|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.97
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Rumänien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Dezember 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 15. Dezember 2019 (7 Uhr) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen worden ist (vgl. Polizeirapport vom 15. Dezember 2019),
dass gegen ihn ein vom 12. Dezember 2018 bis zum 11. Dezember 2021 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein besteht,
dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 15. Dezember 2019 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen bis zum 27. Dezember 2019 angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte im Besitze eines gültigen Reisepasses ist, weshalb das Migrationsamt unverzüglich einen Flug in die Heimat hat buchen können,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),
dass der Beurteilte nicht bestreitet, vom Einreiseverbot für die Schweiz Kenntnis gehabt zu haben, und lediglich geltend macht, ein Kollege habe ihm versprochen, ihm dabei behilflich zu sein, dieses zu annullieren,
dass er damit die Verletzung des auch seiner Meinung nach aktuell noch bestehenden Verbots bewusst in Kauf genommen hat,
dass er mit diesem Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gewillt ist, gegen ihn ausgesprochene behördliche Anordnungen einzuhalten,
dass deshalb auch die Gefahr des Untertauchens klar zu bejahen ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 27. Dezember 2019 (7 Uhr), rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.