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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.4
URTEIL
vom 22. Januar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Gambia,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Januar 2020
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der nigerianische Staatsangehörige A____ wurde am 22. Januar 2020 um 01:40 Uhr auf dem Vorplatz des Bahnhofs SBB einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte keine Identitätspapiere vorweisen. Eine Abfrage im Polizeifahndungssystem (RIPOL) ergab, dass gegen A____ ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz ausgesprochen worden ist, welches dem Betroffenen noch nicht hat eröffnet werden können. A____ wurde für weitere Abklärungen festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt.
Das Migrationsamt hat am 22. Januar 2020 für die Dauer von 7 Wochen die Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) angeordnet. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft ersucht.
Erwägungen
1.
Die Anordnung von Haft richtet sich gemäss Art.76 Abs. 1bis AIG in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016). Die Haftüberprüfung am Tag der Anordnung der Haft ist in jedem Fall rechtzeitig.
2.
In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme in Frage kommende Dublin Staat Italien noch anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten Ziff. 4). Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S. 444; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 1).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublin Vertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach die Haft angeordnet werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Dieser Einschätzung der Situation ist zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich, dass A____ gegenüber den ihn in der Nacht kontrollierenden Polizeibeamten behauptete, er habe in Deutschland Asyl erhalten und lebe in München, könne sich aber nicht an seine Wohnadresse erinnern. Er habe in Italien wegen seines Asylstatus etwas erledigen müssen, weshalb er dorthin gereist sei. Nun sei er auf der Rückreise nach Deutschland. Die Abklärungen des Migrationsamts haben allerdings ergeben, dass A____ am 15. Mai 2018 im Rahmen des Dublin-Verfahrens zuständigkeitshalber von Deutschland nach Italien überstellt wurde. Damit ist erstellt, dass A____ bekannt ist, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren den italienischen Behörden zukommt. Es ist anzunehmen, dass sich A____ mit seiner Reise in die Schweiz und der eventuellen Weiterreise nach Deutschland wiederum der Zuständigkeit der italienischen Behörden entziehen wollte. Dass im Weiteren ein von den italienischen Behörden am 4. August 2018 ausgesprochenes und bis am 4. August 2021 geltendes Einreiseverbot vorliegt, lässt sogar vermuten, dass über seinen Asylantrag bereits ablehnend entschieden worden ist und er seit knapp eineinhalb Jahren in seine Heimat zurückkehren müsste. Jedenfalls ist mit diesem Sachverhalt erstellt, dass sich A____ nicht an behördliche Anordnungen hält und ohne Identitätspapiere im Schengen Raum reist, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen.
Daran ändert auch nichts, dass A____ nicht nach Italien zurückkehren will und aussagt, ihm würde dort nicht geholfen. Da es sich bei A____ nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, ist eine Rückführung nach Italien grundsätzlich zulässig (vgl. BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019).
3.3 Eine mildere Massnahme, welche die bestehende Untertauchensgefahr zu unterbinden vermag, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist angesichts der Tatsache, dass A____ wiederholt ohne Reisepapiere im Schengen Raum gereist ist, nicht davon auszugehen, dass ihn eine Eingrenzung und/oder eine engmaschige Meldepflicht dazu bringen würden, von der geplanten Weiterreise nach Deutschland abzusehen.
4.
Entsprechend den Ausführungen in der Haftverfügung ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt von einer Zuständigkeit der italienischen Behörden für das Asylverfahren ausgeht. Es hat, um dem Beschleunigungsgebot nachzukommen, umgehend die entsprechende Anfrage an das zu ersuchende Land via das Dublin Office zu veranlassen, soweit dies nicht bereits unternommen worden ist. Die Anordnung der Haft erweist sich insgesamt als rechtmässig und angemessen.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 22. Januar 2020, 01:40 Uhr, bis zum bis 11. März 2020, 01: 40 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Dieser Entscheid wird dem Migrationsamt vor der postalischen Zustellung per Anhang mit E-Mail Schreiben zugestellt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: