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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.7
URTEIL
vom 29. Januar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____
von Bosnien und Herzegowina,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Januar 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, von Bosnien und Herzegowina, am 27. Januar 2020 um 14.00 Uhr bei der St. Johanns-Vorstadt 48 von der Kantonspolizei kontrolliert und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen worden ist, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er mit einer bis 20. März 2020 gültigen Einreisesperre belegt und ohne den dafür erforderlichen Reisepass eingereist ist,
dass das Migrationsamt A____ am 28. Januar 2020 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 12 Tage bis 8. Februar 2020 über ihn verfügt hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 28. Januar 2020 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der bosnische Reisepass wird ihm ins Gefängnis gebracht werden und die bosnische Identitätskarte sowie ein bosnischer Führerschein liegen vor, ein Flug nach Bosnien-Herzegowina wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte gegen ein bis 20. März 2020 gültiges Einreiseverbot verstossen hat, von welchem er seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge Kenntnis hat, wenn er sich auch über die Laufzeit getäuscht hat, was er sich allerdings selber zuzuschreiben hat, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben ist;
dass der Beurteilte mit Urteil SB.2015.6 vom 28. April 2015 des Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 17 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
dass er in den Polizeisystemen mit ca. 20 Aliasnamen verzeichnet und nun ohne den für die Einreise erforderlichen Reisepass eingereist ist, seinen Angaben zufolge, um in einer Pizzeria Arbeit zu suchen – obschon er über keine Arbeitsbewilligung verfügt,
dass bei dieser Ausgangslage die Vorinstanz den Haftgrund der Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat,
dass angesichts des dargestellten, uneinsichtigen Verhaltens des Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis
8. Februar 2020 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: