|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.31
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 16. September 2021
betreffend Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____ gemäss Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) am Morgen des 14. September 2021 bei der Grenzüberquerung von der Schweiz Richtung Frankreich kontrolliert wurde, wobei er sich nicht ausweisen konnte und bei der durchgeführten Effektenkontrolle und Abtastung des A____ zwei zwischen seiner Hose und dem Bein versteckte und auf ihn lautende totalgefälschte deutsche Dokumente (Identitätskarte und Führerschein) aufgefunden wurden;
dass weitere Abklärungen ergaben, dass A____ im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem für den ganzen Schengenraum geltenden Einreiseverbot belegt ist, welches am 24. Juni 2020 eingetragen wurde und bis am 9. März 2023 gilt;
dass A____ mit Strafbefehl vom 15. September 2021 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden ist, wobei ein Tagessatz Geldstrafe als durch Freiheitsentzug getilgt gilt;
dass A____ in seiner Einvernahme durch das Migrationsamt am 15. September 2021 zugegeben hat, vom bestehenden Einreiseverbot Kenntnis zu haben und ausserdem angegeben hat, in Mulhouse, Frankreich, angemeldet zu sein, nachdem er in Frankreich einen Asylantrag eingereicht habe, der allerdings abgelehnt worden sei;
dass das Migrationsamt gestützt auf diese Angaben am 15. September 2021 die Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren (Art. 76 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR, 142.20]) bis zum 2. November 2021 verfügt hat;
dass A____ dem Migrationsamt am 16. September 2021 seine kosovarische Identitätskarte beibringen konnte und darum ersucht hat, in den Kosovo zurück kehren zu können;
dass A____ daraufhin mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 16. September 2021 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage bis zum 28. September 2021 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 AIG vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ zugegeben hat, dass ihm das für den gesamten Schengenraum geltende Einreiseverbot bekannt ist;
dass A____ offensichtlich bislang noch nicht in den Kosovo zurückgekehrt ist, obwohl sein Asylentscheid gemäss eigenen Angaben negativ ausgefallen ist, er es aber offensichtlich vorzieht, sich weiterhin im Schengenraum aufzuhalten und ohne Papiere in die Schweiz eingereist ist;
dass A____ ausserdem bei der Grenzkontrolle auf seinen Namen lautende gefälschte Dokumente auf sich trug, die er zwar nicht verwendet hat, welche aber trotzdem darauf hinweisen, dass er sich damit den illegalen Aufenthalt im Schengenraum ermöglichen will;
dass ausserdem im Personenwagen, in welchem er zusammen mit zwei weiteren Personen die Grenze von der Schweiz nach Frankreich passieren wollte, Gegenstände gefunden wurden, welche typischerweise für Einbruchdiebstähle oder ähnliches verwendet werden;
dass dieses Verhalten und die Umstände der Festnahme deutlich machen, dass im Falle der Freilassung des A____ davon auszugehen ist, dass er sich nicht an die behördlichen Anweisungen hält, sondern sich weiterhin im Schengenraum aufhält und diesen ohne gültige Papiere bereist, mithin eine Untertauchensgefahr besteht;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung in den Kosovo bei vorhandenen Reisedokumenten erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich sein sollte;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;
dass allerdings die in Dublin-Haft verbrachte Zeit an die Gesamtdauer der ausländerrechtlichen Haft anzurechnen ist (Art. 76a Abs. 5 AIG), welche am 15. September 2021 zu laufen begonnen hat, nachdem 1 Tag Haft an die mit Strafbefehl vom 15. September 2021 ausgesprochene Sanktion angerechnet worden ist, weshalb die ausländerrechtliche Haft vom 15. September 2021, 07:15 Uhr, bis 27. September 2021, 07:15 Uhr, bestätigt wird;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15. September 2021, 7:15 Uhr, bis 27. September 2021, 07:15 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: