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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.52
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb[...], aus dem Kosovo
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 27. November 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der kosovarische Staatsangehörige A____ wurde am 22. November 2020 um 1 Uhr nachts von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er zu flüchten versuchte, allerdings gleichwohl angehalten und kontrolliert werden konnte. Er konnte sich nicht ausweisen und wurde deshalb festgenommen. Abklärungen ergaben, dass die Deutschen Behörden ein im Schengener Informationssystem (SIS) eingeschriebenes Einreiseverbot, gültig bis 21. Juli 2021, gegen A____ ausgesprochen haben. Mit Strafbefehl vom 22. November 2020 wurde A____ der Hinderung einer Amtshandlung, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 80 Tagen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, je unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
Gemäss Eintragung in der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac) stellte A____ am 14. Juni 2017 in Deutschland ein Asylgesuch. Das Migrationsamt verfügte deshalb am 22. November 2020 eine Dublin Vorbereitungshaft zur Sicherstellung des Dublinverfahrens bis zum 10. Januar 2021. Mit E-Mail Schreiben vom 26. November 2020 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt mit, dass die Deutschen Behörden eine Rücküberstellung von A____ ablehnen, da sie ihn bereits am 22. Januar 2020 in seinen Heimatstaat überstellt haben.
Nach Durchführung einer weiteren Einvernahme hat das Migrationsamt am 27. November 2020 A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihn bis zum 26. Februar 2021 in Ausschaffungshaft gesetzt. A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügung vom 27. November 2020 aus der Schweiz weggewiesen und die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung verfügt.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 Das Migrationsamt geht vom Bestehen einer Untertauchensgefahr aus. Dieser Annahme ist zuzustimmen. A____ wurde bereits am 28. September 2020 ein erstes Mal polizeilich kontrolliert und dem Migrationsamt zugeführt. Daraufhin erklärte er, er wolle in der Schweiz einen Asylantrag einreichen. Ihm wurde deshalb ein Passagierschein ausgestellt und er wurde aufgefordert, sich zum Bundesasylzentrum Nordwestschweiz zu begeben. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, sondern hat es vorgezogen, unterzutauchen. Weshalb er überhaupt Ende September dieses Jahres von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist ist, obwohl er aussagte, dass er ursprünglich in Frankreich einen Asylantrag stellen wollte, lässt sich wohl mit der Annahme eines missbräuchlichen Umgangs mit dem Asylrecht bzw. mit dem Ziel, sich kontrollierenden Behörden jeweils umgehend wieder zu entziehen, erklären. Zudem hat A____ ab dem Jahr 2017 ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen. Er erhielt dort gemäss seinen Angaben kein Asyl und wurde gemäss Auskunft der Deutschen Behörden zu Beginn dieses Jahres in den Kosovo ausgeschafft und ausserdem mit einer schengenweit gültigen Einreisesperre belegt. Dies hat ihn allerdings nicht davon abgehalten, wie ausgeführt vor ca. 2 bis 3 Monaten zuerst nach Frankreich und sodann in die Schweiz einzureisen. An der heutigen Verhandlung hat er nun im Widerspruch zu seinen früheren Angaben behauptet, er habe sich in der Schweiz nur zum Transit aufgehalten, um von Italien herkommend nach Frankreich zu reisen. Auch aus diesen widersprüchlichen Angaben wird ersichtlich, dass A____ wohl unwahre Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und Aufenthaltsgründen macht. Für unkooperatives Verhalten des A____ spricht im Weiteren auch, dass er sich der Anhaltung durch die Polizei am 22. November 2020 mittels Flucht entziehen wollte. Damit ist erstellt, dass A____ nicht bereit ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten und mutmasslich das Asylrecht regelmässig missbraucht, um sich behördlichem Zugriff zu entziehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A____ in Freiheit erneut untertauchen würde, um sich so weiterhin einen illegalen Aufenthalt im Schengenraum zu ermöglichen.
3.3 Im Übrigen hat A____ mit der Einreise in den Schengenraum und in die Schweiz gegen das bis zum 21. Juli 2021 gültige Einreiseverbot verstossen. Dieses Einreiseverbot wurde ihm gemäss eigenen Angaben an der heutigen Verhandlung von den Deutschen Behörden am 22. Januar 2020 eröffnet und es war ihm auch bekannt, dass es für den gesamten Schengenraum gilt. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist damit ebenfalls erfüllt.
3.4 Angesichts des bisherigen Verhaltens des A____ ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung taugen kann. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er sich an eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet und an eine Meldepflicht halten wird, da er sich wie dargelegt nicht an Vorgaben hält und er sich offenbar ohne Papiere im Schengenraum zu bewegen weiss.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, f.).
4.2 Da A____ über keine Reisedokumente verfügt, müssen die Schweizer Behörden beim kosovarischen Konsulat Ersatzdokumente erhältlich machen, was gemäss Auskunft des Migrationsamts erfahrungsgemäss rund einen Monat dauern kann. Flüge in den Kosovo finden trotz der Covid-19 Pandemie statt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb möglich und in absehbarer Zeit umsetzbar. Allerdings rechtfertigt sich aufgrund der noch zu organisierenden Ersatzdokumente sowie der Pandemiesituation, welche immer wieder zu unerwarteten Verzögerungen bei der Reiseplanung führen kann, die Anordnung von 3 Monaten Haft. Allerdings endet die Ausschaffungshaft, anders als angeordnet, am 21. Februar 2021, da sich A____ dannzumal bereits seit drei Monaten insgesamt in ausländerrechtlich motivierter Haft befinden wird. Sollte der Vollzug der Wegweisung bis zu diesem Datum nicht erfolgt sein, hätte A____ im Falle einer allfälligen Haftverlängerung Anspruch auf einen – aufgrund seiner Mittellosigkeit – vom Staat zu bezahlenden Rechtsbeistand.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. November 2020 bis 21. Februar 2021 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.