Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.17

 

URTEIL

 

vom 21. Februar 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, von Somalia,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Februar 2020

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____, von Somalia, ist mit seiner Familie seit 1991 aktenkundig. 1993 wurde das Asylgesuch abgewiesen, aber ein provisorischer Aufenthalt gewährt, ab 1996 die Aufenthaltsbewilligung B. Diese ist 2008 erloschen, weil A____ die Schweiz verlassen hatte. 2013 kam er in die Schweiz zurück. 2015 wies der Kanton Waadt sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab, was vom kantonalen Verwaltungsgericht geschützt wurde; das Bundesgericht ist am 16. Februar auf eine Beschwerde nicht eingetreten. Daraufhin hat das SEM ein Gesuch des A____ um provisorische Aufnahme abgelehnt, und das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Entscheid vom 18. Januar 2017 geschützt. Am 10. Juli 2018 wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt beim Bahnhof SBB, Gleis 7, kontrolliert, wobei er sich mit einer echten, gültigen und zustehenden niederländischen Aufenthaltserlaubnis für Asylbewerber auswies; er wurde von der Staatsanwaltschaft mit 30 Tagen Freiheitsstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts belegt.  Am 27. März 2019 wurde er im Rahmen des Dublin Verfahrens nach Schweden ausgeschafft. Am 8. Januar 2020 wurde er von der Kantonspolizei Waadt festgenommen und dem Strafvollzug des Kantons Basel-Stadt zugeführt, woraus er am 21. Februar 2020 zuhanden des Migrationsamtes entlassen wurde. Das Migrationsamt hat gleichentags Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen bis 10. April 2020 verfügt. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

 

2.2      Der Beurteilte hatte und hat Asylverfahren in Schweden, Holland und Frankreich. Er gibt an, in Frankreich ein aktuelles Asylverfahren angemeldet zu haben, was in den Akten entsprechend dokumentiert ist. Entsprechend ist es sein Wunsch, selbständig nach Frankreich auszureisen. Eine selbständige Ausreise ist jedoch vollzugstechnisch nicht möglich. Bereits im Jahr 2019 wurde er im Dublin Verfahren nach Schweden überstellt. Seinen Angaben zufolge hat er Schweden zwei Mal verlassen und er lebt in Paris. Er habe in der Schweiz seinen kranken Bruder im Spital besucht. Aus den Akten geht hervor, dass der Beurteilte mit einem bis 5. September 2028 gültigen Einreiseverbot belegt ist; ob ihm dieses eröffnet worden ist, ergibt sich aus den Akten allerdings nicht. Wie eingangs erwähnt, wurde der Beurteilte auch im Jahr 2018 im Kanton Basel-Stadt ohne Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis angehalten und dafür auch mit Strafe belegt. Dem Beurteilten muss es also klar sein, dass er nicht beliebig ohne entsprechende Papiere in Europa reisen darf. Daran hält er sich in keiner Weise. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit der ordentlichen Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat – in Frage kommen Schweden, Holland oder Frankreich – entziehen und wie angekündigt unkontrolliert nach Frankreich reisen würde. Weniger einschneidende Massnahmen als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keinen Reisepass verfügt, der hinterlegt werden könnte, und zumal seine anhaltende eigenmächtige Reisetätigkeit dem entgegensteht. Der Wegweisungsvollzug in eines der genannten Länder ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar, wie dies bereits im Jahr 2019 bei der Rückführung nach Schweden der Fall war. Zur Sicherstellung des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Wochen also notwendig und verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.

 

3.

Die angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für 7 Wochen, also bis 10. April 2020, als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 10. April 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Peter Bucher

 


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Die inhaftierte Person kann jederzeit beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 80a Abs. 4 AIG).

 

Bestätigung

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum: