[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.13

 

URTEIL

 

vom 13. April 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 8. April 2021

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der türkische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in Administrativhaft. Die ursprünglich angeordnete Vorbereitungshaft wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 8. März 2021 in Ausschaffungshaft umgewandelt, nachdem sein Asylantrag mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 24. Februar 2021 abgelehnt worden war. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 10. März 2021 (VGE AUS.2021.11) bis zum 20. März 2021 bestätigt.

 

Der negative Asylentscheid ist am 1. April 2021 in Rechtskraft erwachsen (s. Einschreiben des SEM an das Generalkonsulat der Türkei vom 9. April 2021).

 

Mit Verfügung vom 8. April 2021 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 7. Juli 2021 angeordnet.

 

An der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung, eventualiter unter Anordnung einer wöchentlichen Meldepflicht. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist vor Ablauf der bereits angeordneten Haft zu überprüfen. Mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung wird dieser Vorgabe entsprochen.

 

1.2      Dauert die Administrativhaft länger als drei Monate hat die betroffene Person, sofern sie mittellos ist, Anspruch auf eine rechtliche Vertretung im Gerichtsverfahren, unabhängig davon, wie aussichtsreich ihr Begehren ist. Dieser Vorgabe wurde ebenfalls entsprochen.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Der negative Asylentscheid des A____, mit welchem er gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen wurde, ist am 1. April 2021 in Rechtkraft erwachsen. Es liegt ein gültiger Wegweisungstitel vor.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Seit der letzten Beurteilung der Untertauchensgefahr hat sich die Situation geändert. A____ hat den negativen Asylentscheid nicht angefochten und dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Er hat sich bei der Rückkehrhilfe gemeldet, wo ihm mitgeteilt worden ist, dass ein Anspruch auf Rückkehrhilfe geprüft werden kann, sofern er eine Deklaration seiner Bereitschaft zur freiwilligen Rückreise unterzeichne und sich auf freiem Fuss befinde. A____ erklärte, grundsätzlich zur freiwilligen Rückreise bereit zu sein, er wolle zuerst aber noch seine nun dreissigjährige Tochter treffen, die er letztmals als Baby und seither nicht mehr gesehen habe. Erst dann werde er die Deklaration unterschreiben. An der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er habe die Tochter heute Morgen gesehen. Er habe Angst gehabt, im Falle der umgehenden Unterzeichnung der Deklaration sofort ausgeschafft zu werden und die Tochter nicht mehr zu sehen. Nun sei er bereit, die Deklaration zu unterschreiben und sich im Falle seiner Freilassung wöchentlich beim Migrationsamt zu melden. Er sei auch bereit, sich um Ersatzpapiere zu kümmern. Überdies habe ihm ein Mitarbeiter des Gefängnisses Bässlergut zugesichert, dass er im Falle seiner Freilassung bis zur Ausreise bei ihm wohnen dürfe. Die Einzelrichterin hat diese Angabe überprüft. [….], wohnhaft an der […]strasse […] in Basel, hat der Einzelrichterin am Telefon bestätigt, bereit zu sein, A____ bei sich aufzunehmen. Dieser habe ihm seine Lebensgeschichte erzählt und er wolle ihm helfen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht mehr wahrscheinlich, dass A____ untertaucht. Er hat ein Interesse daran, sich wohl zu verhalten, da er ansonsten keine Rückkehrhilfe erhält und er hat mit der genannten Wohnmöglichkeit ein kurzfristig stabiles Umfeld. Die Haft erscheint damit zur Sicherstellung seiner Wegweisung unverhältnismässig und A____ ist umgehend daraus zu entlassen. Selbstredend steht es dem Migrationsamt frei, zusätzlich mildere Massnahmen, wie etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, zu erlassen.  

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Die Honorarnote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wird genehmigt.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

 

            A____ ist bei seiner Bereitschaft zu behaften, sich um die Papierbeschaffung zu kümmern und sich wöchentlich beim Migrationsamt zu melden.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem Rechtsvertreter, […], werden ein Honorar und ein Auslagenersatz zuzüglich 7.7% MWST von total CHF 905.05 aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - SEM

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.