heiratsvorbereitungen kann der Beurteilte vom Ausland her tätigen, und es ist ihm zuzumuten, den Ausgang eines allfälligen künftigen Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. Februar 2020 rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.