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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.17
URTEIL
vom 17. Mai 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 10. April 2021
betreffend Ausgrenzung
Sachverhalt
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 10. April 2021 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) eine auf zwölf Monate befristete Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt angeordnet. Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 16. April 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Stellungnahme vom 30. April 2021 hat das Migrationsamt um Abweisung der Beschwerde ersucht. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Migrationsamt eingereichten Vorakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Ausgrenzungsverfügungen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden. Zuständig ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.2 Die Formalien sind erfüllt, sodass auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die Auflage machen, ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, wobei die Massnahme auch von der Behörde des Kantons angeordnet werden kann, der Gründe hat, die ausländische Person von seinem Gebiet (oder Teilen davon) fernzuhalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 AIG). Die Bestimmung dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Da sie im Sinne einer Generalklausel offen formuliert ist, können aber auch andere Verstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu einer Ausgrenzung führen. Namentlich ist die Ausgrenzung aus einer Stadt zulässig, in welcher der Ausländer delinquiert hat. Dabei darf in Rechnung gestellt werden, dass die Gefahr der Delinquenz in der Anonymität der Städte höher ist als anderswo (BGE 142 II 1 E. 4.4 S. 7 f.; BGer 2C_383/2015 vom 22. November 2015 E. 2.2). Es genügt die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, eine eigentliche Störung, wie etwa die Begehung einer Straftat, muss nicht nachgewiesen sein. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen (vgl. dazu BGer 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1, 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1; Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 74 AIG N 3; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 74 N 15). Die Massnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, muss mithin geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen und darf nicht über das Erforderliche hinausgehen.
3.
3.1 Das Migrationsamt hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 10. April 2021 unter seinem Aliasnamen «[...]» wegen Körperverletzung zum Nachteil von [...] kontrolliert und festgenommen worden ist. Gemäss konstanter Praxis würden Personen, welche weder über eine Aufenthalts- noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügten und durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung störten und gefährdeten, gemäss Art. 74 AIG aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt. In der Vernehmlassung vom 30. April 2021 wird konkretisiert, dass der Beschwerdeführer während seines langen, rechtswidrigen Aufenthalts in Basel mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten ist, weshalb er in der Vergangenheit bereits vom Kantonsgebiet Basel-Stadt ausgegrenzt worden sei. Gemäss Strafregisterauszug sei der Beschwerdeführer insgesamt siebenmal verzeichnet, unter anderem auch wegen Körperverletzung.
3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Massnahme verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Das strafprozessrechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung dürfe nicht umgangen werden, indem in einem offenen Verfahren verwaltungsrechtlich bestraft werde. Zudem bezwecke Art. 74 AIG insbesondere, den widerrechtlichen Betäubungsmittelhandel zu bekämpfen, worum es aber im offenen Verfahren nicht gehe. Er bittet darum, die Verfügung aufzuheben und seine Bewegungsfreiheit nicht noch mehr einzuschränken.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt als abgewiesener Asylsuchender über keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Entgegen seiner Ansicht misst sich die zur Diskussion stehende Massnahme nicht nach strafprozessualen Grundsätzen und genügt zum Erlass der Ausgrenzungsverfügung – wie bereits erwähnt – der hinreichend begründete Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen, ohne dass eine entsprechende Straftat nachgewiesen sein muss. Abgesehen davon, ist aufgrund der Akten doch recht wahrscheinlich, dass A____ das ihm vorgeworfene Körperverletzungsdelikt begangen hat, wurde er doch vom Geschädigten – einem Bekannten – präzise beschrieben. Gemäss Polizeirapport vom 10. April 2021 hat er darüber hinaus eingestanden, einen Bekannten mit einem Metallstück im Gesicht verletzt zu haben. Ferner wurde in seiner Jackentasche – wie vom Opfer als Tatwaffe beschrieben – ein (blutiges) Metallstück gefunden.
3.3.2 Wie das Migrationsamt zudem zu Recht festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer mehrfach, mitunter auch wegen eines auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt begangenen Körperverletzungsdelikts, vorbestraft, wobei für die Ausgrenzung nach dem vorstehend Erwogenen nicht «bloss» Betäubungsmitteldelikte in Frage kommen. A____ hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit damit massiv gestört. Es besteht zudem die Gefahr, dass er dies auch zukünftig tun wird, zumal der Beschwerdeführer gemäss den sich in den Akten befindlichen Polizeirapporten häufig alkoholisiert angehalten worden ist und er offenbar auch regelmässig Betäubungsmittel konsumiert. Nach dem vorstehend Referierten besteht ein erhebliches Interesse daran, den Beschwerdeführer vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt fernzuhalten.
3.3.3 Die zur Diskussion stehende Massnahme erscheint zudem auch verhältnismässig. Sie ist zweifellos geeignet, weitere Delikte auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt zukünftig zu verhindern. Zudem sind keine Massnahmen ersichtlich, die dieses Ziel ebenso wirkungsvoll erreichen könnten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine privaten Interessen (wie etwa einen Arztbesuch oder den Besuch einer Sprachschule), die seine Anwesenheit im Kantonsgebiet zwingend notwendig machen würden, geltend gemacht bzw. nachgewiesen. Ferner wurde die Massnahme – nachdem am 11. September 2018 bereits eine Ausgrenzung von sechs Monaten verfügt worden ist – nunmehr auf ein Jahr befristet. Auch dass die Massnahme für das ganze Kantonsgebiet verfügt worden ist, ändert an der Verhältnismässigkeit der Ausgrenzungsverfügung nichts, zumal das Gebiet des Kantons Basel-Stadt nicht besonders gross ist und der verbleibende Bewegungsraum des im Kanton [...] wohnhaften Beschwerdeführers nicht so eng gezogen wird, dass frei gewählte soziale Kontakte stark eingeschränkt wären.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren
ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im AuG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.