Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.10

 

URTEIL

 

vom 12. Februar 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Februar 2020

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der aus Tunesien stammende A____ reiste am 1. Dezember 2016 in die Schweiz ein, wo er unter dem Namen B____ (geboren am 7. Dezember 1988, aus Libyen) ein Asylgesuch einreichte. Seine richtige Identität wurde bekannt, nachdem ihn die tunesischen Behörden auf Ersuchen des Staatssekretariats für Migration (SEM) als Staatsangehörigen anerkannten. Das Asylgesuch von A____ wurde am 25. April 2017 und, nach am 7. Juni 2017 erfolgter Wiederaufnahme, am 28. Dezember 2017 jeweils zufolge unkontrollierter Abreise des Ausländers abgeschrieben. Auf Anfrage von A____ vom 14. Januar 2020 machte das SEM diesen mit Schreiben vom 22. Januar 2020 darauf aufmerksam, dass ein Asylgesuch abgeschrieben werde, wenn ein Gesuchsteller sich während mehr als 20 Tagen den Behörden nicht zur Verfügung halte. In einem solchen Fall könne frühestens nach drei Jahren ein neues Gesuch eingereicht werden. Er [A____] sei im November 2017 untergetaucht, weshalb sein Asylgesuch am 28. Dezember 2017 abgeschrieben worden sei. Es sei ihm deshalb im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, ein neues Gesuch einzureichen. Aus dem Dossier gehe auch nicht hervor, dass seine Rückkehr nach Tunesien gegen die Flüchtlingskonvention verstossen würde.

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2017 wurde A____ unter der Identität B____ unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Nebst Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 2018 wurde A____ unter der Identität B____ in Abwesenheit unter anderem des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Nebst Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten wurde er für 20 Jahre des Landes verwiesen und es wurde angeordnet, dass diese Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen sei. Diese Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Am 24. Mai 2019 konnte der zur Verhaftung ausgeschriebene A____ gefasst und dem Strafvollzug übergeben werden. Per 8. Februar 2020 wurde er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen. Er wurde nach Zürich verbracht, um noch gleichentags nach Tunesien zu fliegen. Aufgrund seines renitenten Verhaltens vor dem Abflug musste der Flug jedoch annulliert werden. In der Folge wurde A____ dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches für den Vollzug der Landesverweisung zuständig ist.

 

Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 hat das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ angeordnet. Am 12. Februar 2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 8. Februar 2020 gewährt worden. Seit dem 9. Februar 2020 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 12. Februar 2020 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG unter anderem eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. A____ ist mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Juni gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre und mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 14. Juni 2018 gestützt auf Art. 66b Abs. 1 StGB (und damit auch in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB) für 20 Jahre des Landes verwiesen worden. Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Mit der angeordneten Ausschaffungshaft soll der Vollzug dieser beiden Landesverweisungen sichergestellt werden.

 

2.2      Ein Ausländer kann dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). A____ ist wegen Diebstahls (teilweise gewerbsmässig begangen) verurteilt worden. Damit erfüllt er den genannten Haftgrund. Ausserdem kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte den für ihn zum Strafende gebuchten Flug in die Heimat verweigert, was für sich alleine schon ein hohes Indiz für das Vorliegen von Untertauchensgefahr bildet. Überdies hat er sich im Asylverfahren als Libyer ausgegeben und einen falschen Namen (nämlich B____) genannt, um seine Chancen, in der Schweiz eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, zu erhöhen. Auch dieses Täuschungsmanöver ist ein Hinweis auf Untertauchensgefahr. Schliesslich hat er gegenüber dem Migrationsamt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft angegeben, er gehe nicht nach Tunesien, lieber würde er sterben.

 

3.

In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte erneut bestätigt, dass er auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren könne. Als Grund dafür gibt er an, er sei dort schon in seiner Kindheit durch die Eltern misshandelt worden. Auch andere Leute seien gegen ihn gewesen, er sei auch sexuell angegangen worden. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Rückkehr in die Heimat ist darauf hinzuweisen, dass die Einzelrichterin zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in ihre Kompetenz fällt hingegen die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. Landesverweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2). Einwendungen gegen die Wegweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch, wobei vorsorglich auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann (vgl. BGE 130 II 377 E. 1 S. 379; 130 II 56 E. 2 S. 58; 125 11 217 E. 2 S. 221; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2). Demgegenüber ist die Einzelrichterin nicht nur befugt, sondern vielmehr verpflichtet, eine Prognose vorzunehmen, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG als durchführbar erscheint oder nicht. Denn die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; Urteil 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1 f.). Solche Gründe macht der Beurteilte nicht geltend. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, dass er von seinen Eltern und „allen Leuten“ misshandelt worden sei. Im Asylverfahren hat er – wie sich im Nachhinein ergeben hat – zu Unrecht erklärt, aus Libyen zu stammen, und seine Verfolgung auf diesen Umstand abgestützt. Dass er nunmehr, nachdem er durch die tunesischen Behörden als Staatsangehöriger anerkannt worden ist, plötzlich in Tunesien (durch seine Familie und alle Leute) verfolgt worden sein will, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass er sehr wohl zurückkehren könnte, wenn er nur wollte, hat er auch damit bewiesen, dass er in einem „Wunschzettel“ ans Migrationsamt die Bedingung stellt, er wolle 5000 Franken bekommen, dann würde er in die Heimat zurückkehren. Wenn ihm dieses Geld verweigert werde, verweigere er die Rückkehr. Ein tatsächlich in der Heimat Verfolgter wäre auch für einen solchen Betrag nicht zur Rückkehr bereit. Damit sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die gegen eine rechtliche Durchführbarkeit der Wegweisung sprechen würden.

 

4.

Der Beurteilte macht keine Umstände geltend, die die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Gegen ihn musste zwingend eine zwanzigjährige Landesverweisung ausgesprochen werden, da er, nachdem gegen ihn eine erste Landesverweisung angeordnet wurde, erneut eine Straftat begangen hat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt (vgl. dazu Art. 66b StGB). Mit der langen Dauer von zwanzig Jahren hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, wie gross das öffentliche Interesse an der Wegweisung eines solcherart straffällig gewordenen Ausländers ist. Es kann deshalb vorliegend kein Risiko eingegangen werden, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen missbrauchen würde. Aus diesem Grund ist kein milderes Mittel vorhanden, welches an Stelle von Haft treten könnte, zumal die Untertauchensgefahr im vorliegenden Fall als sehr hoch eingestuft werden muss. Die Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate ist nach dem Gesagten verhältnismässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 8. Mai 2020, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.