Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.2

AUS.2020.3

 

URTEIL

 

vom 17. Januar 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Januar 2020

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft / Haftentlassungsgesuch


Sachverhalt

 

Der mutmasslich marokkanische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 19. Februar 2019 in Ausschaffungshaft. Diese wurde erstmals mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 20. Februar 2019 (VGE AUS.2019.10) für die Dauer von drei Monaten als rechtmässig und angemessen befunden. Die vom Migrationsamt angeordneten Verlängerungen um weitere je drei Monate wurden mit Urteilen der Einzelrichterin vom 17. Mai 2019 (VGE AUS.2019.25), 14. August 2019 (VGE AUS.2019.49) und 8. November 2019 (teilweise) bestätigt sowie ein Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 8. November 2019 abgewiesen (VGE AUS.2019.78 / AUS.2019.81 [zusammengelegte Verfahren]).

 

Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 17. April 2020 verlängert. Gleichzeitig hat A____ dem zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts mitgeteilt, ein Haftentlassungsgesuch stellen zu wollen. Dieser Antrag ist dem Gericht am 9. Januar 2020 telefonisch mitgeteilt worden, woraufhin die Einzelrichterin die Gerichtsverhandlung auf den heutigen Tag terminiert und angesetzt hat. A____ hat ausdrücklich erklärt, an der Verhandlung nicht anwaltlich vertreten werden zu wollen.

 

Die Einzelrichterin hat das Migrationsamt am Morgen des 16. Januar 2020 um Auskunft darüber gebeten, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Bearbeitung des mit Schreiben des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 20. Dezember 2019 gestellten Antrags auf eine Identifizierung des A____ gestützt auf die neu vorhandene vollständige Adresse seiner Eltern in Marokko und deren Telefonnummer durch die marokkanischen Behörden zu rechnen sei. Eine Antwort ist bis zur Verhandlung nicht eingegangen.

 

A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

1.a      Über Haftentlassungsgesuche ist innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Die heutige Verhandlung und die Eröffnung des Entscheids über das Haftentlassungsgesuch finden damit vor Ablauf der gesetzlichen Frist und folglich rechtzeitig statt. Auch die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung findet vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft (angeordnetes Haftende am 18. Januar 2020) und damit rechtzeitig statt.

 

1.2      Die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung sowie die gerichtliche Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs sind inhaltlich identisch. In beiden Verfahren wird im Wesentlichen überprüft, ob die Haftvoraussetzungen (noch) gegeben sind und die Haft (noch) verhältnismässig ist. Die Verfahren werden deshalb zusammengelegt.

 

2.

2.1      Betreffend das Vorhandensein eines gültigen Wegweisungstitels und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr wird auf die Urteile der Einzelrichterin vom 20. Februar 2019 (AUS.2019.10 E. 2. und 3.), vom 17. Mai 2019 (AUS.2019.25 E. 2.1) und vom 8. November 2019 (VGE AUS.2019.78 / AUS.2019.81 E. 5.2) verwiesen. A____ bringt seit längerem klar zum Ausdruck, dass er – entgegen seiner Haltung zum Zeitpunkt der Inhaftnahme vor 11 Monaten – nicht mehr bereit sei, nach Marokko zurück zu kehren, sondern zu seinem in Italien lebenden Bruder (zurück) wolle. Es ist folglich umso mehr davon auszugehen, dass er sich in Freiheit nicht den schweizerischen Behörden zur Verfügung halten wird, sondern illegal in einen angrenzenden Schengenstaat ausreist.

 

2.2      Bei einer Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus, gelten zudem die strengeren Haftvoraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a oder b AIG. Eine solche Verlängerung ist nur zulässig, wenn die inhaftierte (volljährige) Person entweder nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch ein Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Das Migrationsamt äussert sich in der zu überprüfenden Haftverlängerungsverfügung wiederum nicht zu diesen Voraussetzungen. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die marokkanischen Behörden die lange Dauer des Verfahrens zu verantworten haben, da sie allein für Abfrage ihrer nationalen Datenbank auf mit A____'s Signalementen übereinstimmenden Fingerabdrücken knapp 10 Monate gebraucht haben (s. unten E. 3.2 f.).

 

2.3      Betreffend die Frage, inwiefern auch A____ die Kooperation verweigert, wird zuerst auf die Ausführungen dazu im Urteil vom 8. November 2019 (VGE AUS.2019.78 /AUS.2019.81 E. 2.3) verwiesen, worin festgehalten ist, dass sich der ihm zu machende Vorwurf des Verlassens der Heimat ohne Papiere vor dem Hintergrund seines damaligen jugendlichen Alters, seines Bildungsniveaus und allenfalls auch vor dem Hintergrund seiner Krankheit relativiere, gleichzeitig aber offen gelassen wurde, ob auch die Voraussetzung für eine Haftverlängerung über die Dauer von 6 Monaten hinaus gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG anzunehmen ist. Neu festzustellen ist, dass A____ nach seiner Inhaftnahme im Februar 2019 freiwillig seinen Vater in Marokko kontaktiert hat, woraufhin dieser via E-Mail Schreiben dem Migrationsamt die Fotografie einer (mutmasslichen) Geburtsurkunde zugestellt hat. Zwischenzeitlich hat A____ sich ein weiteres Mal bereit erklärt, in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts seine Familie in Marokko telefonisch zu kontaktieren (Protokoll der Verhandlung vom 8. November 2019 S. 4; VGE AUS.2019.78 /AUS.2019.81 E. 2.3). Gemäss Aktennotiz vom 17. Dezember 2019 konnte dadurch die Schwester von A____ mittels eines Dolmetschers telefonisch erreicht werden. Bestätigt hat sich durch das Telefongespräch der Schwester die Richtigkeit der wiederholt vorgebrachten Angabe von A____, seine Familie wolle nicht, dass er in die Heimat zurückkehre: die Schwester hat laut der Aktennotiz mitgeteilt, A____ habe in Marokko keine Zukunft und solle zu seinen Brüdern nach Italien. Ausserdem hat A____ auf Nachfrage den Namen der Strasse, in welcher seine Eltern leben, sofort angegeben (Protokoll der Befragung vom 17. Dezember 2019 S. 2). Aus den Akten ergeht nicht, dass er dies bereits früher gefragt worden ist und er diese Angabe bislang verweigert hat. Insgesamt ist festzustellen, dass A____ sich seit seiner Festnahme im Rahmen seiner Möglichkeiten kooperativ verhalten hat und es offenbar nicht in der Hand hat, gegen den Willen seiner Familie weitere Dokumente zu beschaffen. Zu beachten ist bei der Bewertung seines Verhaltens bzw. seiner Kooperation seit der Inhaftnahme auch, dass er sich bei der Anhaltung in einem gesundheitlich und körperlich desolaten Zustand befand. In Anbetracht der nun diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, welche zum Inhaftnahmezeitpunkt medizinisch nicht behandelt wurde und sich entsprechend manifestierte, ist davon auszugehen, dass A____ zu jeder Zeit im Rahmen seiner Fähigkeiten kooperierte. Damit ist eine über die Dauer von 6 Monaten hinausgehende Haft einzig gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit b AIG grundsätzlich zulässig (s. unten E. 3.2 f.).

 

3.

3.1      Die Ausschaffungshaft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Ob der Vollzug der Wegweisung innerhalb der zumutbaren Restdauer durchführbar ist, muss mittels einer Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Blosse Erschwernisse, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, machen die Ausschaffung aber nicht bereits undurchführbar. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Haftverlängerung und eine relativ lange höchstzulässige Haftdauer von 18 Monaten vorgesehen (Art. 76 Abs. 3 AIG; BGer 2C_583/2010 vom 6. August 2010 E. 1.2.). Die zumutbare Haftdauer ist aber nicht in jedem Fall die gesetzlich maximal zulässige, sondern es ist auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum abzustellen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Vollzugsbehörden haben eine Einschätzung darüber abzugeben, bis wann mit dem Vollzug zu rechnen ist (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 66).

 

3.2      Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die marokkanische Botschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2019 um Identifizierung des A____ ersucht und gleichzeitig mitgeteilt, dass dieser zur freiwilligen Ausreise bereit sei. Diesem Schreiben sind der Signalementsbogen des A____, die kopierte Fotografie seiner (mutmasslichen) Geburtsurkunde sowie Fotografien von A____ und die Angaben zu seiner Familie und Wohnadresse (soweit damals bekannt) beigefügt worden. Gleichzeitig hat das SEM bereits Ende Februar 2019 darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäss "mindestens einige Monate bis eine Rückmeldung der marokkanischen Behörden erfolgt" vergehen würden (E-Mail Schreiben vom 28. Februar 2019). Mit E-Mail Schreiben vom 2. April 2019 hat das SEM mitgeteilt, dass leider noch keine Rückmeldung seitens der marokkanischen Behörden eingegangen sei und es erfahrungsgemäss sehr lange dauere, "bis eine Identifikation von marokkanischen Staatsangehörigen durch die Behörden in Rabat erfolgt, im Idealfall einige Monate". Im E-Mail Schreiben vom 2. Mai 2019 hat das SEM mitgeteilt, nochmals bei der marokkanischen Botschaft betreffend die Identifizierung nachzufragen und den Fall auf eine prioritäre Liste zu setzen. Mit E-Mail Schreiben vom 7. August 2019 hat das SEM wiederum kommuniziert, dass weiterhin "keine Neuigkeiten von den marokkanischen Behörden in Sachen Identitätsanfrage" vorlägen. Am 25. Oktober 2019 hat das SEM informiert, dass Papierbeschaffungen für Marokko generell nur erschwert möglich seien. Jedoch amte seit kurzem ein neuer Konsul an der Botschaft von Marokko in Bern und man hoffe auf eine verstärkte Zusammenarbeit, was die Bearbeitungsdauer von Identitätsanfragen betreffe. Der Fall werde nochmals moniert und man hoffe, "innerhalb von 1 bis 2 Monaten eine Antwort zum eingereichten Fingerabdruckbogen von den marokkanischen Behörden zu erhalten". Die Einzelrichterin hat vor diesem Hintergrund im Urteil vom 8. November 2019 festgehalten, angesichts des Umstands, dass sich A____ bereits seit vielen Jahren illegal im Schengenraum aufhalte, erscheine die Verlängerung der Haft um weitere zwei Monate aufgrund der in Aussicht gestellten Identifizierung innerhalb dieses Zeitraums "gerade noch als verhältnismässig" (VGE AUS.2019.78 /AUS.2019.81 E. 4.2). Zwischenzeitlich hat das SEM mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 darüber informiert, dass die marokkanische Botschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt habe, A____ nicht im nationalen Fingerabdruck-System gefunden zu haben. Die beigelegte Fotografie des mutmasslichen Geburtsregisterauszugs habe die Identifizierung "leider auch nicht positiv beeinflussen" können. Damit seien die Möglichkeiten zur Identifikation momentan ausgeschöpft. Die Adressangaben des A____ mit Hausnummer [...] im Quartier "[...]" in der Heimatstadt [...] seien ausserdem zu ungenau, um die Eltern durch eine Botschaftsabklärung ausfindig zu machen. Aufgrund der Angaben des A____ gegenüber dem Migrationsamt am 17. Dezember 2019 (s. oben E. 2.3) hat das Migrationsamt dem SEM mit E-Mail Schreiben vom gleichen Tag den Namen der Strasse, in welcher die Eltern wohnen, sowie die Telefonnummer der Eltern, unter welcher die Schwester des A____ hat erreicht werden können, mitgeteilt. Auf Nachfrage des Migrationsamtes hat das SEM diesem mit E-Mail Schreiben vom 9. Januar 2020 das Schreiben des SEM an die marokkanische Botschaft vom 20. Dezember 2019 zukommen lassen, mit welchem es diesem die von A____ genannte Adresse sowie die Telefonnummer hat zukommen lassen. Gleichzeitig teilt das SEM mit, dass bis dato keine positive Rückmeldung seitens der marokkanischen Botschaft eingegangen sei. Auf die ausdrückliche Nachfrage der Einzelrichterin, bis wann mit einer Bearbeitung der Anfrage durch die marokkanischen Behörden zu rechnen ist, ist bis zur Verhandlung keine Antwort eingegangen.

 

3.3      Damit ist festzustellen, dass allein die Überprüfung einer Übereinstimmung von Fingerabdrücken in der nationalen Datenbank seitens der marokkanischen Behörden knapp 10 Monate Zeit in Anspruch genommen hat. Dass die Identifikation von A____ sowie die Ausstellung von Reisepapieren aufgrund der nun bekannten vollständigen Adresse sowie der Telefonnummer seiner Eltern mit Abklärungen vor Ort, welche sich offensichtlich aufwendiger und komplexer gestalten als die Abfrage einer Datenbank nach der Übereinstimmung von Fingerabdrücken, innert der verlängerten Haftfrist von drei Monaten stattfinden wird, ist vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens der marokkanischen Behörden, die wie dem SEM und auch dem Gericht aus einer Vielzahl von Fällen bekannt notorisch lange Zeit für einfachste Amtshandlungen in Anspruch nehmen, nicht zu erwarten.

 

Die Zustellung weiterer zur Identifikation hilfreicher Dokumente durch die Schwester oder Eltern des A____ ist entgegen der anderslautenden Zusicherung der Schwester anlässlich des Telefonats vom 17. Dezember 2019 nicht zu erwarten. So hat diese auf die weitere Kontaktaufnahme per E-Mail Schreiben des zuständigen SEM Mitarbeiters am 17. Dezember 2019 überhaupt nicht reagiert und hat sich auch in den seither vergangenen Wochen über diesen Kommunikationskanal nie gemeldet, um etwa über den Stand der Bemühungen Dokumente zu beschaffen, zu berichten, geschweige denn hat sie dem Migrationsamt Dokumente zukommen lassen. Insbesondere aber hat sie ausdrücklich mitgeteilt, dass die Familie die Rückkehr des A____ nach Marokko nicht wünscht und demnach wohl auch nicht unterstützt. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Familie auch keine Kenntnis von der schweren und langfristig behandlungsbedürftigen geistigen Erkrankung des A____ hat, welche vermutlich erstmals im Rahmen der Haft im Jahr 2019 überhaupt diagnostiziert worden ist. Jedenfalls ist aus der Einstellung der Familie, A____ ginge es in Europa besser als in seiner Heimat, zu schliessen, dass sie sich nicht bewusst ist, dass er gemäss eigenen Angaben in Italien auf der Strasse lebte und Hunger und Entbehrung litt und von den Schweizer Behörden in einem verwahrlosten Zustand angetroffen wurde. Jedenfalls ist von der Familie im Moment offensichtlich keine Unterstützung für A____ zu erwarten.

 

Es ist folglich festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des A____ kaum innert vernünftiger Frist, insbesondere nicht innerhalb der nächsten drei Monate, wird durchführen lassen. A____ ist aufgrund seiner geistigen Erkrankung ausserdem als besonders verletzliche Person einzustufen. Dass er sich intramural gesundheitlich dank der erfolgten Diagnose und der eingeleiteten medikamentösen Behandlung hat stabilisieren können, ändert nichts an seinem durch die lange Haftdauer entstandenen Leidensdruck. Bei der Beurteilung der im konkreten Fall zulässigen Haftdauer ist ausserdem von Bedeutung, dass A____ – abgesehen von dem mehrjährigen illegalen Aufenthalt im Schengenraum – soweit bekannt nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61). Ausserdem hat er seit seiner Inhaftnahme im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten mit den Migrationsbehörden kooperiert. Wie bereits im Haftverlängerungsurteil vom 8. November 2019 zum Ausdruck gebracht, entspricht vor diesem Hintergrund die zumutbare Haftdauer nicht der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft. Da nicht mit dem Vollzug der Wegweisung innerhalb des verlängerten Haftzeitraums bis zum 17. April 2020 zu rechnen ist, ist A____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 

 

4.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verfahren des Haftentlassungsgesuchs und der Haftverlängerung werden zusammengelegt.

 

Das Haftentlassungsgesuch wird gutgeheissen und die Haftverlängerung bis zum 17. April 2020 wird nicht bestätigt.

 

            A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatsekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.