Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.26

 

URTEIL

 

vom 5. August 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von der Mongolei,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. August 2021

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus der Mongolei. Nachdem er im November 2006 erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hatte, musste er im März 2008 in seine Heimat ausgeschafft werden. Am 4. Januar 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Auch dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2013 abgelehnt, ebenso wie ein Rekurs und mehrere Wiedererwägungsgesuche abgewiesen wurden. Am 25. Juli 2019 wurde A____ in Basel festgenommen; seither hat er sich in Haft befunden. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2020 wurde er der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Entwendung eines Schiffes zum Gebrauch und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, einer Busse von CHF 300.– und einer Landesverweisung von 6 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 30. September 2020 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 des Strafgesetzbuches. Das Strafende fiel auf den 17. Mai 2021. Auf diesen Zeitpunkt wurde A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Landesverweisung an. Diese wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit Entscheid vom 18. Mai 2021 bis zum 17. August 2021 bestätigt (AGE AUS.2021.18).

 

Mit Verfügung vom 3. August 2021 hat das Migrationsamt die Haft über A____ um weitere drei Monate bis zum 18. November 2021 verlängert. Am 4. August 2021 sind der Einzelrichterin die ergangenen Akten überwiesen worden. Nach Durchsicht der Akten hat sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und den vorliegenden Entscheid ohne weiteren Verzug im schriftlichen Verfahren gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Das Migrationsamt hat die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ so rechtzeitig verfügt, dass eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vor Ablauf der noch bis zum 17. August 2021 richterlich genehmigten Haft stattfinden könnte. Indessen erachtet die Einzelrichterin eine weitere Haft gestützt auf die Akten als nicht mehr zulässig. Bei der gegebenen Situation erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal sich ein weiterer Zeitablauf nicht vertreten liesse.

 

2.

Die Einzelrichterin hat in ihrem, den Beurteilten betreffenden Entscheid vom 18. Mai 2021 ausgeführt, die von diesem verübte Straftat der versuchten schweren Körperverletzung stelle ein Verbrechen dar, mit welchem er sein Opfer erheblich an Leib und Leben gefährdet habe. Damit seien die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h des Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) erfüllt. Daran ist vorliegend festzuhalten.

 

3.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), es sei denn, es lägen besondere Voraussetzungen vor (siehe dazu Art. 79 Abs. 2 AIG). Der Beurteilte befindet sich seit knapp drei Monaten in Haft. Mit der verfügten Verlängerung um drei Monate wird die Frist von sechs Monaten nicht überschritten.

 

4.

4.1      Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGer 2C_414/2020 vom 12. Juni 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts beansprucht auch zurzeit grundsätzlich Geltung. Allerdings lässt sich der Vollzug der Wegweisung während der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete Hinweise - insbesondere seitens des Staatssekretariats für Migration (SEM) - vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung (vgl. BGer 2C_408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

 

4.2      Zur Frage der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beurteilten hat die Einzelrichterin am 18. Mai 2021 Folgendes erwogen: «Aufgrund der Pandemie finden zurzeit keine Linienflüge in die Mongolei statt. In den Akten findet sich die Information, dass Flüge ab Juni 2021 wieder organisiert werden können. Gemäss aktueller Auskunft des SEM vom 18. Juni 2021 seien Flugverbindungen in die Mongolei derzeit kein Thema – Turkish Airlines ab Basel/Genf/Zürich sei im Buchungssystem ab 3. Juli 2021 aufgeschaltet. Eine Recherche der Einzelrichterin im Internet hat ergeben, dass der erste buchbare Flug mit guter Verbindung auf den 17. Juni 2021 fällt (ZRH – DXB 15.25 – 23.45 Uhr mit Emirates, DXB – ICN 3.40 – 17.00 Uhr mit Emirates, 19.05 – 22 Uhr ICN – ULN mit Asiana Airlines). Ob dieser Flug dann tatsächlich durchgeführt werden kann, ist zwar ungewiss. Es besteht jedoch, auch angesichts der in der Mongolei zurückgehender Infektionszahlen (29. April 2021: 7-Tage-Mittelwert von 1'327, 17. Mai 2021: 7-Tage-Mittelwert von 513), eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Flugverkehr bald wieder aufgenommen wird und eine Rückkehr in die Mongolei innerhalb der für drei Monate verfügten Ausschaffungshaft tatsächlich möglich sein wird.» Diese Hoffnung hat sich in der Zwischenzeit zerschlagen. Am 7. Juli 2021 hätte die Rückkehr in die Heimat stattfinden sollen; der entsprechende Flug war gebucht. Allerdings liess das Migrationsamt das SEM bereits am 11. Juni 2021 wissen, dass aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere einer möglichen Quarantäne der Begleitpersonen des Beurteilten sowie deren nicht gesicherten Rückkehrmöglichkeit in die Schweiz, eine begleitete Rückführung des Beurteilten derzeit als nicht angezeigt erscheine. Das Migrationsamt gab jedoch eine andere Art der Rückführung in Abklärung. Mit Mail vom 18. Juni 2021 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, die Flüge nach Ulan Bator seien im Juni 2021 von Turkish Airlines gestrichen worden. «Auf dem Papier» würden diese wieder ab Anfang August starten». Im Hinblick auf die Verlängerung der Ausschaffungshaft hat das Migrationsamt das SEM erneut angefragt und am 2. August 2021 per Mail folgende Antwort erhalten: «Leider hat die mongolische MIAT die Wiederaufnahme ihrer Flüge gerade eben auf Anfang Oktober verschoben. Turkish Airlines wäre im Augenblick noch ab Anfang September buchbar. Wir empfehlen aber, mit der Buchung noch etwas abzuwarten und uns Mitte August wieder zu kontaktieren.» Es ist kaum zu erwarten, dass Turkish Airlines Flüge im September anbieten kann, wenn selbst die nationale Fluggesellschaft bereits heute die Wiederaufnahme ihrer Flüge auf Anfang Oktober 2021 festgelegt hat. Dies scheint auch das SEM zu vermuten, da es rät, mit der Flugbuchung noch zuzuwarten. Angesichts der aktuellen weltweiten Entwicklung der Pandemie darf selbst eine Rückführung im Oktober 2021 keineswegs als gesichert erachtet werden. Unter diesen Umständen fällt die Prognose, ob der Vollzug der Wegweisung innert absehbarer Frist möglich sein wird, negativ aus. Eine weitere Inhaftierung erweist sich bereits unter diesem Gesichtspunkt als nicht mehr verhältnismässig.

 

4.3      Im vorliegenden Fall kommt Folgendes hinzu: Der Beurteilte leidet unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie (Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 11. August 2020). Offenbar hat er im Strafvollzug mehrfach versucht, sich zu strangulieren. Als er am 18. Mai 2021 ins Ausschaffungsgefängnis eintrat, war er zwar auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, er war jedoch stabil eingestellt. Aus dem Rapport vom 6. Juli 2021 ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beurteilten verschlechtert hatte. Er habe Suizidgedanken geäussert und sei selbstgefährdend. A____ wurde deshalb per Video überwacht und am 8. Juli 2021 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel eingewiesen. Dort wurde er am 3. August 2021 entlassen und in die Spezialabteilung für psychisch auffällige Insassen im Gefängnis Waaghof verlegt. Art. 81 Abs. 2 AIG lautet: «Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen». In der Regeste von BGE 146 II 201 wird zusammenfassend festgehalten: «Die ausländerrechtliche Festhaltung hat grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Vollzugsanstalt zu erfolgen (Ausschaffungsgefängnis). Sie kann bloss in Ausnahmefällen in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, sofern die Trennung von den anderen Häftlingen – durch eine eigenständige Abteilung – sichergestellt bleibt und ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen vorliegt. Der nicht anders zu bewältigende Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines normalen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung (Ausschaffungsgefängnis) ist in der Haftverfügung eingehend zu begründen». Das Migrationsamt führt zu dieser Frage in der Verfügung vom 3. August 2021 aus, im Gefängnis Bässlergut wäre lediglich die Vollüberwachung des Beurteilten mit Isolation möglich. Im Untersuchungsgefängnis Waaghof könne er hingegen auf der Spezialstation mit erhöhter Betreuung untergebracht werden, wo sich zurzeit sieben weitere Personen befänden. Es ist somit festzuhalten, dass das Migrationsamt die für den Beurteilten zurzeit beste Unterbringung gewählt hat. Die Einweisung in die Spezialabteilung erfolgte aus einem sachlich vertretbaren Grund und ist für eine kurze Zeit als Überbrückung einer Notlage nicht zu beanstanden, auch wenn sie den gesetzlichen Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AIG nicht entspricht. Vorliegend ist indessen aufgrund der Krankengeschichte des Beurteilten völlig unklar, wann er wieder ins Ausschaffungsgefängnis verbracht werden kann. Es ist zu befürchten, dass in seinem Fall eine Unterbringung im normalen Vollzug, in dem einer möglichen Selbstgefährdung nicht anders als mit Isolation und Videoüberwachung begegnet werden kann, noch während einiger Zeit nicht möglich sein wird. Beim Beurteilten handelt es sich um eine Person, die an Schizophrenie erkrankt ist. Seine Suizidalität häng damit, möglicherweise auch mit einer posttraumatischen Belastungsstörung zusammen. Es kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er die Verlegung vom Ausschaffungsgefängnis selbst zu verantworten hat. Auch dem Migrationsamt ist kein Vorwurf zu machen, es hat die für den Beurteilten beste Lösung gesucht. Tatsache ist, dass es zumindest im Kanton Basel-Stadt keine Unterbringungsart gibt, die für einen Häftling wie den vorliegend Beurteilten geeignet und gesetzmässig im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG ist. Wie bereits ausgeführt, kann eine Unterbringung auf der Spezialstation des Untersuchungsgefängnisses für eine kurze Zeit genügen. Im vorliegenden Fall fällt die Prognose der Einzelrichterin aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Tatsachen jedoch derart aus, dass A____ weit länger als noch zumutbar im Untersuchungsgefängnis verbleiben würde. Zusammen mit dem Umstand, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar ist, spricht auch die Unterbringungsart dafür, dass eine weitere Inhaftierung nicht verhältnismässig ist. Es ist der Einzelrichterin zwar bewusst, dass A____ auf eine medizinische Betreuung angewiesen ist. Diese kann ihm aber nicht im Rahmen einer Ausschaffungshaft geboten werden, wiegt der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht doch zu schwer. Er ist deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist per sofort aus der Haft zu entlassen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.