Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.23

 

URTEIL

 

vom 6. April 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. April 2020

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus Albanien. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August 2019 wurde er des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen worden ist. Per 3. April 2020 ist A____ nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben worden, welches für den Vollzug der Landesverweisung zuständig ist. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ angeordnet.

 

Am 6. April 2020 hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers eine telefonische Befragung von A____ durchgeführt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten mündlich erläutert worden. Überdies ist ihm im Anschluss an das telefonische Gespräch durch einen Mitarbeiter des Migrationsamtes eine Kopie des Urteils ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der Beurteilte hat sich bis zum 3. April 2020 im Strafvollzug befunden. Seit dem 4. April 2020 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 6. April 2020, 14.15 Uhr, durchgeführten telefonischen Befragung mit anschliessender mündlicher Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, so hat die Einzelrichterin aufgrund der herrschenden Corona Pandemie zum Schutz aller Beteiligter entschieden, dass sie lediglich eine telefonische Befragung (mittels Lautsprecherübertragung) durchführt. Ein im selben Raum wie der Häftling anwesender Dolmetscher hat sämtliche Aussagen der Einzelrichterin ins Albanische übersetzt und anschliessend die Antwort von A____ rückübersetzt. Bei diesem Vorgehen hat sich die Einzelrichterin ein persönliches Bild von der Situation machen können und die Äusserungen des Beurteilten in ihren Entscheid einfliessen lassen können. Auch ohne direkte Anwesenheit im selben Raum sind damit die Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 AIG erfüllt.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt unter anderem eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Ferner ist das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erforderlich, wenn etwa der Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g) oder wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h). A____ ist am 19. August 2019 wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) verurteilt worden. Damit erfüllt er gleich beide Haftgründe. Bei einer Inhaftnahme wegen der Begehung eines Verbrechens bedarf es keiner Prognose, ob sich der Ausländer dem Vollzug einer Wegweisung entziehen würde (Zünd, in Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 75 AuG N 11). Der Umstand, dass der Beurteilte gewillt ist, möglichst schnell in seine Heimat zurückzukehren, ist deshalb für die Frage der Rechtmässigkeit der Haft nicht entscheidend. Hingegen braucht es (zusätzlich) eine zukunftsgerichtete Einschätzung, ob vom betroffenen Ausländer weiterhin eine Gefahr ausgeht. (Göksu, in Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 75 AuG N 21). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Haftgrund voraus, dass das Risiko weiterer gefährdender Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann, d.h. keine Umstände vorliegen, welche "klarerweise" gegen ein solches sprechen (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 mit weiteren Hinweisen). Anders als bei den Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug sind Risiken für die Gesellschaft nicht in Kauf zu nehmen, um eine Resozialisierung überhaupt zu ermöglichen. Eine begleitete und überwachte Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist denn ja auch gar nicht möglich, da der Ausländer die Schweiz schnellstmöglich zu verlassen hat (BGer 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 4). Im vorliegenden Fall lässt das Strafmass von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe an der Schwere des Verschuldens des Beurteilten keine Zweifel übrig. Die mit diesem Entscheid beurteilten Taten hat der Beurteilte im Mai 2017 und anfangs Oktober 2017 begangen. Wie sich aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2019 überdies ergibt, ist der Beurteilte einschlägig vorbestraft. Er wurde unter seinem früheren Vornamen B____ mit Urteil der Corte di appello di Torino vom 16. Mai 2011 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitstrafe von 6 Jahren 5 Monaten 10 Tagen sowie Geldstrafe EUR 39’200.– verurteilt. Gemäss Mitteilung der italienischen Behörden wurde er nach (teilweiser) Verbüssung der Strafe 2015 des Landes verwiesen. Daraus ergibt sich, dass sich A____ nur rund zwei Jahre nach Verbüssung einer lange dauernden, wegen Betäubungsmitteldelinquenz ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut im grossen Stil dem Betäubungsmittelhandel zugewendet hat. Er scheint im Drogenhandel fest verwurzelt zu sein. Bei dieser Situation muss festgehalten werden, dass ihm keine gute Prognose gestellt werden kann; vielmehr ist davon auszugehen, dass von ihm weiterhin eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

 

3.2      Allein schon deshalb, weil die Landesverweisung ins Schengener Informationssystem Eingang gefunden hat und damit für den gesamten Schengenraum anwendbar ist, kann der Beurteilte einzig auf dem Luftweg in seine Heimat zurückgebracht werden. Durch die Corona Pandemie ist zurzeit ein Grossteil der Luftfahrt zum Erliegen gekommen. Immerhin scheint die Fluggesellschaft Edelweiss weiterhin einige Flüge von Zürich nach Tirana durchzuführen, so gemäss deren auf ihrer Homepage publizierten, am 6. April 2020, 9 Uhr, aktualisierten «Flugplan für die nächsten 14 Tage» auch am 20. April 2020 und am 27. April 2020. Das Migrationsamt hat eine Anmeldung für den 20. April 2020 vorgenommen. Damit ist der Vollzug der Landesverweisung «in absehbarer Zeit» geplant. Auch möchte die albanische Botschaft gemäss heutigen Angaben des Beurteilten offenbar einen Sonderflug durchführen, um ihre Angehörigen in die Heimat zu verbringen. Näheres ist noch nicht geplant, allerdings ist auch mit der albanischen Botschaft Kontakt aufzunehmen um sicherzustellen, dass der Beurteilte auf der Liste der Interessenten für einen Sonderflug steht.

 

3.3      Zurzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die beiden Flüge von Edelweiss annulliert werden. Immerhin stehen auch für den Monat Mai weitere Flugdaten für die Strecke Zürich – Tirana bei Edelweiss auf dem Flugplan. Angesichts der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist das Interesse am Vollzug der Landesverweisung sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt den mit der Haft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten und rechtfertigt die Anordnung einer dreimonatigen Ausschaffungshaft trotz der Unsicherheit, wann genau ein Rückflug wird stattfinden können. Angesichts dieses hohen Interessens der Öffentlichkeit kann auch kein milderes Mittel als Haft (wie beispielsweise eine Eingrenzung oder die Unterbringung des Beurteilten bei seiner im Kanton Solothurn wohnhaften Bekannten) in Frage kommen, würde sich doch mit einer solchen Massnahme die Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.

 

3.4      Schliesslich ist noch folgender Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Einzelrichterin hat deshalb das Migrationsamt gebeten, bei der Gefängnisleitung nachzufragen, wie im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut mit der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19) umgegangen werde. In der schriftlichen Antwort des Leiters Bevölkerungsdienste und Migration/Amt für Justizvollzug vom 2. April 2020 wird darauf hingewiesen, dass das Gefängnis Bässlergut darauf ausgerichtet sei, die Inhaftierten bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen. Bei jeder neuen Zuführung erfolge eine medizinische Eintrittsuntersuchung. Verdachtsfälle würden isoliert untergebracht und sofort getestet. Eine bestätigte Corona-Erkrankung habe es bisher im Gefängnis Bässlergut wie auch in den anderen Basler Vollzugseinrichtungen nicht gegeben. Innerhalb der Anstalt würden grundsätzlich die gleichen Empfehlungen wie ausserhalb der Anstalt (Abstand halten, Handhygiene, etc.) gelten. Personal und Inhaftierte seien entsprechend instruiert. Die Einhaltung werde bestmöglich überwacht. Um die Übertragung durch externe Personen zu minimieren, habe der Empfang von Besuch vorübergehend eingestellt werden müssen. Anwaltsbesuche sowie ausserordentliche Fälle würden weiterhin möglich bleiben. Den Inhaftierten werde gratis pro Woche eine Telefonkarte abgegeben, damit sie die sozialen Kontakte auf diesem Weg erleichtert pflegen könnten. Im Weiteren bestehe die Möglichkeit, via Skype externe Kontakte zu pflegen. Die Inhaftierten könnten zudem weiterhin auf freiwilliger Basis arbeiten. Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass die Umstände des Haftvollzugs zumindest vorerst nicht gegen eine Inhaftierung sprechen. Auch in Freiheit ist die Bevölkerung an die Anordnungen des Bundesrats gebunden. Insbesondere Zusammenkünfte sind nur noch sehr eingeschränkt möglich. Dass der Empfang von Besuch im Gefängnis vorübergehend eingestellt worden ist, lässt die Haft deshalb nicht unverhältnismässig erscheinen, zumal den Inhaftierten kostenlos eine Telefonkarte pro Woche abgegeben und dadurch ein gewisser Ausgleich geschaffen wird und auch die Möglichkeit von Skype besteht.

 

4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind und diese derzeit auch verhältnismässig erscheint. Sollte sich in Zukunft mit Klarheit abzeichnen sollte, dass sich der Vollzug der Wegweisung nicht innert der gesetzlichen Maximalfrist von 6 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG bewerkstelligen lassen wird, wäre der Beurteilte aus der Haft zu entlassen. Gegebenenfalls könnte er diese Frage dem Gericht ausnahmsweise auch vor Ablauf eines Monats im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs jederzeit zur Beurteilung vorlegen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate bis zum 3. Juli 2020 rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migrations

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.