Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.88

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. November 2019

 

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

 

dass   sich A____ seit dem 10. Dezember 2018 in ausländerrechtlicher Haft befindet, welche mit Entscheiden der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom 10. Dezember 2018 (betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft, AGE AUS.2018.104) sowie 7. Januar, 8. April, 5. Juni, 9. August 2019 und 30. September 2019 (betreffend Anordnung bzw. Verlängerung von Durchsetzungshaft, AGE AUS.2019.2, AUS.2019.13, AUS.2019.31, AUS.2019.44 und AUS.2019.66) als rechtmässig beurteilt worden ist,

 

dass   das Migrationsamt die Verlängerung der Durchsetzungshaft am 22. November 2019 verfügt hat, was dem Beurteilten nach Zustimmung zur Verlängerung durch die Einzelrichterin am 29. November 2019 und damit noch während der bis zum 2. Dezember 2019 laufenden Haft eröffnet worden ist,

 

dass   die durch den Beurteilten in der Folge verlangte mündliche Verhandlung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen acht Arbeitstage (vgl. dazu Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20) durchgeführt wird,

 

dass   die Voraussetzungen der Haft grundsätzlich gegeben sind, wie auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 19. Juli 2019 in Sachen des Beurteilten bestätigt hat (BGer 2C_629/2019 E. 3.4),

 

dass   vorliegend einzig die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung fraglich ist,

 

dass   der Beurteilte einerseits vorbringen lässt, dass er nun seit über einem Jahr inhaftiert sei, womit die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer nahezu erreicht sei,

 

dass   der Beurteilte ferner ausführt, es stehe fest, dass er sich auch durch eine Inhaftierung nicht dazu bewegen lasse, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, weshalb die Haft unverhältnismässig sei,

 

dass   er schliesslich geltend macht, er benötige medizinische Behandlung, die ihm bisher verweigert worden sei,

 

dass   zu diesen Vorbringen Folgendes auszuführen ist,

 

dass   das Bundesgericht die Feststellung des Einzelrichters, wonach die vom Gesetz vorgesehene maximale Haftdauer noch längstens nicht ausgeschöpft sei, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Fortdauer der Inhaftierung den Beurteilten noch zu einem Umdenken bewegen könne, am 19. Juli 2019 nach rund siebenmonatiger Inhaftierung geschützt hat,

 

dass   das Bundesgericht lediglich eine minimale Wahrscheinlichkeit einer Verhaltensänderung für erforderlich hält,

 

dass   der Beurteilte sich inzwischen weitere viereinhalb Monate in Haft befunden hat, in welcher Zeit die gewünschte Verhaltensänderung zwar nicht eingetreten ist,

 

dass   die ausländerrechtliche Haft allerdings bis heute ein Jahr gedauert hat, womit sie noch immer um einen Drittel von der gesetzlich vorgesehenen maximalen Haftdauer entfernt ist,

 

dass   das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des hier mehrfach vorbestraften Ausländers (zuletzt unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs) besonders hoch erscheint, was bei der Frage, ob die Haft, die der Durchsetzung dieses Ziels dienen soll, noch verhältnismässig ist, zu berücksichtigen ist,

 

dass   bei der Abwägung der Interessen auch die gesundheitliche Situation des Beurteilten in Rechnung zu stellen ist,

 

dass   sich aus dem Mail-Bericht des leitenden Amtsarztes vom 4. Dezember 2019 ergibt, dass der Beurteilte regelmässig unter Kontrolle des medizinischen Personals des Gefängnisses steht,

 

dass   jedoch, wie der Vertreter des Beurteilten zu Recht einwendet, sich aus diesem Bericht auch ergibt, dass durch die Orthopädie des Unispitals Basel am 24. Oktober 2019 eine Operation des Fusskochens für notwendig erachtet worden ist,

 

dass   seither (das heisst seit rund sechs Wochen) nichts mehr in diese Richtung passiert ist, was erstaunt,

 

dass   dieser Umstand momentan noch nicht gegen eine Verlängerung der Haft spricht, jedoch das Migrationsamt aufgefordert wird, dieser Frage in nächster Zukunft nachzugehen und die als notwendig erachteten Schritte einzuleiten,

 

dass   sollten keine weiteren Schritte notwendig sein, dies durch einen ärztlichen Bericht festgehalten werden muss,

 

dass   der Beurteilte heute nicht hat ausschliessen können, dass sich seine Bereitschaft zur Kooperation mit dem Migrationsamt verbessern würde, sollte er die gewünschte medizinische Behandlung erhalten,

 

dass   damit im Ergebnis nach dem Gesagten eine weitere Haft zurzeit verhältnismässig erscheint, womit die Voraussetzungen zur Verlängerung der Haft vorliegen,

 

dass   der Beurteilte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellt,

 

dass   die Ausführungen seines Vertreters anlässlich der heutigen Verhandlung die Notwendigkeit einer rechtlichen Unterstützung gezeigt haben, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist,

 

dass   das vorliegende Verfahren kostenlos ist,

 

 

und erkennt:

 

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 2. Februar 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Gesuch von A____ um Bewilligung wird gutgeheissen und [...] ein Honorar von CHF 1‘100.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 84.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.