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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.22
URTEIL
vom 1. April 2020
Beteiligte
A____
Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis SO,
Wassergasse 23, 4500 Solothurn
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
A____ befindet sich seit 21. Februar 2020 in vom Migrationsamt verfügter Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens), welche Haft der Ausschaffungsrichter mit Urteil VGE AUS.2020.17 vom 21. Februar 2020 bis 10. April 2020 bestätigt hat. Am 27. März 2020 hat sein Vertreter ein Haftentlassungsgesuch gestellt, unter Gewährung der untentgeltlichen Rechtspflege und unter o/e Kostenfolge (Postaufgabe 30. März 2020, Posteingang 31. März 2020). Das Haftentlassungsgesuch wurde umgehend dem Migrationsamt zur Vernehmlassung zugestellt. Ebenfalls noch am 31. März 2020 vermeldete das Migrationsamt, A____ sei am 30. März 2020 aus der Haft entlassen worden.
Erwägungen
Damit ist das Verfahren betreffend Haftentlassung gegenstandslos geworden, sodass darauf nicht einzutreten ist. Das Verfahren ist kostenlos. A____ können zum vornherein keine Kosten zugesprochen werden, da die Entschädigung für die Vertretung vor Gericht im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehaten ist und der Vertreter von Ali Abdulkadir in diesem Register nicht verzeichnet ist.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf das Haftentlassungsgesuch von A____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.