Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.42

 

URTEIL

 

vom 12. Oktober 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1974, von Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Oktober 2020

 

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

Der marokkanische Staatsangehörige A____ musste jeweils in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen eines Dublinverfahrens von der Schweiz nach Italien ausgeschafft werden. Auf ein am 18. Oktober 2019 in der Schweiz eingereichtes Asylgesuch trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 nicht ein und wies A____ (erneut) in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. Dieser Entscheid ist am 6. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen. Da sich A____ bereits seit dem 18. Dezember 2019 in Untersuchungshaft befand, er mit Urteil des Strafgerichts vom 2. April 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen wurde und da im Anschluss an den Vollzug dieser Strafe im Kanton Luzern eine weitere Freiheitsstrafe vollzogen werden musste, ersuchte das SEM am 4. Juni 2020 Italien rechtzeitig um eine Verlängerung der erteilten Zusage zur Rückübernahme um 12 Monate. Der Strafvollzug über A____ endete am 5. Oktober 2020. Gleichentags verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) über ihn eine Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen (bis zum 17. November 2020). Am 7. Oktober 2020 wurde der Beurteilte per Flugzeug nach Italien zurückgeführt. Da er bei der Übergabe an die italienischen Behörden keinen aktuellen Covid-19 Test vorweisen konnte, musste er am 8. Oktober 2020 in die Schweiz zurückgebracht werden. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 ordnete das Migrationsamt erneut eine Ausschaffungshaft von sechs Wochen (bis zum 19. November 2020) an. Dieses Mal verlangte A____ im Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung deren gerichtliche Überprüfung.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Das Migrationsamt hat seine Verfügung am 9. Oktober 2020 erlassen (siehe dazu die Mail des Migrationsamtes vom 9. Oktober 2020, in welcher bestätigt wird, dass es sich beim auf der Verfügung befindlichen Datum vom 8. Oktober 2020 um ein Versehen handelt). Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung dieser Verfügung gestellt. Mit der heutigen Überprüfung der Haft ist die Frist von 96 Stunden ohne weiteres gewahrt.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S. 444; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

 

2.2      Als Haftgrund in Frage kommt vorliegend einzig Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach das Verhalten des Ausländers in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Diesbezüglich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass aus dem Nichteintretensentscheid des SEM auf das Asylgesuch des Beurteilten ersichtlich wird, dass dessen Rechtsvertretung mangels Kontakt mit dem Beurteilten keine Stellungnahme zum Gesuch hat einreichen können. Daraus ist zu schliessen, dass der Beurteilte während laufendem Asylverfahren untergetaucht ist. Ferner ist auch bekannt, dass der Beurteilte nicht nur in Italien und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, sondern dies auch in Schweden getan hat. Dies, obschon ihm durch seine zwangsweise Rückführung nach Italien im Rahmen von Dublin-Verfahren in den Jahren 2014 und 2015 bekannt war, dass einzig Italien für ihn zuständig ist. Aktenkundig sind des Weiteren ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 15. November 2019, ein solcher der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2019 sowie ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2020. Dies deutet auf reges deliktisches Verhalten des Beurteilten hin. Mit seinem Verhalten hat der Beurteilte gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen von Behörden zu halten. Angesichts dessen, dass der Beurteilte schon während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist, als seine Wegweisung noch nicht feststand, kann nun, nachdem eine solche erfolgt ist, nicht angenommen werden, dass eine mildere Massnahme als Haft wirksam wäre, um den Vollzug der Wegweisung abzusichern.

 

2.3      Italien hat dem Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme des Beurteilten am 10. Dezember 2019 zugestimmt. Da die Wegweisung nicht innert gesetzter Frist hat vollzogen werden können, hat die Schweiz noch vor deren Ablauf um Verlängerung nachgesucht (vgl. proof of delivery vom 4. Juni 2020). Bei dieser Situation tritt die Verlängerung automatisch ein, es bedarf keiner ausdrücklichen (weiteren) Zustimmung durch die italienischen Behörden (vgl. dazu auch die Mail des SEM an das Migrationsamt vom 12. Oktober 2020). Eine Rückübergabe ist damit faktisch möglich. Nachdem sich A____ bis zum 5. Oktober 2020 im Strafvollzug befunden hat, hat er denn auch bereits am 7. Oktober 2020 nach Italien zurückgeführt werden können. Die Rückübergabe ist allein gescheitert an einem fehlenden aktuellen Covid-19 Test, den die italienischen Behörden neuerdings als Voraussetzung für die Rückübernahme verlangen und der durch die Schweizer Behörden versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen hat dazu geführt, dass der Beurteilte von Italien aus am 8. Oktober 2020 in die Schweiz hat zurückkehren müssen. Die nächste Rückführung ist für den 23. Oktober 2020 geplant. Der Beurteilte muss wegen des Versehens der Schweizer Behörden somit rund zwei Wochen länger als absolut notwendig im Gefängnis auf seine Abschiebung warten. Es stellt sich die Frage, ob diese weitere Haft noch verhältnismässig ist. Bei deren Beurteilung ist von Bedeutung, dass das Verschulden der Behörden nicht schwer wiegt, sehen sie sich doch angesichts der Pandemie in einer auch für sie aussergewöhnlichen Situation und ändern die Voraussetzungen für mögliche Rückführungen immer wieder. Auch das hohe Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beurteilten, der mit einer rechtskräftigen fünfjährigen Landesverweisung belegt ist, ist zu berücksichtigen. Angesichts dieses hohen Interessens ist eine Haft von insgesamt 22 Tagen bis zum Vollzug der Wegweisung verhältnismässig.

 

3.

Das Migrationsamt hat nach der Rückführung des Beurteilten am 9. Oktober 2020 eine neue Verfügung erlassen und das Ende der Frist von sechs Wochen Haft auf den 19. November 2020 gelegt. Da mit dem gescheiterten Versuch der Rückführung die Wegweisung nicht vollzogen worden ist (vgl. dazu BGer 2A.714/2004 vom 3. Januar 2005 E. 2.3: Nur wenn ein eigentlicher Bruch zwischen der ursprünglichen Anwesenheit und jener nach der Wiedereinreise besteht, so dass von einem neuen Entfernungsverfahren auszugehen ist, hat der ursprüngliche Wegweisungsentscheid als vollzogen zu gelten), handelt es sich vorliegend um dasselbe Wegweisungsverfahren, in welchem der Beurteilte sich seit dem 6. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft befindet. Das Ende der Haft fällt deshalb auf den 16. November 2020.

 

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen vom 6. Oktober 2020 bis zum 16. November 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Das Urteil wird dem Migrationsamt vor der postalischen Zustellung via E-Mail Schreiben zugestellt.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.