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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.31
URTEIL
vom 6. Juli 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Juli 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der aus Marokko stammende A____ am 7. Februar 2020 in Basel durch die Polizei kontrolliert und inhaftiert worden ist,
dass er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2020 des bandenmässigen Diebstahls und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer fünfjährigen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist,
dass er gleichentags aus der Sicherheitshaft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass Frankreich bereits am 19. Juni 2020 einer Rückübernahme des Beurteilten zugestimmt hat,
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 3.
Juli 2020 dargelegt hat, dass gemäss Auskunft des Staatssekretariats für
Migration vom 22. Juni 2020
Flüge nach Frankreich wieder möglich seien,
dass es mit Maileingabe vom 6. Juli 2020 zudem mitgeteilt hat, dass der Beurteilte für den 10. Juli 2020 auf einen Flug nach Paris gebucht sei,
dass A____ sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG),
dass dieser Haftgrund entgegen der Meinung des Migrationsamtes (noch) nicht anwendbar ist, da das Urteil vom 3. Juli 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Migrationsamt jedoch zu Recht ausführt, es lägen auch konkrete Anzeichen für die Befürchtung vor, der Beurteile würde sich der Ausschaffung entziehen wollen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4),
dass er in seiner Befragung durch das Migrationsamt erklärt hat, im Falle einer Haftentlassung selbständig nach Frankreich gehen zu wollen, obschon ihm dies nicht erlaubt ist,
dass A____ überdies gemäss einer in den Akten befindlichen Auskunft von Europol unter neun Aliasnamen verzeichnet ist,
dass die Verwendung einer Vielzahl unterschiedlicher Identitäten durch den Beurteilten es mehr als zweifelhaft erscheinen lässt, ob er sich ohne Haft an behördliche Anordnungen halten würde,
dass der Beurteilte lediglich zum Delinquieren in die Schweiz eingereist ist und hier über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte,
dass die Anordnung von 12 Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 15. Juli 2020 (13 Uhr) rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.