Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.25

 

URTEIL

 

vom 27. April 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. April 2020

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus Albanien. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020 wurde er des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei schuldig erklärt und u.a. zu 29 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 19 Monate mit bedingtem Strafvollzug, sowie in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen ist. Ferner ordnete das Strafgericht an, dass A____ unverzüglich zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen sei. Im Anschluss an die Verhandlung des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt und Sicherheitshaft über A____ beantragt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat diese jedoch mit Entscheid vom 23. April 2020 nicht bewilligt. In der Folge wurde A____ dem für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches am 24. April 2020 eine dreimonatige Ausschaffungshaft über ihn angeordnet hat.

 

Am 27. April 2020 hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) eine telefonische Befragung von A____ durchgeführt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten mündlich erläutert worden. Eine schriftliche Kopie ist ihm auf dem Postweg zugestellt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der Beurteilte hat sich bis zum 23. April 2020, 17 Uhr (Entlassung der Haftleitstelle zu Handen des Migrationsamtes), in der durch das Appellationsgericht am 22. April 2020 superprovisorisch angeordneten Sicherheitshaft befunden. Erst seit seiner Haftentlassung zu Handen des Migrationsamtes ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 27. April 2020, 14.15 Uhr, durchgeführten telefonischen Befragung mit anschliessender mündlicher Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, so hat die Einzelrichterin aufgrund der herrschenden Corona Pandemie zum Schutz aller Beteiligter entschieden, dass lediglich eine telefonische Befragung durchgeführt wird. Das Telefonat ist mittels Lautsprecher in den Gerichtssaal des Appellationsgerichts und in denjenigen des Gefängnisses Bässlergut übertragen worden. Eine im selben Raum wie A____ anwesende Dolmetscherin hat die Aussagen ins Albanische übersetzt und anschliessend die Antwort rückübersetzt. Auch ohne direkte Anwesenheit aller Beteiligten im selben Raum sind damit die Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 AIG erfüllt.

 

2.

2.1      Die Ausschaffungshaft setzt unter anderem eine erstinstanzliche (und damit nicht rechtskräftige) Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Eine Landesverweisung ist gegenüber A____ mit Urteil des Strafgerichts vom 21. April 2020 auf die Dauer von sechs Jahren ausgesprochen worden, womit diese Voraussetzung gegeben ist.

 

2.2      Ferner ist für die Anordnung von Ausschaffungshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erforderlich. Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn der Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) oder wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). A____ ist am 21. April 2020 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Allerdings hat lediglich die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Hingegen hat A____ das Urteil akzeptiert, wie er in der Verhandlung der Einzelrichterin erklärt hat. Ob unter diesen Umständen der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zur Anwendung gelangen könnte, kann offen bleiben. Denn hinsichtlich des Haftgrunds der erheblichen Gefährdung von Leib und Leben geht das Bundesgericht davon aus, dass bei qualifiziertem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz dieser Haftgrund erfüllt ist (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). Er entfällt nur dann, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1). Bei dieser Prognose ist Einzelrichterin nicht an diejenige gebunden, die das Strafgericht im Strafverfahren gestellt hat. Dies allein schon deshalb, weil noch kein schriftliches Urteil vorliegt, welches die Erwägungen des Strafgerichts darlegt. Es könnten deshalb einzig aus der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs gewisse Schlüsse gezogen werden, was nicht genügt. Vorliegend ist nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Gemäss Urteilsdispositiv vom 21. April 2020 hat A____ innerhalb einer Bande agiert. Das Strafmass deutet zudem darauf hin, dass er nicht auf unterster Stufe tätig gewesen ist. Bei bandenmässigem Vorgehen, wie es dem Beurteilten vorgeworfen wird, ist es nicht nur besonders schwierig, sondern auch kaum zu erwarten, dass sich ein Mitglied auch nach erfolgter Verurteilung/Strafverbüssung aus der Struktur der Bande herauslösen kann/will. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein künftiges Wohlverhalten trotz der schlechten Ausgangslage sprechen. Die Anordnung von Ausschaffungshaft ist damit durch einen Haftgrund abgedeckt.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen zusammen die maximale Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

 

3.2      Es stellt sich die Frage, was unter einem Vollzug der Wegweisung «innert vernünftiger Frist» zu verstehen ist. Durch die Corona Pandemie ist ein Grossteil der Luftfahrt zum Erliegen gekommen, nach Albanien werden keine Flüge von der Schweiz aus durchgeführt. Zurzeit ist der Vollzug der Wegweisung somit nicht möglich. Zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie hatten sich Mitte März alle EU-Staaten ausser Irland sowie die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island darauf geeinigt, alle nicht zwingend notwendigen Reisen in die EU zunächst für 30 Tage einzuschränken. Dieser Einreisestopp wurde um 30 Tage bis zum 15. Mai 2020 verlängert. Bei diversen Fluggesellschaften sind aktuell Flugbuchungen ab Mitte Mai 2020 möglich (beispielsweise bei easyjet ab dem 18. Mai 2020). Auch Flüge nach Albanien sind, beispielsweise bei Air Serbia ab dem 15. Mai 2020, buchbar. Sollte der Flugbetrieb tatsächlich ab Mitte Mai wieder aufgenommen werden können, wäre der Vollzug der Wegweisung zweifellos in absehbarer Zeit möglich.

 

3.3      Zurzeit kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es noch mehrere Wochen oder gar Monate dauert, bis dass der Beurteilte in seine Heimat zurückgebracht werden kann. Der Gesetzgeber hat mit Art. 79 Abs. 1 AIG eine maximale Haftdauer von sechs Monaten auch bei Kooperation des Ausländers grundsätzlich als zulässig erachtet. Liegen objektive Gründe für eine Verzögerung des Wegweisungsvollzugs vor und haben die Schweizer Behörden keine Verletzung des Beschleunigungsgebots begangen, ist von diesen sechs Monaten auszugehen. Ob eine derart lange Dauer der Haft (beziehungsweise im vorliegenden Fall die zurzeit angeordneten drei Monate) im konkreten Fall tatsächlich zulässig ist, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, dass das Bundesgericht das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung von straffälligen Ausländern, die besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt haben, als hoch bezeichnet. Insbesondere bei qualifizierten Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven verfolgt das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine strenge Praxis (BGer 2C_107/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.). Angesichts der schweren Straffälligkeit des Beurteilten, der seine Verurteilung vom 21. April 2020 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei akzeptiert hat, ist das Interesse am Vollzug der Landesverweisung sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt den mit der Haft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten und rechtfertigt die Anordnung einer dreimonatigen Ausschaffungshaft trotz der Unsicherheit, wann genau ein Rückflug wird stattfinden können. Aufgrund der mit seiner Delinquenz einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit durch den Beurteilten kann auch kein milderes Mittel als Haft (wie beispielsweise eine Eingrenzung, die Unterbringung des Beurteilten bei Bekannten oder die Leistung einer Kaution) in Frage kommen, würde sich doch mit einer solchen Massnahme die Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.

 

3.4      Schliesslich ist noch folgender Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Einzelrichterin hat deshalb in einem früheren Verfahren das Migrationsamt gebeten, bei der Gefängnisleitung nachzufragen, wie im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut mit der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19) umgegangen werde. In der schriftlichen Antwort des Leiters Bevölkerungsdienste und Migration/Amt für Justizvollzug vom 2. April 2020 wird darauf hingewiesen, dass das Gefängnis Bässlergut darauf ausgerichtet sei, die Inhaftierten bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen. Bei jeder neuen Zuführung erfolge eine medizinische Eintrittsuntersuchung. Verdachtsfälle würden isoliert untergebracht und sofort getestet. Eine bestätigte Corona-Erkrankung habe es bisher im Gefängnis Bässlergut wie auch in den anderen Basler Vollzugseinrichtungen nicht gegeben. Innerhalb der Anstalt würden grundsätzlich die gleichen Empfehlungen wie ausserhalb der Anstalt (Abstand halten, Handhygiene, etc.) gelten. Personal und Inhaftierte seien entsprechend instruiert. Die Einhaltung werde bestmöglich überwacht. Um die Übertragung durch externe Personen zu minimieren, habe der Empfang von Besuch vorübergehend eingestellt werden müssen. Anwaltsbesuche sowie ausserordentliche Fälle würden weiterhin möglich bleiben. Den Inhaftierten werde gratis pro Woche eine Telefonkarte abgegeben, damit sie die sozialen Kontakte auf diesem Weg erleichtert pflegen könnten. Im Weiteren bestehe die Möglichkeit, via Skype externe Kontakte zu pflegen. Die Inhaftierten könnten zudem weiterhin auf freiwilliger Basis arbeiten. Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass die Umstände des Haftvollzugs zumindest vorerst nicht gegen eine Inhaftierung sprechen. Auch in Freiheit ist die Bevölkerung an die Anordnungen des Bundesrats gebunden. Insbesondere Zusammenkünfte sind nur noch sehr eingeschränkt möglich. Dass der Empfang von Besuch im Gefängnis vorübergehend eingestellt worden ist, lässt die Haft deshalb nicht unverhältnismässig erscheinen, zumal den Inhaftierten kostenlos eine Telefonkarte pro Woche abgegeben und dadurch ein gewisser Ausgleich geschaffen wird und auch die Möglichkeit von Skype besteht. Im Hinblick auf die heutige Verhandlung hat die Einzelrichterin um eine aktuelle Schilderung der Situation gebeten. In seiner Mail vom 27. April 2020 hat der Leiter Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit ausgeführt, nach Rücksprache mit der Gefängnisleitung Bässlergut könne er mitteilen, dass sich an der Situation seit dem Schreiben vom 2. April 2020 nichts geändert habe. Weiterhin werde bestmöglich darauf geachtet, dass sowohl Inhaftierte wie auch Mitarbeiter vor einer Ansteckung geschützt werden. Darüber hinaus gebe es keinen COVID-19 Fall im Bässlergut.

 

4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind und diese derzeit auch verhältnismässig erscheint. Sollte sich in Zukunft mit Klarheit abzeichnen, dass sich der Vollzug der Wegweisung nicht innert der gesetzlichen Maximalfrist von 6 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG bewerkstelligen lassen wird, wäre der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ein entsprechendes Haftentlassungsgesuch würde auch vor Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist ausnahmsweise entgegengenommen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 22. Juli 2020, rechtmässig.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.