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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.25
URTEIL
vom 30. Juli 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 2002, von Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Juli 2021
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus Albanien. Er wurde am 6. März 2021 durch Mitarbeitende der Grenzwacht einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle warf er einen Plastikbeutel mit weisser Substanz über ein Geländer, wobei dieser im Rhein landete und durch einen Grenzwächter schwimmend geborgen werden musste. Es stellte sich heraus, dass es sich um 121,4 Gramm Heroin handelt. In der Folge wurde A____ verhaftet und befand sich seither in Untersuchungshaft beziehungsweise vorläufigem Strafvollzug.
Mit Urteil vom 28. Juli 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichentags wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 hat das Migrationsamt Basel-Stadt A____ aus der Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn angeordnet. Überdies ist ihm durch das Staatssekretariat für Migration ein per sofort bis zum 28. Juli 2024 gültiges Einreiseverbot eröffnet worden. Am 30. Juli 2021 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Strafurteil vom 28. Juli 2021 für 7 Jahre des Landes verwiesen worden. Des Weiteren ist er durch das Migrationsamt am 29. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen worden. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Landesverweisung und der Wegweisung sichern.
3.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) oder wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).
Das Strafgericht hat A____ am 28. Juli 2021 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) verurteilt. Auch wenn noch kein begründetes Urteil vorliegt, ist bekannt, dass der Beurteilte anlässlich seiner Verhaftung versucht hat, einen Beutel mit 121,4 Gramm Heroin wegzuwerfen. Der Schuldspruch lässt darauf schliessen, dass damit der Besitz dieser Betäubungsmittel geahndet wird. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei qualifiziertem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG (erhebliche Gefahr für Leib und Leben) erfüllt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). Er entfällt nur dann, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1). Bei dieser Prognose ist Einzelrichterin nicht an diejenige gebunden, die das Strafgericht im Strafverfahren gestellt hat. Dies allein schon deshalb nicht, weil noch kein schriftliches Urteil vorliegt, welches die Erwägungen des Strafgerichts darlegt. Es könnten deshalb einzig aus der Gewährung des bedingten Strafvollzugs gewisse Schlüsse gezogen werden, was nicht genügt. Vorliegend ist nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Der Beurteilte hat noch in der heutigen Verhandlung erklärt, er habe das Heroin zum Eigenkonsum bei sich gehabt. 121,4 Gramm Heroin ist eine Betäubungsmittelmenge, die einen beträchtlichen Wert aufweist. Dass der noch sehr junge Beurteilte, der gemäss seinen Angaben in Frankreich gelebt und dort als Koch gearbeitet hat, diese Drogen für den Eigenkonsum erworben haben will, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich kaum ein Konsument leisten kann, eine solche Menge aufs Mal zu kaufen. Es ist deshalb vielmehr davon auszugehen, dass ihm das Heroin zum Transport oder Verkauf übergeben worden ist. Der Beurteilte würde im Falle seiner Freilassung wohl erneut Kontakt zu seinen Hinterleuten aufnehmen. Damit ist ihm nicht nur eine schlechte Prognose im Sinne der AIG Gesetzesbestimmung zu attestieren (s. zu den Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG: Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11). Vielmehr muss auch davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte ein Untertauchen nach Frankreich einer Rückkehr nach Albanien vorziehen würde, zumal er gegenüber dem Migrationsamt und auch in der heutigen Verhandlung erklärt hat, er könne nicht nach Albanien zurückgehen. In der heutigen Verhandlung hat er auf die Frage, ob er nunmehr bereit sei, freiwillig in seine Heimat zu gehen, erklärt, er würde lieber hier im Gefängnis bleiben als nach Albanien zurückkehren zu müssen.
4.
Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Einzelrichterin hat im Hinblick auf die heutige Verhandlung beim Migrationsamt telefonisch nachgefragt, wie zurzeit die Lage wegen Covid 19 aussieht, zumal aus den Medien bekannt ist, dass im Nachbargebäude ein Massenausbruch von Corona-Infektionen stattgefunden hat. Die erhaltene Auskunft ist beruhigend: Im Ausschaffungsgefängnis ist momentan nicht einmal die extra geschaffene Station für Verdachtsfälle/Quarantänefälle belegt. Die Gesundheit des Beurteilten wird deshalb durch die Ausschaffungshaft nicht gefährdet. Damit sind die Umstände der Inhaftierung zumutbar und, auch vor dem Hintergrund der speziellen Pandemiesituation, gesetzeskonform.
5.
Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung/Landesverweisung ist nicht ersichtlich. Der Beurteilte kann keine Freunde nennen, bei denen er bis zum Erhalt eines Reisedokumentes unterkommen könnte, er kenne niemanden hier. Ein Reisekokument sollte überdies sehr schnell erhältlich zu machen sein, ist doch der Beurteilte im Besitz eines abgelaufenen Passes. Das Staatssekretariat für Migration geht denn auch von einer Frist von zwei Wochen Bearbeitungsdauer aus. Eine Rückführung nach Albanien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beurteilten, der in flagranti im Besitz einer grossen Menge von Heroin angetroffen worden ist, ist hoch. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind und diese auch verhältnismässig erscheint. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 27. Oktober 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.