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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.28
URTEIL
vom 18. August 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1989,
von Kosovo
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburger Str. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 16. August 2021
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August 2019 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu 35 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen dem 4. Oktober 2017 und dem 17. April 2018), davon 23 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Januar 2016). Zudem wurde die gegen A____ am 6. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Waffengesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit drei Jahre, vollziehbar erklärt. Darüber hinaus wurde der Beurteilte für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Dieses Urteil ist nach erfolgloser Beschwerde beim Bundesgericht (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020) in Rechtskraft erwachsen. Der Beurteilte trat den Vollzug der Restfreiheitsstrafe am 1. März 2021 an und wurde am 16. August 2021 aus dem Strafvollzug entlassen (die noch offenen Bussen wurden nachträglich bezahlt, sodass keine diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden mussten). Da A____ den für ihn gebuchten Flug in seine Heimat nicht antreten wollte, ordnete das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an.
Am 18. August 2021 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Zur Sicherstellung einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuches (SR 311.0) kann eine ausländische Person unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Das entsprechende Urteil muss in Rechtskraft erwachsen sein (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2 Mit dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), ist diese Anforderungen erfüllt. Es erübrigt sich, auf allfällige weitere Haftgründe einzugehen.
3.
3.1 Die Beurteilte hat bereits beim Migrationsamt und auch heute zu Protokoll gegeben, er habe den Rückflug in seine Heimat deshalb verweigert, weil er Zeit brauche, um seine Ausreise administrativ (AHV, Pensionskasse, Wohnungsabgabe, Umzugsvorbereitungen etc.) vorzubereiten. Hierzu ist festzuhalten, dass A____ seit Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts abschliessend darüber Bescheid weiss, dass er die Schweiz nach Verbüssung seiner Restfreiheitsstrafe umgehend verlassen muss und insofern genügend Zeit gehabt hätte, das Notwendige – allenfalls mit Hilfe seiner Familie (Ehefrau, Vater und Bruder wohnen in Basel) – vorzukehren. Auch wenn sein Vater kaum Deutsch sprechen mag, hat er trotz anderslautender Zusicherung anlässlich seiner Vorsprache beim Migrationsamt vom 26. Februar 2021 aber weder eine Vertrauensperson zur Abwicklung des Administrativen beigezogen noch sich selber darum gekümmert. Diese selbstverschuldete Säumnis führt nicht zur Unverhältnismässigkeit der Haft. Allenfalls kann der Beurteilte die bis zum nächsten Flug vom 30. August 2021 verbleibende Zeit (vgl. dazu sogleich) nutzen, um seine Pendenzen nunmehr zu erledigen.
3.2 Zurzeit ist es trotz bestehender Pandemie gut möglich, per Linienflug von der Schweiz in den Kosovo zu reisen, was nur schon die seitens des Migrationsamts in Auftrag gegebenen Flugbuchungen (vgl. dazu sogleich) zeigen und die Ausschaffung tatsächlich möglich machen. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung sind nicht ersichtlich, muss der Beurteilte aufgrund seiner Verurteilung doch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz bezeichnet werden und kann diese nur durch seine Inhaftierung wirksam gebannt werden, wobei ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der rechtskräftig angeordneten Landesverweisung besteht. Daran ändert nichts, dass er sich im Strafvollzug immer korrekt verhalten hat, zumal solches Verhalten erwartet wird. Kommt dazu, dass der Beurteilte den Rückflug in seine Heimat selbstverantwortlich verweigert hat und seine Inhaftierung hätte vermeiden können. Schliesslich ist auch das Beschleunigungsgebot gewahrt, hat doch das Migrationsamt versucht, A____ unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in seine Heimat zurückzuschaffen, wobei es hierzu den zunächst für den 19. August 2021 gebuchten Flug storniert und aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte die noch offenen Bussen doch noch beglich, einen neuen Flug für den 16. August 2021 buchte. Nachdem sich der Beurteilte an diesem neuen Termin geweigert hat, das Flugzeug zu besteigen, hat das Migrationsamt noch mit E-Mail vom gleichen Tag die Organisation eines begleiteten Rückflugs in Angriff genommen. Heute Morgen wurde dem Einzelrichter vom zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt, dass der entsprechende Flug am 30. August 2021 stattfinden wird. Aufgrund der in Pandemiezeiten nicht vorhersehbaren Unwägbarkeiten und des kaum abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft dennoch praxisgemäss für drei Monate bewilligt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16. November 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.