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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.14
URTEIL
vom 16. April 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
vertreten durch B____,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2021
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde von der Schweizer Grenzwache am 19. Februar 2021 bei der Einreise in die Schweiz von [...] herkommend als Passagier eines Fahrzeugs mit [...] Kennzeichen kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Beurteilte mit einem nicht eröffneten schengenweiten Einreiseverbot belegt ist (dieses wurde ihm am 14. April 2021 gegen Unterschrift eröffnet). Zwar konnte sich A____ bei der Kontrolle mit seiner echten, ihm zustehenden und bis zum 14. Januar 2030 gültigen [...] Identitätskarte ausweisen, indes verfügte er nicht über ein für die Einreise in die Schweiz notwendiges Visum. Bei der RIPOL-Abfrage wurde zudem festgestellt, dass der Beurteilte durch die Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe zur Verhaftung ausgeschrieben ist, woraufhin A____ am 22. Februar 2021 nach Basel überführt wurde. Aus der strafrechtlich begründeten Haft ist er per 14. April 2021 entlassen worden, woraufhin der Beurteilte dem Migrationsamt übergeben wurde, welches ihn gleichentags aus der Schweiz wegwies und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen verfügte.
Am 16. April 2021 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und gelangte seine Vertreterin zum Vortrag, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm bzw. seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2 Das Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 14. April 2021 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Gegen den Beurteilten besteht zwar eine bis zum 31. Oktober 2022 gültige Einreisesperre (seit dem 13. Februar 2020). Indes wurde ihm diese erst am 14. April 2021 eröffnet. Damit kann sie nicht Grundlage für die vorliegende Haft bilden.
2.3
2.3.1 Der blosse Umstand, dass der Ausländer illegal eingereist ist, genügt zwar für die Annahme von Untertauchensgefahr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht (BGE 129 I 139 E. 4.2.1 S. 146 f.). Indes wurde A____ bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verurteilt. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 23. November 2016 wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 40.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 720.– verurteilt. Obwohl gegen ihn ein bis zum 12. Februar 2020 geltenden Einreiseverbot bestand (seit dem 7. März 2017), reiste der Beurteilte erneut in die Schweiz ein, sodass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 8. August 2018 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde. Am 24. September 2019 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen rechtswidriger Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt. Im Anschluss daran ist der Beurteilte, am 26. September 2019, sodann in seine Heimat zurückgeschafft worden. Nichtsdestotrotz ist er am 19. Februar 2021 ohne das erforderliche Visum zu besitzen, erneut rechtswidrig in die Schweiz eingereist. Dafür, dass die jeweiligen Strafbefehle dem Beurteilten nicht rechtsgenüglich eröffnet werden konnten, liegen keinerlei Hinweise vor, zumal zwecks Strafzumessung in den entsprechenden Entscheiden jeweils auf die bereits ergangenen Urteile verwiesen wird. Den Erhalt des Strafbefehls vom 24. September 2019 hat A____ – bevor er zwei Tage später in sein Heimatland verbracht wurde – sodann unterschriftlich bestätigt. Der Beurteilte ist nach dem Gesagten offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltenden ausländerrechtlichen Gesetze bzw. verfügte Einreiseverbote zu halten und foutiert sich regelrecht darum. Aus diesem Verhalten muss geschlossen werden, dass er sich auch zukünftig nicht an behördliche Anordnungen halten wird, wobei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2018 wegen rechtswidrigen Aufenthalts (VT.2017.147401) zufolge Unklarheit, ob dieser effektiv zugestellt werden konnte, noch nicht einmal berücksichtigt ist.
2.3.2 Darüber hinaus gab der Beurteilte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft am 14. April 2021 und auch heute unmissverständlich an, dass er bei einer allfälligen Haftentlassung zu seiner Verlobten nach [...] reisen wolle, wo er einen Termin habe, um zu heiraten. Dies stellt ein weiteres Indiz dar, dass sich der Beurteilte bei einer allfälligen Haftentlassung den hiesigen Behörden nicht zur Verfügung halten würde, sondern vielmehr untertauchen bzw. nach [...] reisen würde.
2.3.3 Nach dem Gesagten besteht Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
2.3.4 Der anlässlich der heutigen Verhandlung gestellte Antrag, es sei das Trambillet, welches er bei seiner Anhaltung dabei gehabt habe, aus den Effekten zu holen und zu den Akten zu nehmen, wird abgewiesen. Aus dem Polizeirapport ergibt sich klar, dass der Beurteilte von [...] in die Schweiz einreisen wollte. Dass er allenfalls zeitnah mit dem Tram nach [...] unterwegs gewesen ist, ändert daran nichts, zumal Schweizer Grenzbeamte nur die Einreise in die Schweiz und nicht die Ausreise nach [...] kontrollieren.
3.
Zurzeit ist es trotz bestehender Pandemie möglich, von der Schweiz [...] zu fliegen, was nicht zuletzt die bereits erfolgte Flugbuchung nach [...] für den heutigen späten Nachmittag (17.30 Uhr) zeigt. Dass der Strafbefehl vom 30. Januar 2018 (VT.2017.147401) allenfalls nicht korrekt eröffnet worden ist, spielt für die Beurteilung der administrativrechtlich motivierten Haft keine Rolle, zumal er auch nicht zur Begründung des Haftgrunds der Untertauchensgefahr herangezogen wird. Sollte der Beurteilte effektiv eine gewisse Zeit zu Unrecht in (strafrechtlich motivierter) Haft verbracht haben, wird er eine entsprechende Genugtuung erhalten. Dafür ist seine Anwesenheit in der Schweiz aber nicht notwendig. Darüber hinaus setzt die Ausschaffungshaft auch nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 98). Da aufgrund des Erwogenen nicht zu erwarten ist, dass sich der Beurteilte an Anordnungen von Behörden halten wird, ist eine Inhaftierung das einzige Mittel, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Schliesslich ist mit der ausserordentlich zügig getätigten Flugbuchung auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Die Haft macht auch nicht unverhältnismässig, dass anlässlich der Befragung beim Migrationsamt nicht auf [...], sondern auf [...] übersetzt wurde, zumal A____ derart adäquate Antworten gab, dass er die entsprechenden Fragen verstanden haben muss. Im Übrigen will er eigenen Aussagen zufolge demnächst eine in [...] lebende Frau heiraten, womit noch viel mehr von gewissen Sprachkenntnissen auszugehen ist. Davon, dass ihm eine anwaltliche Vertretung versagt worden sein soll, kann sodann keine Rede sein, zumal seine Vertreterin noch am Tag der Eröffnung der zu überprüfenden Verfügung das Migrationsamt in streitgegenständlicher Sache kontaktiert hat.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Zwar liegen die gestellten Anträge an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. Aufgrund der speziellen Umstände des vorliegenden Falls (Unklarheit über die erfolgte Zustellung des Strafbefehls vom 30. Januar 2018, wobei erst damit die zwangsmassnahmenrechtliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt begründet wurde) wird das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands indes gutgeheissen. Für das B____ auszurichtende Honorar wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwölf Tagen, das heisst bis zum 26. April 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gutgeheissen. MLaw B____ wird ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.