Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.61

 

URTEIL

 

vom 28. Dezember 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1997, von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2020

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____ am 26. Dezember 2020 bei seinem Versuch, mit dem Zug nach Deutschland auszureisen, durch die Schweizerische Grenzwacht kontrolliert worden ist und sich dabei mit seinem kosovarischen Reisepass ausgewiesen hat,

 

dass   bei der Kontrolle seines Gepäcks eine kroatische Identitätskarte, lautend auf B____, gefunden worden ist, welche im Schengener Informationssystem mit «Sachfahndung zwecks Sicherstellung» ausgeschrieben ist,

 

dass   er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 27. Dezember 2020 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, weshalb er jederzeit reisen kann, sondern in den nächsten Tagen auch tatsächlich Flüge in den Kosovo stattfinden werden,

 

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

 

dass   der illegale Aufenthalt als solcher nicht genügt, um eine Ausschaffungshaft zu begründen,

 

dass   sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit seinem ihm zustehenden kosovarischen Pass und nicht mit der kroatischen Identitätskarte, lautend auf B____, ausgewiesen hat, weshalb ihm auch diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann,

 

dass   jedoch die Aussagen, die er zum Besitz dieser Identitätskarte gemacht hat, nicht zu überzeugen vermögen,

 

dass   diese im Schengener Informationssystem zur «Sachfahndung» ausgeschrieben ist, weshalb die Erklärung, wonach sein Cousin sie als verloren gemeldet habe, kaum zutreffend ist,

 

dass   auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Identitätskarte, nachdem er sie gefunden haben will, seinem Cousin nicht unverzüglich per Post zugesandt hat, statt sie erst Wochen später unter Inkaufnahme hoher finanzieller Ausgaben persönlich vorbeibringen zu wollen,

 

dass   ferner auch die Aussagen zum angeblichen Aufenthaltstitel, den der Beurteilte in Kroatien gehabt haben will, widersprüchlich sind,

 

dass   diese Bewilligung per 10. Dezember 2020 ausgelaufen sein soll, dem Beurteilte aber unter Vorweisung der Bewilligung am 16. Dezember 2020 die Einreise in die Schweiz gestattet worden sein soll,

 

dass   er dieses wichtige Dokument nach erfolgter Einreise in die Schweiz verloren haben will,

 

dass   diese Aussagen zeigen, dass der Beurteilte versucht, seinen Aufenthalt gegenüber dem Migrationsamt zu verschleiern,

 

dass   dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, mit dem Migrationsamt zu kooperieren, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er sich an dessen Anweisungen halten würde,

 

dass   die Haft deshalb notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung in die Heimat sicherzustellen,

 

dass   eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft nicht zweckmässig erscheint, zumal der Beurteilte offenbar keinerlei Bekannte in der Region hat, bei denen er bis zum Abflug unterkommen könnte,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

 

 

erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.