Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.11

 

URTEILSREKTIFIKAT

 

vom 10. März 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung vom 8. März 2021

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der türkische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in Administrativhaft. Dies nachdem er am 22. Dezember 2020 von der Zürcher Stadtpolizei einer Kontrolle unterzogen worden war, wobei sich herausstellte, dass er über keine Identitätspapiere verfügt. In der Folge war er am 23. Dezember 2020 dem Strafvollzug in Basel zugeführt worden, zum Vollzug einer mit Strafbefehl vom 27. März 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). An seiner Befragung durch das Migrationsamt zu seiner Aufenthaltssituation am 8. Januar 2021 hatte er einen Asylantrag eingereicht, weshalb das Migrationsamt nach seiner Entlassung aus der Administrativhaft zu Handen des Migrationsamts die Vorbereitungshaft anordnete, deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 13. Januar 2021 bestätigt wurde (VGE AUS.2021.3).

 

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte mit Entscheid vom 24. Februar 2021 das Asylgesuch von A____ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Darüber wurde das Migrationsamt am 25. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt. Am 26. Februar 2021 wurde A____ dem Strafvollzug zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse von CHF 1'000.– aus Strafbefehl vom 18. Januar 2019 (Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das BetmG, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) zugeführt.

 

Am 8. März 2021 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 7. Juni 2021 angeordnet.

 

A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

A____ wünscht vor Gericht rechtlich vertreten zu werden. Sein sinngemässer Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt. Ein solcher Anspruch besteht erst, wenn die Administrativhaft die Dauer von drei Monaten überschreitet. Gleichzeitig liegen kein besonders komplexer Sachverhalt und keine besonders komplexe Rechtslage vor, die eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu einem früheren Zeitpunkt notwendig erscheinen liessen.

 

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1). A____ ist mit Asylentscheid des SEM vom 24. Februar 2021 aus der Schweiz weggewiesen worden, womit ein entsprechender Rechtstitel vorliegt.

 

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

4.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft sinngemäss mit Art. 76 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG, wonach in Haft belassen werden kann, wer sich bei Anordnung der Ausschaffungshaft bereits in Vorbereitungshaft befindet. Mit diesem Haftgrund wird der nahtlose Übergang zwischen diesen beiden Haftarten sichergestellt. Dies weil bei einer Person, die sich bereits in Vorbereitungshaft befindet, im Allgemeinen die Gefahr besteht, dass sie sich der Wegweisung durch Untertauchen entziehen wird (Zünd, a.a.O., Art. 76 AIG N 4). Dies ist vorliegend der Fall, dementsprechend wurde bereits im Entscheid betreffend die Anordnung von Vorbereitungshaft das Vorliegen der Untertauchensgefahr thematisiert und bejaht (AGE AUS.2021. 3 E. 2.3). Der Haftgrund ist gegeben.

 

Daran ändert auch nichts, dass die verfügte Wegweisung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids gelten soll bzw. dass A____ während der Dauer der Rechtsmittelfrist Zeit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und erst im Widerhandlungsfalle die Anordnung von Zwangsmassnahmen angedroht wird. Es handelt sich dabei um eine Standardformulierung des SEM, die (leider) auch bei Personen, die sich während des Asylverfahrens bereits in Vorbereitungshaft befinden, regelmässig nicht angepasst wird.

 

Ebenso wenig hindert der kurze Unterbruch der Administrativhaft zum Vollzug einer Ersatzfreiheitstrafe im Strafvollzug die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung. Zwar befand sich A____ damit zum Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft formell nicht in der Vorbereitungshaft. Dies ändert aber nichts an der Ausgangslage bzw. dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die berücksichtigt, dass bereits mit der angeordneten Vorbereitungshaft grundsätzlich die Thematik der Untertauchensgefahr als geprüft und gegeben erachtet werden kann und der nahtlose Übergang der Haftarten sichergestellt werden soll.

 

4.3      Das Migrationsamt begründet die Haft auch mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr, was vollständigkeitshalber richtig ist. Es ist dem Migrationsamt beizupflichten, wenn es festhält, dass der vorwiegend wegen Verstössen gegen das AIG verurteilte A____ sich offensichtlich nicht an die Schweizerische Rechtsordnung hält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sich in Freiheit an behördliche Anordnungen hält. Insbesondere aber ist A____ bereits ab Beginn des Jahres 2019 für über zwei Jahre untergetaucht, nachdem das Migrationsamt damals seine Ausreise in die Heimat organisieren wollte, hingegen darauf verzichtet hatte, ihn im Hinblick auf seine Wegweisung in Haft zu nehmen. Seine Ausführungen an der Gerichtsverhandlung, er habe damals gemeint, er befinde sich in einem Asylverfahren, vermögen nicht zu erklären, weshalb er ab Ende Februar 2019 für die Behörden nicht mehr erreichbar und unbekannten Aufenthalts war. Sie sind als Schutzbehauptung zu werten. Auch das mutmasslich missbräuchliche Stellen eines Asylgesuchs spricht gegen seine freiwillige Kooperation. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A____ im Falle seiner Freilassung wiederum untertaucht, um sich in der Schweiz oder im sonstigen Schengenraum illegal aufhalten zu können. Mildere Massnahmen, die den Vollzug seiner Wegweisung sicherstellen, sind nicht ersichtlich, da wie dargelegt aktenkundig ist, dass A____ sich nicht an behördliche Anordnungen hält.

 

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, f.).

 

5.2      Das Migrationsamt hat sich bereits mit dem SEM betreffend die Organisation von Ersatzreisepapieren bei den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt. Die Beantragung eines Laissez-passer ist allerdings erst nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids überhaupt möglich (s. E-Mail Schreiben vom 2. März 2021). Den Behörden ist es deshalb nicht möglich, die Wegweisung zum aktuellen Zeitpunkt konkret zu organisieren, was letztlich aber im Interesse des A____ ist, der gegen den Asylentscheid gemäss seinen Angaben voraussichtlich Beschwerde einreichen will. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot liegt bei dieser Situation nicht vor. Selbstredend ist die Organisation der Wegweisung nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids umgehend an die Hand zu nehmen.

 

5.3      A____ befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in Administrativhaft. Diese wurde durch die Zuführung zum Strafvollzug am 26. Februar 2021 für 10 Tage unterbrochen. Da ihm bei einer länger als 3 Monate dauernden Administrativhaft (und angesichts seiner Mittellosigkeit) der Beizug einer vom Staat zu bezahlenden Rechtsbeistandschaft zusteht (s. oben E. 2), ist die Ausschaffungshaft aktuell bis zum 20. April 2021 anzuordnen, damit – im Falle einer allfälligen Verlängerung derselben – ihm dannzumal bei der gerichtlichen Überprüfung sein Anspruch auf rechtliche Vertretung gewährt werden kann.

 

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist zum 20. April 2021 rechtmässig und angemessen.

 

            Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgelehnt.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.