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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.51
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 25. November 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der in Schweiz mehrfache vorbestrafte A____
am 27. November 2020 zu Handen des Migrationsamt aus dem Strafvollzug entlassen
wurde, wo er bis zum 17. November 2020 der
Freiheitsstrafe aus Strafurteil vom 11. November 2020 und vom 17. bis zum
27. November 2020 eine in 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelte Busse von
CHF 1'000.– aus Strafbefehl vom 16. Dezember 2016 verbüsste;
dass A____ bereits mit Strafurteil vom 27. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) für 5 Jahre des Landes verwiesen wurde;
dass das Migrationsamt A____ im Hinblick auf die Zuführung am 27. November 2020 mit Verfügung vom 25. November 2020 für die Zeit vom 27. November bis 8. Dezember 2020 in Ausschaffungshaft gesetzt hat;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis StGB unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben erachtet hat;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ im Mai 2018 aufgrund des Landesverweises aus Strafurteil vom 27. Oktober 2017 aus der Schweiz ausgeschafft wurde und gleichwohl wieder in die Schweiz einreiste, weshalb er nun mit Strafurteil vom 11. November 2020 nebst der Förderung der Prostitution, der versuchten Nötigung und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts auch des Verweisungsbruchs schuldig erklärt wurde;
dass A____ zwischenzeitlich seinen Namen von A____ auf B____ geändert hat, was wohl (auch) der Umgehung der Landesverweisung dienen sollte;
dass auch aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit erstellt ist, dass A____ nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten;
dass deshalb davon auszugehen ist, dass A____ sich im Falle seiner Freilassung nicht an behördliche Anordnungen hält und die Gefahr besteht, dass er in der Schweiz oder im sonstigen Schengenraum untertaucht;
dass im Übrigen auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt ist; sofern das Strafurteil vom 11. November 2020 zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (Verurteilung wegen Förderung der Prostitution [Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 195 lit. c StGB]);
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal der Flug nach Tirana, Albanien, bereits für den 2. Dezember 2020 gebucht ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 27. November bis und mit 8. Dezember 2020 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: