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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.12
URTEIL
vom 12. März 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 2000, von [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. März 2021
betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ stammt aus [...]. Er wurde am 15. Februar 2021 wegen des Verdachts auf mehrfache rechtswidrige Einreise in Basel verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt, welches am nächsten Tag eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren von sieben Wochen verfügte (ohne Antrag auf richterliche Überprüfung). Nachdem Deutschland eine Rückübernahme des Beurteilten am 22. Februar 2021 aufgrund fehlender Zuständigkeit abgelehnt hatte, hiessen die rumänischen Behörden ein entsprechendes Ersuchen am 4. März 2021 gut. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies A____ mit Entscheid vom 5. März 2021 daraufhin aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Rumänien weg. Dieser Entscheid konnte dem Betroffenen am 10. März 2021 eröffnet werden. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sechs Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung vom 10. März 2021 gestellt. Mit dem heutigen Entscheid ist die Frist von 96 Stunden ohne weiteres gewahrt.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2 S. 444, 142 I 135 E. 4.1 S. 150; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2 Wie sich aus der EURODAC-Datenbank ergibt, stellte A____ am 1. Oktober 2018 in Griechenland, am 14. August 2020 zwei Mal in Rumänien sowie am 25. August 2020 in Deutschland jeweils Asylgesuche. Gemäss eigenen Angaben hat er den Ausgang der jeweiligen Verfahren indes nie abgewartet und ist jeweils weitergereist. Zuletzt reiste er eigenen Angaben zufolge von Deutschland weiter nach Frankreich zu seiner Familie. Darüber hinaus entzog sich der Beurteilte in der Schweiz bereits mehrfach einer Kontrolle. So meldete sich A____ am 15. Oktober 2020 beim Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel, nachdem er tags zuvor wegen eines Ladendiebstahls verhaftet worden war. Den Nachfolgetermin vom 22. Oktober 2020 nahm er dann aber nicht wahr. Nachdem er am 30. Dezember 2020 erneut verhaftet (wegen rechtswidrigen Aufenthalts) und angewiesen worden war, sich am 31. Dezember 2020 beim BAZ zu melden, ist er auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Darüber hinaus ist er – obwohl ihm aus der Vergangenheit zweifellos bewusst gewesen sein muss, dass er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt – am 15. Februar 2021 erneut illegal in die Schweiz eingereist, wobei er hierbei angegeben hat, dass er seit dem 22. Oktober 2020 bereits das dritte Mal in die Schweiz eingereist ist. Sein bisheriges Verhalten lässt damit im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass sich der Beurteilte behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und sich nach Mulhouse/Frankreich, wo offenbar seine Familie wohnt, absetzen bzw. allenfalls untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Dublin-Ausschaffungshaft zu verstehen gegeben hat, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren wolle.
2.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten. Er verfügt überdies bloss über rund EUR 30.– Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er Vorsprachetermine beim BAZ in der Vergangenheit nicht eingehalten hat. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4 Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom Beurteilten nicht substantiiert vorgebracht. Der Wunsch, wegen «vielen Problemen» nicht nach Rumänien überstellt zu werden, begründet jedenfalls keine Unverhältnismässigkeit. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden. Das Migrationsamt hat zwar das Beschleunigungsgebot wahrend versichert, dass es nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung des SEM (A____ hat unterschriftlich auf die Einreichung von Rechtsmitteln verzichtet) eine entsprechende Flugbuchung (die Überstellungsmodalitäten sehen eine Frist von 15 Kalendertagen vor dem gewünschten Flugdatum vor), in Auftrag geben wird. Indes ändern sich die Einreisebestimmungen in der aktuellen Pandemie-Lage recht dynamisch, sodass mit der verfügten, ohnehin kurzen Dauer von sechs Wochen auch allfälligen Corona-bedingten Unwägbarkeiten begegnet werden könnte.
3.
Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 10. März 2021 bis zum 21. April 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.