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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.16
URTEIL
vom 20. Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____
von der Dominikanischen Republik,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Februar 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ von der Dominikanischen Republik, am 18. Februar 2020 bei einer Wohnungskontrolle der Kantonspolizei [...] die Tür öffnete und eingestand, illegal anwesend zu sein und seinen Pass verloren zu haben, wobei seine Identitätskarte auf dem Wohnzimmertisch lag,
dass die Kantonspolizei daraufhin feststellte, dass A____ mit einer schengenweiten Einreisesperre ausgeschrieben ist, worauf sie ihn zuhanden des Migrationsamtes festnahm,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 19. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen und bis 1. März 2020 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 19. Februar 2020 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original dominikanische Reisepass liegt vor, ein Flug nach der Dominikanischen Republik wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte am 10. Januar 2019 den Erhalt des vom 3. März 2019 bis 2. März 2024 gültigen Einreiseverbots unterschriftlich bestätigt hat und nun auch dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, Kenntnis vom Einreiseverbot zu haben,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem den Akten zu entnehmen ist, dass der Beurteilte am 3. Oktober 2018 ohne Visum in die Schweiz eingereist und am 4. Januar 2019 [...] von der Kantonspolizei kontrolliert worden war, worauf ihm das Migrationsamt den Pass abgenommen und ihm in Aussicht gestellt hatte, ihm denselben zurückzugeben, sobald er ein Flugticket in seine Heimat vorlegen würde,
dass der Beurteilte in der Folge ein solches Flugticket vorgelegt hatte und ihm der Pass zurückgegeben worden war, woraufhin der Beurteilte den Flug jedoch nicht angetreten hatte, sondern lediglich für 10 Tage nach Frankreich aus- und dann wieder in die Schweiz eingereist war, wo er sich seither bei seiner Freundin aufhält und wo er auch 2 Monate für CHF 5'000 schwarz gearbeitet hat,
dass angesichts des dargestellten Verhaltens des Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. März 2020 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: