Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.31

 

URTEIL

 

vom 17. September 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. September 2021

 

betreffend Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   der kosovarische Staatsangehörige A____ gemäss Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) am Morgen des 14. September 2021 bei der Grenzüberquerung von der Schweiz Richtung Frankreich kontrolliert wurde, wobei er sich nicht ausweisen konnte und bei der durchgeführten Effektenkontrolle und Abtastung des A____ zwei zwischen seiner Hose und dem Bein versteckte und auf ihn lautende totalgefälschte deutsche Dokumente (Identitätskarte und Führerschein) aufgefunden wurden;

 

dass   weitere Abklärungen ergaben, dass A____ im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem für den ganzen Schengenraum geltenden Einreiseverbot belegt ist, welches am 24. Juni 2020 eingetragen wurde und bis am 9. März 2023 gilt;

 

dass   A____ mit Strafbefehl vom 15. September 2021 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden ist, wobei ein Tagessatz Geldstrafe als durch Freiheitsentzug getilgt gilt;

 

dass   A____ in seiner Einvernahme durch das Migrationsamt am 15. September 2021 zugegeben hat, vom bestehenden Einreiseverbot Kenntnis zu haben und ausserdem angegeben hat, in Mulhouse, Frankreich, angemeldet zu sein, nachdem er in Frankreich einen Asylantrag eingereicht habe, der allerdings abgelehnt worden sei;

 

dass   das Migrationsamt gestützt auf diese Angaben am 15. September 2021 die Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren (Art. 76 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR, 142.20]) bis zum 2. November 2021 verfügt hat;

 

dass A____ dem Migrationsamt am 16. September 2021 seine kosovarische Identitätskarte beibringen konnte und darum ersucht hat, in den Kosovo zurück kehren zu können;

 

dass   A____ daraufhin mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 16. September 2021 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage bis zum 28. September 2021 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 AIG vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

 

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

 

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

 

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet;

 

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ zugegeben hat, dass ihm das für den gesamten Schengenraum geltende Einreiseverbot bekannt ist;

 

dass   A____ offensichtlich bislang noch nicht in den Kosovo zurückgekehrt ist, obwohl sein Asylentscheid gemäss eigenen Angaben negativ ausgefallen ist, er es aber offensichtlich vorzieht, sich weiterhin im Schengenraum aufzuhalten und ohne Papiere in die Schweiz eingereist ist;

 

dass   A____ ausserdem bei der Grenzkontrolle auf seinen Namen lautende gefälschte Dokumente auf sich trug, die er zwar nicht verwendet hat, welche aber trotzdem darauf hinweisen, dass er sich damit den illegalen Aufenthalt im Schengenraum ermöglichen will;

 

dass   ausserdem im Personenwagen, in welchem er zusammen mit zwei weiteren Personen die Grenze von der Schweiz nach Frankreich passieren wollte, Gegenstände gefunden wurden, welche typischerweise für Einbruchdiebstähle oder ähnliches verwendet werden;

 

dass   dieses Verhalten und die Umstände der Festnahme deutlich machen, dass im Falle der Freilassung des A____ davon auszugehen ist, dass er sich nicht an die behördlichen Anweisungen hält, sondern sich weiterhin im Schengenraum aufhält und diesen ohne gültige Papiere bereist, mithin eine Untertauchensgefahr besteht;

 

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung in den Kosovo bei vorhandenen Reisedokumenten erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich sein sollte;

 

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;

 

dass   allerdings die in Dublin-Haft verbrachte Zeit an die Gesamtdauer der ausländerrechtlichen Haft anzurechnen ist (Art. 76a Abs. 5 AIG), welche am 15. September 2021 zu laufen begonnen hat, nachdem 1 Tag Haft an die mit Strafbefehl vom 15. September 2021 ausgesprochene Sanktion angerechnet worden ist, weshalb die ausländerrechtliche Haft vom 15. September 2021, 07:15 Uhr, bis 27. September 2021, 07:15 Uhr, bestätigt wird;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).


 

erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15. September 2021, 7:15 Uhr, bis 27. September 2021, 07:15 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

 

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: