Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

                                                                                                                               

AUS.2020.46

 

URTEIL

 

vom 27. Oktober 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1984, von Afghanistan,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Oktober 2020

 

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____ stammt aus Afghanistan. In der Schweiz reichte er am 1. September 2020 ein Asylgesuch ein. Auf dieses wurde mit Entscheid vom 23. September 2020 nicht eingetreten, da bekannt wurde, dass A____ bereits zuvor am 20. Dezember 2015 in Österreich ein Asylverfahren in die Wege geleitet hatte. A____ wurde deshalb in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich weggewiesen. Am 24. September 2020 konnte der Entscheid dem Betroffenen eröffnet werden. Am 9. Oktober 2020 führte das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) mit A____ ein Ausreisegespräch durch. Dabei bestätigte dieser, den Asylentscheid erhalten zu haben, und erklärte, nicht freiwillig nach Österreich zurückzukehren. Auch nach Afghanistan wolle er nicht gehen. A____ wurde durch das Migrationsamt darüber informiert, dass er in Haft genommen werden könne, wenn er der Ausreise nicht zustimme.

 

Am 26. Oktober 2020 wurde A____ im Bundeasylzentrum Basel verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ausschaffungshaft erklärte A____, dass sich an seiner Meinung nichts geändert habe. Er wisse, dass Österreich ihn nach Afghanistan deportiere. Deshalb gehe er nicht zurück. In der Folge verfügte das Migrationsamt eine Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen bis zum 7. Dezember 2020 (08.15 Uhr). Im Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung verlangte A____ deren gerichtliche Überprüfung.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung vom 26. Oktober 2020 gestellt. Mit dem heutigen Entscheid ist die Frist von 96 Stunden ohne weiteres gewahrt.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S. 444; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

 

2.2      Als Haftgrund in Frage kommt vorliegend einzig Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach das Verhalten des Ausländers in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte trotz Kenntnis des ihn wegweisenden Asylentscheids gegenüber dem Migrationsamt am 9. Oktober 2020 erklärt hat, er sei nicht bereit, nach Österreich zurückzukehren. Obwohl ihn das Migrationsamt auf seine Ausreisepflicht hingewiesen hat und ihn für den Fall, dass er nicht kooperiere, auf die Möglichkeit einer Inhaftierung aufmerksam gemacht hat, hat der Beurteilte anlässlich der weiteren Befragung vom 26. Oktober 2020 wiederum ausgeführt, er gehe nicht freiwillig nach Österreich. Damit steht fest, dass A____, wäre er in Freiheit, der im Asylentscheid verfügten Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich keine Folge leisten würde. Dies, weil er der festen Überzeugung ist, dass Österreich ihn in seine Heimat Afghanistan ausschaffen würde. Es ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nun, nachdem ein Flug für ihn hat gebucht werden können, in Freiheit untertauchen würde. Dies gilt es mit seiner Inhaftierung zu verhindern. Beim Beurteilten handelt es sich um einen 36-jährigen gesunden Mann. Das Migrationsamt hat A____ nicht schon am 9. Oktober 2020 anlässlich des ersten Ausreisegesprächs inhaftiert, sondern erst am 26. Oktober 2020, als bekannt war, dass der Flug nach Österreich in wenigen Tagen stattfinden kann. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Diese ist zu bestätigen.

 

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen vom 26. Oktober 2020 bis zum 7. Dezember 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Das Urteil wird dem Migrationsamt vor der postalischen Zustellung via E-Mail Schreiben zugestellt.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.