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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.45
URTEIL
vom 21. Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Oktober 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____ am 20. Oktober 2020 von den Deutschen Behörden und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (SR 0.142.111.368) an die Schweiz rücküberstellt worden ist:
dass die Rücküberstellung erfolgte, weil A____ ohne gültiges Visum nach Deutschland eingereist ist;
dass festzustellen ist, dass er eines gültigen Visums bedarf, obwohl er mit einem biometrischen Reisepass nach Deutschland einreisen wollte, dies aber nicht zum Zweck des touristischen Aufenthalts, sondern zum Zweck der Arbeitstätigkeit;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 21. Oktober 2020 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG) eingehalten ist;
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben erachtet;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, da sich A____ entsprechend den Eintragungen in seinem Pass bereits im Zeitraum vom 14. Februar bis zum 13. Juli 2020 in Deutschland und damit im Schengenraum aufgehalten und er damit den Zeitraum des visumsbefreiten Aufenthalts für die Dauer von maximal 90 innerhalb von 180 Tagen um zwei Monate überschritten hat und er in diesem Zeitraum nachweislich auch in Deutschland gearbeitet hat, was ihm ohne Visum nicht erlaubt ist;
dass gemäss dem Rapport der Deutschen Behörden in den Effekten des A____ auch eine total gefälschte slowenische Identitätskarte aufgefunden worden ist, mit welcher sich dieser mutmasslich das Fortkommen im Schengenraum erleichtern wollte;
dass diese Umstände insgesamt deutlich machen, dass A____ sich nicht an die geltende Rechtsordnung hält und den Schengenraum einzig betritt, um illegal einer Arbeit nachgehen zu können;
dass damit davon auszugehen ist, dass A____ in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz oder in einem anderen Land des Schengenraums zu ermöglichen, dies umso mehr als er an seiner Befragung durch das Migrationsamt am 21. Oktober 2020 angegeben hat, im Falle seiner Freilassung nach Deutschland ausreisen zu wollen;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist;
dass die Haft für die Dauer von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 20. Oktober 2020, 15:30 Uhr, bis zum 1. November 2020, 15:30 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: