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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.6
URTEIL
vom 27. Januar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Polen,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Januar 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus Polen. Aufgrund einer Requisition von Anwohnern wurde er am 24. Januar 2020 im Keller einer Liegenschaft in Basel durch die Polizei kontrolliert. Weitere Abklärungen ergaben, dass er mit einer vom 20. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2022 gültigen Einreisesperre für die Schweiz belegt und hier zwischen dem 7. Juni 2015 und dem 20. März 2019 16 Mal erkennungsdienstlich behandelt worden ist (davon zwei Mal wegen strafrechtlichen Delikten). Nach Abschluss der Kontrolle wurde A____ dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches ihn mit Verfügung vom 25. Januar 2020 aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2020 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Am 27. Januar 2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ mit Verfügung vom 25. Januar 2020 aus der Schweiz weggewiesen, womit diese Voraussetzung vorliegt.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer solchen Wegweisung unter anderem in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
3.2 In seiner Befragung durch das Migrationsamt am 25. Januar 2020 hat A____ erklärt, er werde trotz Einreiseverbot weiterhin in die Schweiz kommen, weil sein Sohn hier wohne. Er werde so lange kommen, wie er wolle. Er habe in Polen keine Perspektiven. Dies hat er in der heutigen Verhandlung eindrücklich bestätigt. Bereits gestützt auf diese Aussagen wird deutlich, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, die gegen ihn ausgesprochene Einreisesperre zu respektieren. Dass dem so ist, macht auch sein kürzliches Verhalten deutlich. Wie das Migrationsamt der Einzelrichterin mit Mail vom 27. Januar 2020 mitgeteilt hat, hat sich in der Zwischenzeit ergeben, dass A____ am 23. Januar 2020 (in Begleitung) in seine Heimat ausgeschafft worden ist. Dennoch ist er bereits am nächsten Tag, nämlich am 24. Januar 2020, wieder in Basel angetroffen worden. Untertauchensgefahr liegt bei dieser Situation klar vor.
3.3 Zu bedenken ist ferner, dass der Beurteilte Staatsangehöriger der EU ist und deshalb grundsätzlich in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt. Diese kann jedoch unter gewissen Umständen eingeschränkt werden. Dies ist im vorliegenden Fall mit der Aussprechung eines Einreiseverbots gegen den Beurteilten geschehen. Allerdings kann das ergangene Einreiseverbot im vorliegenden haftrichterlichen Verfahren nicht geprüft werden, da es ist in Rechtskraft erwachsen ist. Einwendungen dagegen hätten in jenem Verfahren erhoben werden müssen. Die Einzelrichterin ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren an die ergangene Verfügung gebunden. Nur wenn sich das Einreiseverbot, auf das sich vorliegend die Haftverfügung stützt, offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden (BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.; AGE AUS.2015.33 vom 17. Juli 2015 E. 2.2). Der Beurteilte bringt indessen nichts vor, das für eine derartige Nichtigkeit sprechen würde. Auch aus den Akten ergibt sich nichts Solches.
3.4 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich weder das gegenüber dem Beurteilten rechtskräftig ausgesprochene Einreiseverbot noch die sich darauf stützende Wegweisung als geradezu unzulässig erweisen. Die Haft erscheint notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Angesichts der vorliegend ausserordentlich hohen Untertauchensgefahr (der Beurteilte ist einen Tag nach seiner zwangsweisen begleiteten Rückführung nach Polen bereits wieder in der Schweiz angetroffen worden) sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, die diesen Zweck ebenso gut erfüllen würden wie die Haft. Diese ist deshalb zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 23. April 2020, rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.