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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.33
URTEIL
vom 14. Oktober 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Oktober 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der (gemäss eigenen Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ wurde am 3. September 2021 von der Tessiner Kantonspolizei einer Kontrolle unterzogen, wobei er keine gültigen Reisedokumente vorweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass gegen A____ zwei schengenweit geltende Einreiseverbote bestehen, eines ausgesprochen von den spanischen Behörden mit Geltung bis zum 17. September 2022 und eines ausgesprochen von den italienischen Behörden mit Geltung bis zum 2. Januar 2023. Ausserdem war er in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben zwecks Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.
A____ wurde dem Strafvollzug zugeführt, aus dem er per 12. Oktober 2021 zu Handen des Migrationsamts entlassen wurde. Dieses hat am 12. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung ersucht. Auf mündliche Anordnung des Gerichts ist mit A____ eine Befragung zu seiner Person und Situation durch das Migrationsamt am 14. Oktober 2021 durchgeführt und ist das EURODAC-Trefferformular angefordert und zu den Akten genommen worden. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
Nach Eingang der Akten hat die Einzelrichterin festgestellt, dass entgegen der üblichen Praxis vorgängig zum Erlass der Haftverfügung keine einlässliche Befragung von A____ stattgefunden hat, mit welcher den Betroffenen jeweils Gelegenheit eingeräumt wird, Angaben zu ihrem bisherigen Aufenthalt in der Schweiz und dem übrigen Schengenraum zu machen, mithin ihre Sicht der Dinge betreffend ihren Aufenthalt in der Schweiz und/oder im Schengenraum darzulegen. In den Akten fanden sich einzig die von A____ unterzeichneten Standardformulare betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft (datiert vom 12. Oktober 2021) sowie zur allfälligen asylrechtlichen Zuständigkeit der Staaten Österreich und Rumänien (datiert vom 12. Oktober 2021). Das Migrationsamt hat am 14. Oktober 2021 eine Befragung von A____ nachgeholt und dem Gericht umgehend nachgereicht. Dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist damit insgesamt nachgekommen worden (vgl. dazu BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1.2). Nachgereicht wurde sodann das EURODAC-Trefferformular, aus welchem ersichtlich ist, wann und wo A____ bislang einen Asylantrag in den Ländern des Schengenraums eingereicht hat.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Aus dem EURODAC-Trefferformular erschliesst sich, dass A____ am 11. November 2020 in Rumänien und am 22. November 2020 in Österreich je ein Asylantrag eingereicht hat. Nach seiner Festnahme und Zuführung in den Strafvollzug hat er zudem am 7. September 2021 ein weiteres Asylgesuch zu Handen des Staatsekretariats für Migration (SEM) eingereicht. Ausserdem hat A____ in den Jahren 2011 bis 2017 Asylanträge in Dänemark, Norwegen, Deutschland und den Niederlanden eingereicht. Gemäss seinen Aussagen in der Befragung vom 14. Oktober 2021 reiste er erstmals im Jahr 2005 nach Spanien ein und hielt sich danach (bis zur Stellung eines Asylantrags im Dezember 2011 in Dänemark) illegal in Spanien und Italien auf, wo er als Erntehelfer gearbeitet habe. In Dänemark habe er keinen Asylentscheid erhalten, da er bereits nach einem Monat ausgereist sei und sich danach in Schweden und Norwegen aufgehalten habe. In Norwegen habe er einen negativen Asylentscheid erhalten, woraufhin er nach Deutschland weitergereist sei. In Deutschland habe er ebenfalls einen abschlägigen Asylentscheid erhalten und sei in der Folge aus diversen Ländern des Schengenraums wieder nach Deutschland rücküberstellt worden. Im März 2018 sei er in seine Heimat Marokko zurückgekehrt und habe dort eine Familie gegründet. Aus wirtschaftlicher Not sei er sodann im November 2020 wieder in den Schengenraum eingereist, um ein Asylgesuch in Rumänien einzureichen. Rumänien habe er nach einer Woche wieder verlassen und sei nach Österreich weitergereist. Dort habe er nach Stellung eines weiteren Asylgesuchs den Asylentscheid nicht abgewartet, sondern sei nach Italien weitergereist, wo er sich bis zu seiner Festnahme im Tessin am 3. September 2021 aufgehalten habe. Er habe vor der Festnahme beabsichtigt, nach Zürich zu reisen, um dort um Asyl zu ersuchen. In Italien hätte er am 31. August 2021 auf der Questura von Milano vorstellig werden müssen, was er aber nicht getan habe. Im Falle seiner Freilassung würde er nach Frankreich ausreisen. Aus diesem Verhalten und den Aussagen des A____ wird ersichtlich, dass dieser seit Jahren das Asylsystem im Schengenraum nutzt, um kurzfristig seinen Aufenthalt zu legitimieren und jeweils unterzutauchen, bevor ihm eine Abschiebung in seine Heimat oder eine Rückschaffung in den jeweils zuständigen Schengenstaat droht. An die Vorgaben und Anweisungen der jeweiligen Asyl- und Migrationsbehörden hält er sich nicht. Im Falle seiner Freilassung ist deshalb davon auszugehen, dass A____ wiederum in der Schweiz oder im sonstigen Schengenraum untertaucht. Angesichts seines jahrelangen renitenten Verhaltens kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer milderen Massnahme, etwa mit der Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, seine Rückschaffung in den zuständigen Schengenstaat gesichert ist, da er sich kaum an eine solche Anweisung halten wird, wie seine intensive Reisetätigkeit ohne Papiere und entgegen den behördlichen Anweisungen eindrücklich zeigt. Die Anordnung von Haft ist damit notwendig und eine mildere Massnahme nicht tauglich.
4.
A____ macht gesundheitliche Beschwerden geltend. Er wurde deshalb am 17. September 2021 der ärztlichen Behandlung im Universitätsspital Basel zugeführt. Gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht vom 17. September 2021 wurde A____ eine Schmerzmittel- und Antibiotikatherapie verordnet und konnte dieser noch am selben Tag in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden. Damit liegen keine Gründe vor, die gegen seine Hafterstehungsfähigkeit sprechen.
5.
Das Migrationsamt hat am 8. September 2021 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) mitgeteilt, dass A____ am 7. September 2021 in der Schweiz um Asyl ersucht hat und um Einleitung der notwendigen Schritte ersucht. Das Dublin Office hat am 13. September 2021 Österreich um Rückübernahme des A____ ersucht und am 28. September 2021 eine ablehnende Antwort erhalten. Am 28. September 2021 hat es sodann Rumänien um Rückübernahme ersucht, wobei diese Antwort noch ausstehend ist. Das Migrationsamt ist damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nachgekommen; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von 7 Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) und erweist sich in diesem Umfang als rechtmässig und angemessen.
6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft ist vom 12. Oktober 2021, 14:00 Uhr, bis zum 30. November 2021, 14:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: