Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.36

 

URTEIL

 

vom 16. September 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. September 2020

 

betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft


Sachverhalt

 

Der tunesische Staatsangehörige A____ wurde unter seiner Aliasidentität [...] mit Strafurteil vom 27. Juni 2017 für 5 Jahre sowie mit Strafurteil vom 14. Juni 2018 für 20 Jahre des Landes verwiesen. Ein erster Versuch, die Landesverweisung(en) mit der Zuführung auf einen Linienflug nach Tunesien am 8. Februar 2020 direkt nach der Entlassung des A____ aus dem Strafvollzug zu vollziehen, scheiterte am Verhalten des A____, der sich weigerte, den Flug anzutreten. Die nach dem Scheitern des ersten Vollzugsversuchs am 10. Februar 2020 für die Dauer von drei Monaten angeordnete und mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 12. Februar 2020 (VGE AUS.2020.10) als rechtmässig und angemessen befundene Ausschaffungshaft endete vorzeitig am 18. März 2020, da A____ wegen dem damals auf Grund der Covid-19-Pandemie nicht mehr absehbaren Vollzug der Ausschaffung vor Ablauf der angeordneten Haft aus dieser entlassen wurde.

 

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 1. September 2020 ist A____ erneut in Ausschaffungshaft genommen worden, nachdem das SEM für den 16. September 2020 einen Sonderflug zur Ausschaffung mehrerer Tunesier in ihre Heimat hat organisieren können. Die Anordnung dieser Ausschaffungshaft ist mit Entscheid der Einzelrichterin vom 2. September 2020 (VGE AUS.2020.35) als rechtmässig und angemessen befunden worden.

 

Nachdem die Rückführung auf dem für den heutigen Tag terminierten Sonderflug bereits an der Organisation im Vorfeld, namentlich an der Durchführung eines Tests auf Covid-19 bei A____, gescheitert ist, hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. September 2020 die Durchsetzungshaft bis 13. Oktober 2020 angeordnet.

 

Betreffend den sonstigen Verlauf des Aufenthalts von A____ in der Schweiz, in welche er gemäss den Akten erstmals am 1. Dezember 2016 eingereist ist, wird auf die Sachverhaltszusammenfassungen in den Urteilen der Einzelrichterin vom 12. Februar und vom 2. September 2020 verwiesen.

 

An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen:

 

1.

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. Abs. 4 Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

2.        

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

 

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden – trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person – ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger, a.a.O., S. 205)

 

2.2      A____ ist von den zuständigen tunesischen Behörden als tunesischer Staatsbürger identifiziert und anerkannt worden. Tunesien hat bereits für den Rückflug vom 8. Februar 2020 ein Laissez-Passer ausgestellt. Diese Rückführung auf einem Linienflug ist einzig aufgrund des renitenten Verhaltens des A____ gescheitert. Aus diesem Grund wurde die Rückführung von A____ auf einem Sonderflug geplant. Bei der Rückführung mit einem Sonderflug handelt es sich um die sogenannte Vollzugsstufe 4 gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d Zwangsanwendungsverordnung (ZAV, SR 364.3) und damit um diejenige Vollzugsstufe, die die maximal gesetzlich zulässigen Zwangsmittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Repatriierung erlaubt, namentlich die Anwendung von Handfesseln oder anderen Fesselungsmitteln sowie (angemessene) körperliche Gewalt. Ein zwangsweiser Vollzug der Repatriierung auch gegen den Willen einer sich äusserst renitent verhaltenden betroffenen Person auf einem Sonderflug ist damit in aller Regel möglich. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation verlangen die tunesischen Behörden nun allerdings den Nachweis eines negativen Testresultats auf Covid-19, welches frühestens 72 Stunden vor dem Abflug abgenommen worden sein darf (s. E-Mail Schreiben des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 9. September 2020 mit für den Sonderflug vom 16. September 2020 relevanten Informationen). A____ hat insgesamt dreimal die Kooperation zur Abnahme des Testmaterials verweigert. Er hat deshalb den für heute vorgesehen Sonderflug nicht antreten können.

 

Damit ist der Vollzug der Landesverweisung(en) unter dem Regime der Vollzugsstufe 4 einzig aufgrund des Verhaltens von A____ gescheitert. Die Anordnung von Ausschaffungshaft ist zurzeit nicht mehr möglich, da im Falle des erneuten Organisierens einer Rückführung mittels Sonderflug mit der gleichen Problematik zu rechnen ist, zumindest solange die tunesischen Behörden auf einem Covid-19-Testresultat bestehen. A____ hat es als anerkannter tunesischer Staatsbürger allerdings in der Hand, den Vollzug der Landesverweisung zu ermöglichen, indem er sich kooperativ verhält. Im Falle seiner freiwilligen Rückkehr könnte ein regulärer Rückflug in einem Linienflug gar innert weniger Wochen organisiert werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Durchsetzungshaft sind damit gegeben.

 

3.

3.1      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss „…jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2 S. 100 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 [zu Art. 13g ANAG]; 134 II 201 E. 2.2.2 S. 204).

 

Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97).

 

3.2      Wie dargelegt (s. oben Ziff. 2.2) ist eine Repatriierung des A____ im Falle seiner Kooperation innert kurzer Zeit möglich. Zwar erklärt er an der heutigen Verhandlung, wie bereits wiederholt vor dem Migrationsamt, dass er zu keiner Zeit bereit sein wird, nach Tunesien zurück zu kehren. Allerdings befindet er sich aktuell erst seit ca. knapp zwei Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft, womit die gesetzliche Maximaldauer von insgesamt 18 Monaten (Art. 79 AIG) noch längstens nicht ausgeschöpft ist. Dass A____ sein Verhalten im Verlaufe der Inhaftierung ändern wird, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen.


 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). Die angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein. Zulässig ist die erstmalige Anordnung von Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (Art. 78 Abs. 2 AIG).

 

4.2      Angesichts der massiven Renitenz des A____, welcher auch während der Inhaftierung regelmässig gegen das Haftregime verstösst und gemassregelt werden muss, ist nicht ersichtlich, mit was für einem milderen Mittel als Haft er zur Kooperation beim Vollzug seiner Landesverweisung(en) gebracht werden könnte. Ohnehin besteht bei A____ eine Untertauchensgefahr, weshalb die Durchsetzungshaft gleichzeitig der Sicherstellung seiner Verfügbarkeit dient (vgl. Businger, a.a.O., S. 39; zur Untertauchensgefahr s. VGE AUS.2020.35 vom 2. September 2020 E. 3.2). Angesichts des grossen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit am Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz wiederholt kriminell in Erscheinung getretenen Ausländers, das gegenüber seinem Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er über keine familiäre Beziehungen verfügt und sich schon seit längerer Zeit illegal aufhält, klar überwiegt, ist die vorläufige Haftdauer von knapp drei Monaten bis zum 13. Oktober 2020 ebenfalls verhältnismässig. Die angeordnete Durchsetzungshaft bis zum 13. Oktober 2020 erweist sich als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

 

5.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).


 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die angeordnete Durchsetzungshaft ist vom 14.September bis zum 13. Oktober 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werde keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.