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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.48
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Georgien,
Wohnadresse unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 14. November 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der georgische Staatsangehörige A____ wurde mit Strafgerichtsurteil vom 29. Oktober 2020 des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und zu einem Landesverweis von 5 Jahren verurteilt. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen.
A____ ist per 15. November 2020 bedingt aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts entlassen worden. Dieses hat mit Verfügung vom 14. November 2020 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 14. Februar 2021 verfügt.
A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____ ist eine bereits in Rechtskraft erwachsene Landesverweisung ausgesprochen worden.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 Das Migrationsamt macht den Haftgrund der Untertauchensgefahr geltend. Dem ist zuzustimmen. A____ reiste am 17. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieser Antrag wurde am 17. Februar 2020 vom Staatsekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) formlos abgeschrieben. A____ tauchte unter und reiste offenbar nach Frankreich aus, dessen zuständige Behörde am 12. März 2020 im Rahmen des Dublin Verfahrens die Schweiz um seine Rückübernahme ersuchte. Trotz Zustimmung der Schweiz konnte die Rückführung in die Schweiz nicht vollzogen werden, da A____ sich auch den französischen Behörden mittels Untertauchens entzog. Allein damit ist erstellt, dass A____ sich nicht an behördliche Anweisungen hält und offensichtlich den illegalen Aufenthalt im Schengenraum einer Rückkehr in seine Heimat vorzieht, weshalb im Falle seiner Freilassung mit seinem erneuten Untertauchen zu rechnen ist. Hinzu kommt das kriminelle Verhalten des A____, welches zur Verurteilung und Landesverweisung vom 29. Oktober 2020 geführt hat. Festzustellen ist auch, dass seine Angaben gegenüber dem Migrationsamt in der Befragung vom 14. November 2020 aufzeigen, dass er nicht einsieht oder einsehen will, dass es ihm nicht gestattet ist, sich weiterhin im Schengenraum zu bewegen und er ohne Papiere auch in kein anderes Land seiner Wahl einreisen kann, da er erklärte, er wolle nach Serbien ausreisen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens von A____ ist auch davon auszugehen, dass keine mildere Massnahme ihn von einem Untertauchen abzuhalten vermag. Insbesondere an eine Eingrenzung und regelmässige Meldepflicht würde er sich kaum halten, schliesslich hat er sich bislang trotz fehlender Berechtigung und Dokumente auch nicht vom Reisen abhalten lassen.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, f.).
4.2 Die georgischen Behörden haben bereits ein Laissez-Passer für A____ ausgestellt. Gemäss Auskunft des Migrationsamts ist eine Rückführung nach Georgien mit Laissez-Passer ausschliesslich mit einem Sonderflug möglich und kommt die freiwillige Rückkehr auf einem Linienflug beim Fehlen von ordentlichen Reisedokumenten nicht in Frage. Sonderflüge werden gemäss Auskunft des SEM auch in der Pandemiesituation durchgeführt und A____ ist bereits für den am 9. Dezember 2020 geplanten Sonderflug angemeldet worden. Ob er diesen Flug wird antreten können, ist derzeit noch unklar, da aus organisatorischen Gründen vor dem Hintergrund der Pandemiesituation nur eine sehr beschränkte Personenzahl überhaupt zugelassen wird und der Flug wohl bereits ausgebucht ist. Ein nächster Sonderflug soll gemäss Auskunft des SEM Ende Januar oder Anfang Februar 2021 stattfinden. Damit ist erstellt, dass die Behörden alles unternehmen, um die Rückführung schnellstmöglich durchführen zu können. Dass A____ über keine Reisepapiere verfügt, hat er selber zu vertreten. An der heutigen Verhandlung hat sich A____ bereit erklärt, zu versuchen, einen Pass zu erhalten, um auch eine Rückkehr mit einem Spezialflug (für Georgier mit gültigen Reisepapieren) zu ermöglichen. Die Dauer der angeordneten Haft ist damit recht- und verhältnismässig.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15. November 2020 bis zum 14. Februar 2021 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.