Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.8

 

URTEIL

 

vom 4. Februar 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Februar 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus Nigeria. Im März 2011 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein, auf welches noch im gleichen Monat nicht eingetreten wurde. In der Folge galt er als untergetaucht. Am 24. April 2016 wurde A____ in Basel festgenommen, wobei er eine gültige spanische Aufenthaltsbewilligung auf sich trug. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2018 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), der Geldwäscherei und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Busse von CHF 300.–. Noch während laufendem Strafvollzug fragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Ersuchen des Migrationsamtes Basel-Stadt (Migrationsamt) Spanien um Rückübernahme des Beurteilten an, was durch Spanien am 9. Januar 2019 abgelehnt wurde. Am 10. Januar 2019 wurde A____ die durch das Migrationsamt verfügte Wegweisung eröffnet. Am 14. Januar 2019 erliess überdies das SEM ein vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2027 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengenraum. Per 1. Februar 2019 wurde A____ nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Nachdem er die Rückreise in die Heimat mit dem für ihn auf diesen Tag gebuchten Flug verweigert hatte, ordnete das Migrationsamt am 2. Februar 2019 eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. Am 4. Februar 2019 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 1. Februar 2019 gewährt worden. Seit dem 2. Februar 2019 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 4. Februar 2019 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn der Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g) oder wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Der Beurteilte ist am 29. Januar 2018 u.a. wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) und Geldwäscherei verurteilt worden. Damit erfüllt er gleich beide genannten Haftgründe. Ausserdem kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte den für ihn zum Strafende gebuchten Flug in die Heimat verweigert, was für sich alleine schon ein hohes Indiz für das Vorliegen von Untertauchensgefahr bildet. Überdies hat er auf der ihm am 28. Januar 2019 ausgehändigten schriftlichen Mitteilung des Migrationsamtes, wonach Spanien seine Rückübernahme abgelehnt habe, weshalb er nach Nigeria ausgeschafft werde, die Unterschrift verweigert mit dem Hinweis, er wolle nach Spanien zurück und nicht nach Nigeria. Auch das Vorliegen von Untertauchensgefahr ist damit gegeben. Hingegen kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe das ihm auferlegte Einreiseverbot missachtet. Dieses hat zwar am 1. Februar 2019 zu laufen begonnen, doch hat der Beurteilte die Schweiz an jenem Tag nicht verlassen, weshalb es auch nicht zu einer Einreise gekommen ist.

 

3.

3.1      A____ hat den Rückflug in die Heimat verweigert mit der Begründung, er habe vor kurzem einen operativen Eingriff erlitten, der eine Nachbehandlung in drei Monaten erfordere. Er wolle diese Behandlung hier in Europa erhalten, dies sei für ihn lebensnotwendig. Danach könne er nach Nigeria gehen. Diese Haltung hat er auch in der heutigen Verhandlung vertreten. Mit diesem Einwand beruft sich der Beurteilte sinngemäss darauf, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt sei. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts medizinische Gründe dann gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann (medizinische Notlage) und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde. Es gelten jedoch relativ hohe Schwellen, da es nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führt (vgl. zum Ganzen BGer 2C_401/2017 vom 26 März 2018 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).

 

3.2      Gemäss Operationsbericht des Inselspitals Bern vom 30. Oktober 2018 ist der Beurteilte am 29. Oktober 2018 wegen […] operiert worden. Am 13. Dezember 2018 erfolgten […]. Als weiteres Procedere wurde im diesbezüglichen Operationsbericht festgehalten, dass die erste funktionelle Kontrolle […] in 3 Monaten und […] in 6 Monaten stattfinden sollten. Der Beurteilte benötigt somit, entgegen seiner eigenen Auffassung, zurzeit keine eigentliche Behandlung mehr; vielmehr erachten die Ärzte eine (Nach)kontrolle seines Gesundheitszustandes für erforderlich, aus welcher sich allerdings die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung ergeben kann. Auf Anfrage des Migrationsamts hat die Sektion Analysen des SEM am 31. Januar 2019 in schriftlicher Form ein medizinisches Consulting zur Frage „Nigeria: Nachbehandlung nach […]“ verfasst. Die Sektion Analysen kommt darin zum Schluss, dass die Fachgebiete […] in Nigeria etabliert seien. Das University of Ilorin Teaching Hospital beispielsweise verfüge über die Technik […]. Laut MedCol (einem Projekt, finanziert durch den Europäischen Flüchtlingsfonds zur Erfassung medizinischer Informationen aus Herkunftsländern) gebe es in den meisten Spitälern der tertiären Stufe (Universitätsspitäler oder sogenannte Teaching Hospitals) die Fachbereiche […]. In diesen Einrichtungen können die nötigen Kontrollen und auch allfällige weitere Behandlungen durchgeführt werden. Der Beurteilte hat in der heutigen Verhandlung auch erklärt, er komme von der Westküste von Nigeria. Zu den Spitälern, die im Bericht genannt würden, müsse er rund sieben Stunden reisen.  Da es sich nur um einzelne Besuche handelt, die notwendig sind, und nicht einen regelmässigen wöchentlichen oder gar täglichen Besuch, ist auch das zumutbar. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass A____ bei einer Rückführung nach Nigeria in eine medizinische Notlage geraten könnte. Es sprechen deshalb keine rechtlichen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Je nachdem, wie lange es dauert, bis dass die Wegweisung vollzogen werden kann, wird allerdings eine erneute Untersuchung des aktuellen Gesundheitszustandes notwendig sein. Das Migrationsamt hat dies im Auge zu behalten und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.

 

4.

Angesichts der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz (Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes [grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung] einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist das Interesse am Vollzug der Wegweisung sehr hoch. Es kann kein Risiko eingegangen werden, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen missbrauchen würde. Aus diesem Grund ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, welches an Stelle von Haft treten könnte. Die Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate ist nach dem Gesagten verhältnismässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. Mai 2018, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.