Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.1

 

URTEIL

 

vom 20. Januar 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit auf der Flucht aus dem Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Januar 2020

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 21. September 2019 in Ausschaffungshaft, welche durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit Urteilen vom 16. September 2019 bis zum 20. Oktober 2019 (vgl. AGE AUS.2019.64) und vom 14. Oktober 2019 bis zum 20. Januar 2020 (vgl. AGE AUS.2019.70) für rechtmässig erklärt worden ist. Am 3. Januar 2020 verlängerte das Migrationsamt Basel-Stadt die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 20. April 2020.

 

Am 20. Januar 2020 hätte eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin stattfinden sollen. Kurz vor Beginn der auf 14.15 Uhr angesetzten Verhandlung erhielt die Einzelrichterin durch das Migrationsamt die Mitteilung, dass A____ heute aus dem Gefängnis ausgebrochen sei und dass er noch nicht wieder habe festgenommen werden können. Die Einzelrichterin hat daraufhin die geplante Verhandlung abgesagt. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet vor Ablauf der zuletzt bis zum 20. Januar 2020 angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

1.2      Der Beurteilte hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Verlängerung der Haft in einem mündlichen Verfahren überprüft wird. Nur so ist es ihm möglich, beispielsweise Umstände des Haftvollzugs, die für die Frage der Haftverlängerung von Bedeutung sein können (vgl. dazu Art. 80 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20), zur Sprache zu bringen. Im vorliegenden Fall ist es allerdings seinem Verhalten zuzuschreiben, dass die bereits angesetzte mündliche Verhandlung nicht hat stattfinden können. Das Urteil über die durch das Migrationsamt um drei Monate verlängerte Ausschaffungshaft ergeht deshalb aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren.

 

2.

Es stellt sich vorab die Frage, ob der Beurteilte mit seiner Flucht aus dem Gefängnis die Ausschaffungshaft beendet hat, womit sie auch nicht verlängert werden könnte. Dies ist indessen nicht der Fall, wird doch die Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG beendet, wenn a.) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, b.) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird oder c.) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Wie der Einzelrichterin während der Redaktion dieses Urteiles mitgeteilt worden ist, ist der Beurteilte inzwischen bereits wieder aufgegriffen worden; er werde noch heute oder aber spätestens morgen ins Gefängnis Bässlergut zurückgebracht werden. Ein Entscheid über die Verlängerung der Haft ist deshalb notwendig.

 

3.

Für das Vorliegen des für die Ausschaffungshaft notwendigen Wegweisungstitels sowie der Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens wird grundsätzlich auf die beiden Urteile der Einzelrichterin vom 16. September 2019 und vom 14. Oktober 2019 verwiesen. Zwar hat der Beurteilte am 3. Januar 2020 erklärt, er sei nunmehr bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, und auch eine entsprechende Erklärung zuhanden der algerischen Botschaft unterschrieben. Der Beurteilte hat diese Bereitschaft damit begründet, dass er müde vom Gefängnis sei und nichts Anderes wolle, als nach Hause zu gehen. Dieser Wunsch ist jedoch einzig unter dem Eindruck der Haft entstanden, was er mit seiner heutigen Flucht aus dem Gefängnis auch bewiesen hat. Es ist in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte bis anhin sehr deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, und dass er für kurze Zeit sogar in Hungerstreik getreten ist, um seine Rückführung zu verhindern. Die Haft ist weiterhin notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

 

4.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte seit dem 21. September 2019 in Ausschaffungshaft. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird damit am 20. März 2020 erreicht sein. Die vorliegend über diesen Zeitpunkt hinaus verfügte Verlängerung der Haft unterliegt deshalb den strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG, wonach die Haft nur zulässig ist, wenn a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Von einer Kooperation des Beurteilten kann nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht die Rede sein. Ferner haben das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration das ihnen Mögliche unternommen, um ein Reisedokument für den Beurteilten erhältlich zu machen. Es liegt nun allein im Machtbereich der algerischen Behörden, wann ein solches ausgestellt wird.

 

5.

Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Haft kann – auch unter Berücksichtigung, dass der Beurteilte nunmehr weitere drei Monate Haft ersessen hat und insgesamt seit vier Monaten ausländerrechtlich bedingt inhaftiert ist – auf das Urteil der Einzelrichterin vom 14. Oktober 2019 (AGE AUS.2019.70) und das dort dargelegte hohe Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der gegen den Beurteilten ausgesprochenen strafrechtlichen Landesverweisung verwiesen werden. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich für drei Monate bis zum 20. April 2020 als rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird gebeten, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen, sobald er sich wieder im Gefängnis Bässlergut befindet.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.