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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.93
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2019
betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ wurde am 17. November 2019 als Passagier eines von Mailand herkommenden Flixbusses bei der Meret Oppenheim-Strasse kontrolliert und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen, nachdem er sich nicht mit einem Reisepass, sondern bloss mit einem italienischen permesso di soggiorno für Asylsuchende ausweisen konnte. Das Migrationsamt hat am gleichen Tag Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen bis 4. Januar 2020 verfügt. Auf Ersuchen von A____ hat der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht diese Verfügung mit Urteil vom 18. November 2019 überprüft und die angeordnete Haft für rechtmässig und angemessen erklärt.
Da die italienischen Behörden auf das Ersuchen des SEM um Übernahme des Ausländers innert der dafür festgelegten Frist keine Stellung genommen haben, ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Am 5. Dezember 2019 ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) deshalb auf das durch A____ anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 17. November 2019 eingereichte Asylgesuch nicht eingetreten und hat ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weggewiesen. Dieser Entscheid ist durch Verzicht von A____ auf die Erhebung einer Beschwerde rechtskräftig geworden. Das Migrationsamt hat in der Folge am 6. Dezember 2019 die bestehende Vorbereitungshaft aufgehoben und neu eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren gemäss Art. 76a AIG auf die Dauer von 6 Wochen bis zum 17. Januar 2020 angeordnet. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Das Gesuch um Überprüfung der Haft wurde den Einzelrichtern am 6. Dezember 2019, 14.30 Uhr, übermittelt. Mit der heutigen Überprüfung der Haft (10. Dezember 2019, 8.45 Uhr) wird diese Frist eingehalten
2.
Das SEM hat den Beurteilten am 5. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach Italien weggewiesen und ist gleichzeitig auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Das Migrationsamt hat daraufhin am 6. Dezember 2019 gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG eine sechswöchige Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung dieses Wegweisungsentscheids und der Überstellung des Beurteilten nach Italien angeordnet. Die Haftgründe sind die gleichen, wie sie schon bei Anordnung der Vorbereitungshaft vorgelegen haben. Diese hat der Einzelrichter in seinem Urteil vom 18. November 2019 überprüft und für rechtens befunden. In der Zwischenzeit hat sich die Situation in keiner Weise verändert, weshalb weiterhin vollumfänglich auf die Erwägungen des Einzelrichters verwiesen werden kann (vgl. AGE AUS.2019.84 vom 18. November 2019). Dies gilt auch in Bezug auf dessen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Haft. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Haft zum heutigen Zeitpunkt neu als nicht mehr verhältnismässig erscheinen lassen würden. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich damit als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für sechs Wochen, das heisst bis zum 17. Januar 2020, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.