Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.33

 

URTEIL

 

vom 31. Juli 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb[...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Juli 2020

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der Asylantrag des gemäss eigenen Angaben marokkanischen Staatsangehörigen A____ vom 9. August 2019 wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. Januar 2020 abgelehnt. Ebenfalls verfügt wurde, dass A____ im Asylverfahren als volljährige Person registriert wird, nachdem er im Asylverfahren behauptet hatte, er sei am [...] 2003 zur Welt gekommen und damit minderjährig. Die von A____ gegen den Asylentscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020 abgewiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Erschleichens einer Leistung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines entwendeten Motorfahrzeuges, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis, der mehrfachen rechtswidrigen Ausreise, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG, SR 745.1) und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate mit bedingtem Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Ausserdem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen und es wurde angeordnet, dass diese Landesverweisung in das Schengener Informationssystem einzutragen ist. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach Beendigung des Strafvollzugs per 29. Juli 2020 ist A____ dem Migrationsamt zugeführt worden. Dieses hat nach Durchführung einer Befragung mit Verfügung vom 29. Juli 2020 die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten bis zum 28. Oktober 2020 angeordnet.

 

An der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Auf die Frage, wie er zu der Landesverweisung stehe, antwortete er, er kenne niemanden in Marokko und wisse nicht, wie er dort leben könne. Für die Einzelheiten der Befragung wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.


 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Strafurteil vom 25. Juni 2020 für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Ein zu vollziehender Ausweisungstitel liegt damit vor.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (BGer 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen des Haftgrundes von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, der ausländerrechtlichen Inhaftnahme bei erfolgter Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB). Wie im Sachverhalt dargelegt, ist A____ mit Strafurteil vom 25. Juni 2020 unter anderem wegen gewerbsmässigem Diebstahls verurteilt worden. Damit besteht eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens, weshalb der Haftgrund gegeben ist.

 

3.3      Des Weiteren geht das Migrationsamt vom Bestehen einer Untertauchensgefahr aus. Auch darin ist ihm zuzustimmen. A____ ist bereits während dem laufenden Asylverfahren untergetaucht und hat diverse Termine im Rahmen des Asylverfahrens nicht wahrgenommen. Auch hat er in diesem Zeitraum mehrfach delinquiert. Ausserdem hat er sich bislang geweigert, Ausweispapiere beizubringen und diesbezüglich immer wieder neue, sich widersprechende, Angaben gemacht (er habe seine Identitätsdokumente verloren, die Dokumente seien in der Türkei, die Dokumente seien bei einer Tante in Marokko). Auch ist anzunehmen, dass er versucht zu verschleiern, wer er ist oder zumindest wie alt er tatsächlich ist. Ausserdem hat er wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurück zu kehren. An der Befragung durch das Migrationsamt hat er dazu ausgeführt, er «habe keine Lust nach Marokko zu gehen» und auf Nachfrage geantwortet, nach Frankreich gehen zu wollen. Davon ist er auch nicht abgewichen, nachdem ihm dargelegt worden ist, dass seine Einreise nach Frankreich illegal wäre. A____ hat mit seinem Verhalten seit seiner Einreise gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Freiheit mit den Behörden kooperiert. Es ist im Gegenteil anzunehmen, dass er in Freiheit untertaucht, sei es in Schweiz oder im grenznahen Ausland. Dies umso mehr, als der gegenüber dem Migrationsamt angegeben hat, er wolle nach Frankreich.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 125 II 217 E. 3b/bb S. 223). Ist der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen, lässt er sich nur als innert absehbarer Frist möglich und damit als durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter dafür hinreichend konkrete Hinweise insbesondere seitens des SEM vorliegen (BGer 2C_386/2010 vom 1. Juni 2010 E. 6). Andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung (BGer 2C_312/2020 25. Mai 2020 E. 2.1 und 2.3.1).

 

4.2 Die Identität von A____ ist ungeklärt. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er marokkanischer Staatsangehöriger. Ob der Vollzug der Wegweisung undurchführbar im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist, hängt also davon ab, ob eine Rückführung nach Marokko mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als innert absehbarer Zeit möglich erscheint (BGer 2C_312/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.1).

 

Gemäss Auskunft des SEM plant die Royal Air Maroc ihre Flugtätigkeit vom Euroairport Basel/Mulhouse per 11. August 2020 wieder aufzunehmen. Möglich sind ab diesem Datum die Rückführung von Personen, die sich freiwillig auf den Flug begeben. Damit ist eine Rückführung in absehbarer Zeit möglich.

 

Vor der Organisation der Rückkehr bedarf es allerdings der Anerkennung von A____ als marokkanischer Staatsbürger durch die marokkanischen Behörden. Die marokkanische Botschaft bearbeitet gemäss Auskunft des SEM gegenüber dem Migrationsamt (Aktennotiz vom 30. Juli 2020) die seitens des SEM eingereichten Vollzugsunterstützungsgesuche. Das SEM hat einen Antrag auf Identifizierung des A____ mit Schreiben vom 21. Juli 2020 der marokkanischen Botschaft zukommen lassen.

 

Damit ist insgesamt festzustellen, dass der Vollzug der Landesverweisung aktuell trotz der weltweit bestehenden Einschränkungen aufgrund der Covid 19 Pandemie grundsätzlich in absehbarer Zeit möglich erscheint. Daran ändert auch nichts, dass A____ ausführt, er werde nicht freiwillig gehen, da auch in diesen Fällen in der Regel vor der Organisation eines begleiteten Fluges die freiwillige Rückkehr angestrebt wird. Ob er sich der freiwilligen Rückkehr tatsächlich widersetzt, wird sich dannzumal erweisen.

 

5.

Mit der am 21. Juli 2020 erfolgten Anfrage um Identifikation des A____ bei der zuständigen ausländischen Behörde haben die Schweizer Migrationsbehörden das im Verfahren geltende Beschleunigungsgebot eingehalten. Angeordnet hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Diese Dauer ist ohne Weiteres verhältnismässig, da erfahrungsgemäss die Beantwortung von Gesuchen um Identifizierung durch die marokkanischen Behörden mehrere Monate dauert. A____ hat es dabei in der Hand, zu kooperieren und seine Dokumente beizubringen und damit die Inhaftierung massiv zu verkürzen. Die Haftdauer ist auch angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz kriminell tätig gewesenen Ausländers verhältnismässig. Die angeordnete Haft und deren Dauer sind rechtmässig. 

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 29. Juli 2020 bis 28. Oktober 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.