Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.30

 

URTEIL

 

vom 3. September 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1994, von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 2. September 2021

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


 

 

Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 1. September 2021 um 08.45 Uhr an der Centralbahnstrasse 6 in Basel durch Beamte der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich lediglich mit einer deutschen «Aussetzung der Abschiebung (Duldung)» ausweisen, jedoch keinen Reisepass vorzeigen. Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt, dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem am 23. Mai 2019 erfassten und bis zum 9. März 2022 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Aus diesem Grund verfügte die Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt die vorläufige Festnahme des Beurteilten.

 

Am 2. September 2021 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

 

2.2     

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 9. November 2015 in Österreich ein Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist er in der Folge nach Dänemark weitergereist und hat dort nur zwei Monate später, am 10. Januar 2016, erneut um Asyl ersucht. Am 26. September 2018 hat er nochmals in Österreich ein Asylgesuch gestellt, woraufhin er am 9. März 2019 aus dem Dublin-Raum in seine Heimat Algerien ausreisen musste. Trotz Einreiseverbots für den Schengen-Raum (von den Österreichischen Behörden erfasst und bis zum 9. März 2022 gültig), hat der Beurteilte gemäss Auskunft der Deutschen Bundespolizei am 9. Februar 2021 auch in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, ist dort aber per 23. März 2021 mit «Fortzug nach unbekannt» verzeichnet. Obwohl auf der deutschen «Aussetzung der Abschiebung (Duldung)» explizit vermerkt ist, dass der Aufenthalt auf den Kreis [...] beschränkt ist und der entsprechende Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt, ist der Beurteilte nunmehr von Strasbourg herkommend – ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben gegenüber den Schweizer Behörden habe er seine Schwester in Frankreich besucht und beabsichtige nun, nach Italien zu seiner kranken Mutter weiterzureisen.

 

2.2.2   Nach dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere wie beabsichtigt nach Italien) bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden einmal mehr nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung der Wegweisung entziehen würde. Kommt dazu, dass zumindest der erhärtete Verdacht besteht, dass der Beurteilte im ICE von [...] ein als gestohlen gemeldetes und in seinen Effekten entdecktes Mobiltelefon entwendet hat, was einen zusätzlichen Fluchtanreiz mit sich bringt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass A____ gegenüber staatlichen Behörden wider jegliche Evidenz erneut falsche Angaben gemacht hat. So hat er gegenüber den EZV-Beamten angegeben, das Handy gehöre seiner in Frankreich wohnenden Schwester. Indes konnte das Mobiltelefon eindeutig einem in Deutschland ansässigen Mann zugeordnet werden und war auch auf Deutsch eingestellt.

 

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und trägt auch keine Kredit- bzw. Debitkarte auf sich. Die bei ihm in den Effekten festgestellten EUR 377.40 Bargeld werden mutmasslich für die Kosten des Strafbefehls vom 2. September 2021 (Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) eingezogen werden. A____ könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen und auch ein Schengen-weites Einreiseverbot besteht. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens daher notwendig.

 

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Dass seine Mutter offenbar krank ist, ist bedauerlich, kann aber nicht zur Haftentlassung führen, zumal hierzu keinerlei Belege existieren und der Beurteilte seine Mutter zufolge des Einreiseverbots aktuell auch nicht auf legalem Weg besuchen könnte. Es ist ihm freilich unbenommen, mit ihr telefonischen Kontakt zu halten. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit von zwei Staaten (Dänemark und Österreich; Deutschland hat die Rückübernahme gemäss Auskunft der Bundespolizei vom 2. September 2021 verweigert und auf die «Dublin-Schiene» verwiesen) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das notwendige Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgenbot weiterhin zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 1. September 2021 bis zum 20. Oktober 2021, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.