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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.21
URTEIL
vom 11. Juni 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
von Bosnien und Herzegowina
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 9. Juni 2021
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 9. Juni 2021 wurde A____ (Beurteilter) gleichentags um 07.15 Uhr anlässlich einer Requisition am [...] in Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem totalgefälschten, bulgarischen Führerschein aus. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beurteilte mit einem ihm am 2. März 2013 eröffneten und bis zum 14. Februar 2023 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Zudem besteht ein SIS-Einreiseverbot der französischen Behörden, welches am 27. Mai 2019 eröffnet wurde und bis zum 27. Mai 2022 gültig ist. Aus diesem Grund verfügte der Piketthabende des Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten. Dieses wies A____ am 9. Juni 2021 aus der Schweiz weg und verfügte gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von drei Monaten.
Am 11. Juni 2021 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt, bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2 Das Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 9. Juni 2021 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der Beurteilte hat sich anlässlich seiner Kontrolle vom 9. Juni 2021 mit einem totalgefälschten, bulgarischen Führerschein ausgewiesen, was als eigentliches Täuschungsmanöver im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Darüber hinaus hat A____ – wie sich aus dem Strafregisterauszug und auch aus den Vorakten ergibt – neben den aktuell zur Diskussion stehenden Delikten auch in der Vergangenheit wiederholt delinquiert und ist massiv vorbestraft, was ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht, wobei er gemäss heutiger Auskunft auch in Frankreich straffällig geworden ist, was denn auch die aus dem Jahr 2019 datierende SIS-Einreisesperre ausgelöst hat. Dass er sich nicht an behördliche Auflagen hält, illustriert auch die Tatsache, dass er trotz ihm bekannten (zweifachem) Einreiseverbot in die Schweiz bzw. den Schengenraum eingereist ist. Zudem hat er sich gemäss Polizeirapport im Rahmen seiner Kontrolle bzw. der AFIS-Abfrage renitent verhalten. Darüber hinaus hat er sich in der Vergangenheit verschiedentlich nicht an behördliche Termine gehalten (Vorsprache beim Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft [Vorakten S. 41], mangels Erreichbarkeit Notwendigkeit der Ausschreibung zur Verhaftung [Vorakten S. 82], Absetzung aus der Schweiz ohne Abmeldung [Vorakten S. 111], keine Gewährung des rechtlichen Gehörs möglich, da der Beurteilte nicht angetroffen werden konnte [Vorakten S. 122], seit Jahren Missachtung der gesetzlichen An- und Abmeldevorschriften [Vorakten S. 123]). Nach dem Gesagten besteht offensichtlich Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
2.3 Überdies hat der Beurteilte – wie bereits zuvor erwähnt – trotz ihm bekanntem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten und ist darüber hinaus vom Strafgericht Basel-Stadt am 15. August 2013 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mithin einem Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), verurteilt worden. Damit sind weitere Haftgründe erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c bzw. h AIG).
3.
3.1 Zurzeit ist es trotz bestehender Pandemie gut möglich, per Linienflug von der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina oder [...] zu reisen, was nur schon ein kurzer Blick auf die entsprechenden Buchungsportale zeigt und die Ausschaffung tatsächlich möglich macht. Da die Untertauchensgefahr beim Beurteilten aufgrund des vorstehend Erwogenen als besonders ausgeprägt zu bezeichnen ist und er im Übrigen aufgrund seiner diversen Vorstrafen, insbesondere seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens, auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt, erscheint eine vorläufige Unterbringung bei der in der Schweiz lebenden Mutter oder seinem Bruder nicht zielführend. Zudem besitzt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei just diese Massnahme angesichts der Verwendung totalgefälschter Ausweispapiere ohnehin ausser Betracht fällt. Darüber hinaus setzt die Ausschaffungshaft auch nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 98). Da aufgrund des Erwogenen nicht zu erwarten ist, dass sich der Beurteilte an Anordnungen von Behörden halten wird und er überdies eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt, ist eine Inhaftierung das einzige Mittel, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
3.2 Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten nicht zu beanstanden, da keine Reisepapiere vorhanden sind bzw. zuerst ein «Laissez-passer» beschafft werden muss. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt und bei der Beschaffung seiner Papiere aktiv mithilft. Darüber hinaus hat er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt und auch heute angegeben, dass er jetzt [...] sei, weshalb auch diesbezügliche Abklärungen in die Wege zu leiten sind. Das Migrationsamt ist trotz allem gehalten, das notwendige Verfahren zügig in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgenbot zu wahren.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 8. September 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.