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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.43
URTEIL
vom 22. Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____ geb. [...], von Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Oktober 2020
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ wurde mit Strafurteil vom 25. Juni 2020 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate mit unbedingten Strafvollzug, sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Der von A____ im August 2019 bei den Schweizer Behörden eingereichte Asylantrag wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 22. Januar 2020 abgelehnt. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht am 12. Februar 2020 mittels Abweisung der dagegen eingereichten Beschwerde.
Am 29. Juli 2020 wurde A____ zuhanden des Migrationsamts aus der Strafhaft entlassen. Dieses ordnete die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Diese Anordnung bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen (nachfolgend Einzelrichterin) mit Urteil vom 31. Juli 2020 (VGE AUS.2020.33).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um die Dauer von drei Monaten verlängert. Mi Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2020 hat die Einzelrichterin die Verhandlung zur Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft auf den Nachmittag des 23. Oktober 2020 angesetzt und das Migrationsamt unter Ansetzung einer Frist bis 21. Oktober 2020, 10 Uhr, darum ersucht, mitzuteilen, ab welchem Datum eine freiwillige Ausreise nach Marokko voraussichtlich (wieder) möglich sein werde und per wann voraussichtlich mit einer Antwort der marokkanischen Behörden auf die vom SEM am 21. Juli 2020 eingereichte Identitätsanfrage zu erwarten sei. Eine Antwort auf diese Fragen ist seitens des Migrationsamt mit E-Mail Schreiben vom 15. Oktober 2020 bei Gericht eingegangen.
Erwägungen
1.
Verlängerungen der Ausschaffungshaft sind durch das Gericht mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ablauf der bereits angeordneten Haft zu überprüfen. Die bereits angeordnete Ausschaffungshaft über A____ dauert noch bis zum 28. Oktober 2020. Die Verhandlung wurde auf den Nachmittag des 23. Oktober 2020 angesetzt, um die rechtzeitige Überprüfung zu gewährleisten. Nach der bereits heute aufgrund der Akten erfolgen Beurteilung durch die Einzelrichterin ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal es keiner weiteren Befragung von A____ in Bezug auf die entscheidrelevanten Gesichtspunkte bedarf und es zu seiner Freilassung kommt (s. unten E. 3.3). Die Verhandlung wird deshalb abgeboten.
2.
2.1 Die Ausschaffungshaft stellt lediglich den zwangsweisen Vollzug der Ausschaffungshaft sicher und sie ist zu beenden, wenn die Ausschaffung nicht mehr durchführbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine freiwillige Ausreise möglich wäre, weil der Ausländer durch die Ausschaffungshaft nicht zur selbständigen Ausreise gezwungen werden soll (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 61).
2.2 Der Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung hat dabei absehbar zu sein. Im Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 führt das höchste Gericht vor dem Hintergrund der aktuellen Corona Pandemie in Erwägung 2.1 und 2.3.1 dazu aus: «Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1). […] Ist der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen, lässt er sich nur als innert absehbarer Frist möglich und damit als durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter dafür hinreichend konkrete Hinweise insbesondere seitens des SEM vorliegen (Urteil 2C_386/2010 vom 1. Juni 2010 E. 6). Andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, die das Bundesgericht praxisgemäss voraussetzt (vgl. oben E. 2.1).»
3.
A____ ist nicht bereit, bei der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken. Diese Haltung hat er letztmals an seiner Befragung durch das Migrationsamt am 14. Oktober 2020 zum Ausdruck gebracht, indem er bestätigt hat, dass er weiterhin nicht gewillt sei, sich um die Papierbeschaffung zu kümmern (Protokoll vom 14. Oktober 2020 S. 2). Das Migrationsamt hat bereits in der Verfügung zur Anordnung der Ausschaffungshaft vom 29. Juli 2020 ausgeführt, dass sich A____ gänzlich weigere, seine Papiere zu beschaffen, weshalb das Migrationsamt um «eine Anerkennung und Beschaffung des Laissez-passer mit Hilfe des SEM besorgt ist […] Wohl sind aufgrund der aktuellen speziellen Corona-Situation kurzfristig Ausschaffungen nach Marokko nicht möglich, dies ist nach Ansicht des Migrationsamts kein Hinderungsgrund für die Anordnung der Ausschaffungshaft, da wie dargelegt, aufgrund der Weigerung des A____ bei der Papierbeschaffung mitzuarbeiten, zuerst eine Anerkennung und ein Laissez-passer erhältlich gemacht werden muss». Auf Nachfrage der Einzelrichterin hat das Migrationsamt mitgeteilt, dass die Royal Air Maroc ihre Flugtätigkeit per 11. August 2020 wieder aufzunehmen plane. Die Einzelrichterin hat daraus geschlossen, dass ab diesem Datum die Rückführung von Personen, die sich freiwillig auf den Flug begeben, möglich sei, weshalb die Durchführung der Landesverweisung in absehbarer Zeit möglich sei (VGE AUS.33.202 E. 4.2).
3.2 Die Beantwortung der mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2020 gestellten Fragen durch das Migrationsamt lautet wie folgt: «Momentan sind nur freiwillige Ausreisen (mit Reisepass) nach Marokko möglich. Anerkannten Personen, welche freiwillig zurückreisen möchten, wird bis zum 10. November kein Ersatzreisedokument ausgestellt. Diese Regelung gilt für die Periode des sanitären Notstands in Marokko. Wird dieser Ausnahmezustand verlängert, kriegen wir weiterhin kein Reisedokument. Für die Antwort der marokkanischen Behörden betreffend Anerkennung rechnen wir mit bis zu 12 Monaten als «normale» Reaktionszeit. Weil Herr A____ über keine Ausweiskopien verfügt, scheint dieser Zeitrahmen realistisch» (E-Mail Schreiben vom 15. Oktober 2020).
3.3 Damit ist festzustellen, dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestätigung der Anordnung von Ausschaffungshaft die Annahme, die Durchführung der Landesverweisung sei ab Mitte August 2020 möglich, sofern A____ nach Ausstellung eines Laissez-passer durch die marokkanischen Behörden das Flugzeug mit Destination Marokko freiwillig besteigen wird, nicht korrekt war. Dies weil der Einzelrichterin nicht mitgeteilt worden war, dass derzeit seitens der marokkanischen Behörden gar keine Ersatzdokumente (Laissez-passer) nach Anerkennung der Identität einer Person ausgestellt werden. Zusätzlich ist festzustellen, dass der sanitäre Notstand in Marokko bereits am 20. März 2020 ausgerufen worden ist (s. (Information der Schweizerischen Botschaft in Marokko auf der Website des Bundes www.eda.admin.ch: «Am 20. März 2020 wurde (in Marokko) der gesundheitliche Notstand ausgerufen. Es ist bis zum 10. November 2020 in Kraft»). Marokko hat diesen demnach auch während den Sommermonaten 2020, als grundsätzlich ein Rückgang der Ansteckungen mit dem Corona Virus zumindest in Europa zu verzeichnen war, nicht aufgehoben. Angesichts der aktuell in Europa und anderen Teilen der Welt massiv ansteigenden Fallzahlen kann folglich nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass es am 10. November 2020 zu einer Aufhebung des sanitären Notstands in Marokko kommen wird. Aufgrund der allgemein unsicheren Lage in Bezug auf die Pandemie bzw. deren Entwicklung und Bekämpfung ist auch keine seriöse Prognose möglich, wann es zu einer Änderung der weltweit bestehenden Ausnahmeregelungen und somit auch der Aufhebung des gesundheitlichen/sanitären Notstands in Marokko kommen wird. Es liegen jedenfalls keine genügend konkreten Hinweise seitens des SEM vor, dass der Vollzug der Landesverweisung nach Marokko in absehbarer Frist möglich ist. Es fehlt folglich an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, weshalb A____ unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen ist.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Gerichtsverhandlung vom 23. Oktober 2020, 14:15 Uhr, wird abgeboten.
A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.