Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.38

 

URTEIL

 

vom 28. September 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1998, von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. September 2020

 

betreffend Anordnung von Durchsetzungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus Algerien. Er reiste am 18. August 2019 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 abgewiesen wurde; er hätte die Schweiz bis zum 5. November 2019 verlassen müssen. Nachdem er jedoch am 21. September 2019 an einer Auseinandersetzung von mehreren Personen beteiligt war, wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 25. September 2020 wurde A____ des Raufhandeis sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und u.a. zu 18 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichentags wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen.

 

Das Migrationsamt verfügte am 26. September 2020 eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____. Nachdem das Staatssekretariat für Migration dem Migrationsamt mit Mail vom 28. September 2020 mitgeteilt hat, dass keine neuen Informationen über A____ vorlägen, weshalb es nicht gedenke, bei den algerischen Behörden ein erneutes Gesuch um Anerkennung des durch Algerien bereits abgelehnten Beurteilten einzureichen, hob das Migrationsamt die Ausschaffungshaft auf und ordnete neu eine Durchsetzungshaft auf einen Monat an.

 

Am 28. September 2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. Abs. 4 des Ausländer-und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

 

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger, a.a.O., S. 205)

 

2.2      A____ wurde im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen und hätte diese bis zum 5. November 2019 verlassen müssen. Dies konnte er faktisch nicht tun, weil er inzwischen in Untersuchungshaft genommen worden war. Es ist davon auszugehen, dass sich mit der Inhaftierung des Beurteilten der Termin vom 5. November 2019 verschoben hat auf den nächstmöglichen Termin, an dem er die Schweiz auch tatsächlich verlassen kann, somit auf die Zeit unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft. Weil A____ sich jedoch bis heute kein Reisepapier beschafft hat, ist es ihm nicht möglich, in nächster Zeit in seine Heimat zu reisen. Damit steht fest, dass er seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erfüllt.

 

2.3      Das Staatssekretariat für Migration hat aufgrund der durch den Beurteilten gegebenen Informationen seine Anerkennung durch die algerischen Behörden beantragt, diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben. Zusätzliche Informationen, die ein neues Gesuch rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Das SEM hat deshalb dem Migrationsamt mit Mail vom 28. September 2020 mitgeteilt, dass es keinen neuen Antrag stellen werde. Daraus ergibt sich, dass die Schweizerischen Behörden ihre Möglichkeiten ausgeschöpft haben und es ihnen ohne Kooperation des Beurteilten nicht gelingen wird, ein Reisedokument für ihn zu beschaffen In seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 26. September 2020 hat er erklärt, er sei nicht bereit, eine Freiwilligenerklärung zu unterschreiben. Er möchte eine Chance haben, um in der Schweiz bleiben zu können. In seine Heimat würde er nicht gerne gehen, weil er dort kein Leben habe. Diese Aussagen hat er in der heutigen Verhandlung bestätigt. Nachdem er zuerst erklärt hat, in Freiheit könne er sich ein Dokument besorgen, hat er auf Nachfrage hin erklärt, er wolle nicht in seine Heimat gehen. Es ist deshalb festzustellen, dass eine Ausschaffung von A____ in seine Heimat Algerien aufgrund seines unkooperativen Verhaltens aktuell als aussichtslos einzustufen ist. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die bereits verfügte Ausschaffungshaft aufgehoben und an ihrer Stelle Durchsetzungshaft angeordnet.

 

2.4      Die Beschaffung eines Reisedokuments scheitert allein am renitenten Verhalten des Beurteilten. A____ hat es in der Hand, sich jederzeit ein Reisedokument zu besorgen beziehungsweise dies mit Hilfe des Migrationsamtes zu tun. Sobald ein solches vorliegt, kann er auch jederzeit in die Heimat fliegen. Obwohl direkte Flüge aus der Schweiz nach Algerien momentan noch nicht möglich sind, finden solche mindestens von Paris aus statt (als die Einzelrichterin heute früh auf flightradar24.com nachgeschaut hat, befand sich gerade ein Flugzeug von Paris kommend im Landeanflug nach Algier). Auch via Istanbul mit Turkish Airlines sollten Flüge verfügbar sein.

 

2.5      Der Beurteilte ist in der Schweiz nur einen Monat nach seiner Einreise so schwer straffällig geworden, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat verurteilt werden müssen. Er weist hier keinerlei Integration auf. Das öffentliche Interesse, dass der Beurteilte die Schweiz verlässt, ist sehr hoch. Damit erweist sich die Durchsetzungshaft auch als verhältnismässig. Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft ist für einen Monat, das heisst bis zum 24. Oktober 2020, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.