Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.90

 

URTEIL

 

vom 27. November 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...], von Kamerun,

zurzeit: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. November 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____, von Kamerun, am 26. November 2019 beim Bahnhof SNCF von der schweizerischen Grenzwache kontrolliert wurde, wobei sie sich mit einem ihr nicht zustehenden, auf B____ lautenden Swiss-Pass ausgewiesen hat und ihr zustehender kamerunischer Reisepass erst bei der Effektenkontrolle zum Vorschein gekommen ist,

 

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 27. November 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 8. Dezember 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – die Beurteilte hat am 27. November 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original kamerunische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Kamerun wurde bereits per 29. November 2019 gebucht – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

 

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

 

dass   vorliegend Untertauchensgefahr vorliegt, zumal die Beurteilte zunächst zwar glaubhaft angibt, im Juni mit einem Kollektivvisum auf eine Pilgerreise nach Europa gekommen zu sein, am 2. September 2019 dann aber in Brüssel den Rückflug verpasst zu haben, um dann von ihrer Schwester in Frankreich abgeholt worden zu sein und dann bei ihr gelebt und in der Folge einen Mann kennengelernt zu haben, den sie heiraten wolle,

 

dass   die Beurteilte indessen einräumt, ihren Pass bei der Personenkontrolle nicht gezeigt zu haben, weil sie kein Visum habe, und nachdem sie ein paar Tage bei ihrer Cousine in Delémont verbracht habe, nach Frankreich zu ihrem künftigen Ehemann reisen zu wollen, um Heiratsvorbereitungen zu treffen,

 

dass   die Beurteilte damit absichtlich über ihre Identität und ihren illegalen Aufenthalt getäuscht hat und nicht zu erwarten ist, dass sie in Freiheit nach Kamerun zurückkehren, sondern illegal zu ihrem künftigen Ehemann nach Frankreich reisen würde, wie sie selber angibt,

 

dass   angesichts des Verhaltens der Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits ein Flug für den 29. November 2019 gebucht werden konnte,

 

dass   die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 8. Dezember 2019 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilte:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: