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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.23
URTEIL
vom 15. Juli 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
von Argentinien und Spanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2021
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss eigenen Angaben argentinisch und spanische Doppelbürger A____ wurde am Nachmittag des 12. Juli 2021 im Zug von Zürich nach Basel einer Zollkontrolle unterzogen, wobei er sich ausschliesslich mit einem «Swisspass» (Abonnement des öffentlichen Verkehrs) ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ mit einem Einreiseverbot gültig bis am 4. Dezember 2024 für die Schweiz und Liechtenstein belegt ist. A____ wurde sodann dem Migrationsamt zugeführt.
Nach Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt A____ mit Verfügungen vom 13. und 14. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet.
An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 4). A____ ist mit Verfügung vom 13. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen worden.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98; Göksu, a.a.O., Art. 76 N 4).
3.2 Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Verstoss gegen das Einreiseverbot entsprechend dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Dem ist zuzustimmen. Das Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. Dezember 2009, gültig vom 4. Dezember 2009 bis 4. Dezember 2024, wurde A____ am 20. April 2013 eröffnet, was er unterschriftlich bestätigt hat. Dieses Verbot wurde ausgesprochen, nachdem A____ mit Strafurteil des Cour correctionnelle Genève vom 6. Juli 2007 wegen Raubs und mehrfach versuchten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Eröffnet werden konnte es ihm im Rahmen einer erneuten Festnahme und Strafverfahrens im Jahr 2013. Dieses Strafverfahren endete mit einer Verurteilung wegen Raubs zu 32 Monaten Freiheitsstrafe durch das Tribunal correctionnel Genève am 23. September 2013. Dass A____ von diesem Einreiseverbot nichts gewusst haben will, wie er dies in der Einvernahme vom 13. Juli 2021 geltend macht, ist vor dem Hintergrund der unterschriftlichen Bestätigung der Eröffnung als Schutzbehauptung zu werten. Wie die Strafurteile belegen, hat A____ in der Vergangenheit massiv gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen und mit seiner Einreise während des noch gültigen Einreiseverbots gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dubios bleiben auch die Gründe für seinen aktuellen Aufenthalt in der Schweiz. Zwar will er als Tourist hier sein und Freunde besuchen. Allerdings hat er gegenüber dem Migrationsamt seine Adresse nicht angegeben und wurde auf dem Couvert, in welchem ihm sein spanischer Reisepass seitens eines Bekannten zugestellt wurde, als Absender die Adresse der Jugendherberge in Genf angegeben (s. auch unten E 4.2). Auch dieses Verhalten lässt auf das Vorliegen einer Untertauchensgefahr im Falle seiner Freilassung schliessen. Es ist insgesamt nicht damit zu rechnen, dass A____ sich in Freiheit an behördliche Weisungen halten wird, weshalb eine mildere Massnahme zur Sicherstellung seiner Wegweisung, wie etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, welche nur schwer auf ihre Einhaltung überprüft werden kann, nicht zielführend ist. Gleichzeitig hat die Schweiz ein grosses Interesse am sicheren Vollzug der Wegweisung des in der Schweiz in der Vergangenheit straffällig gewordenen Ausländers. Die angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich demnach als rechtmässig und angemessen.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, f.).
4.2 A____ ist argentinischer Staatsangehöriger und konnte im Jahr 2009 in seine Heimat ausgeschafft werden. Gemäss seinen Angaben ist er gleichzeitig spanischer Staatsangehöriger. Er sei mit seiner argentinischen Identitätskarte aus Argentinien ausgereist und habe in Europa seinen spanischen Pass verwendet. Über einen Bekannten in der Schweiz konnte dieser Pass beigebracht werden. Sofern die spanischen Behörden das beigebrachte, gemäss Angaben der Schweizer Behörden echte Reisedokument als A____ zustehend erachten, plant das Migrationsamt eine Rückführung nach Spanien, wo sich A____ vor seiner Einreise in der Schweiz auch aufgehalten haben will. Die Durchführung der Wegweisung nach Spanien würde in jedem Fall innert viel kürzer Zeit als drei Monate (erfahrungsgemäss maximal innert zwei Wochen) durchführbar sein. Da die Klärung der Anerkennung von A____ durch die spanischen Behörden allerdings noch aussteht, rechtfertigt sich die Anordnung von 1 Monat Ausschaffungshaft, da eine Rückführung nach Argentinien mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. Länger als ein Monat wird die Haft indessen nicht angeordnet, da A____ gemäss eigenen Angaben Medikamente wegen der diagnostizierten HIV-Infektion nimmt. Er hat an der heutigen Verhandlung angegeben, er habe Medikamente für die Dauer von zwei Wochen mit sich in die Schweiz gebracht. In Spanien habe er noch mehr Medikamente. Der Arzt im Gefängnis habe ihm mitgeteilt, dass er seine eigenen Medikamente einnehmen müsse, da er als nicht in der Schweiz krankversicherte Person keinen Anspruch auf die Versorgung mit der teuren Medikation habe. Sollte die Haft länger dauern, als sich A____ selber mit den Medikamenten versorgen kann, wäre deren Verhältnismässigkeit erneut zu überprüfen. In tatsächlicher Hinsicht steht der Rückführung nach Spanien oder Argentinien nichts entgegen. In beide Länder können Staatsangehörige trotz der Pandemiesituation einreisen.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 12. Juli 2021 bis 11. August 2021 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.