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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.36
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Tunesien,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Oktober 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der tunesische Staatsangehörige A____ reiste am 16. Oktober 2021 zum zweiten Mal innerhalb des Jahres 2021 von Frankreich herkommend über Genf in die Schweiz ein, wo er von der Grenzwache kontrolliert und in das Bundesasylzentrum Boudry im Kanton Neuenburg verwiesen wurde. Vom Bundesasylzentrum Boudry wurde er am 19. Oktober 2021 in des Bundesasylzentrum Bässlergut in Basel verlegt. Gemäss Festnahmerapport der Kantonspolizei vom 21. Oktober 2021 wurde A____ am selben Tag im Bundesasylzentrum Bässlergut polizeilich kontrolliert, wobei getätigte Systemabfragen ergaben, dass gegen A____ ein Einreiseverbot besteht, weshalb A____ nach Rücksprache mit dem Migrationsamt demselben überstellt wurde. Das Migrationsamt verfügte am 22. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen vom 21. Oktober bis 9. Dezember 2021.
Vertreten durch die […] hat A____ mit Eingabe vom 4. November 2021 (Eingang bei Gericht am 8. November 2021) um gerichtliche Überprüfung der angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft ersucht. Er hat das Gesuch nicht begründet bzw. nicht begründen lassen. Das Gesuch ist dem Migrationsamt zur Kenntnisnahme zugestellt und es sind die Vorakten beigezogen worden. Nach Sichtung der Vorakten hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnehmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) verfügt, das Migrationsamt habe A____ um eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu ersuchen. Sodann seien – im Falle der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht – beim ärztlichen Dienst des Gefängnis Bässlergut Informationen über den aktuellen, insbesondere geistigen Gesundheitszustand und eine allfällige medizinische Behandlung oder Behandlungsbedürftigkeit des A____ einzuholen. Ebenso habe sich der ärztliche Dienst zur Hafterstehungsfähigkeit des A____ zu äussern. Ein Bericht des Amts- und Gefängnisarztes Dr. med. [...] ist der Einzelrichterin am Abend des 9. November 2021 zugestellt worden. Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit dem vorliegenden Entscheid wird diese Frist ohne weiteres eingehalten, da sie erst mit Eingang des Gesuchs um gerichtliche Überprüfung bei Gericht am 8. November 2021 überhaupt zu laufen begonnen hat, schliesslich konnten weder das Migrationsamt noch das Gericht früher vom Gesuch Kenntnis erlangen.
2.
In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Frankreich noch anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 5). Das Vorliegen eines Wegweisungs-titels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Dubliln-Vorbereitungshaft mit dem Umstand, dass das Verhalten des A____ in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). A____ habe bereits in Frankreich einen Asylantrag eingereicht. Gemäss Angaben im Polizeirapport vom 21. Oktober 2021 sei er bereits im Juni 2021 via Genf in die Schweiz eingereist und durch die Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert worden. Diese habe ihm einen Passagierschein für das Bundesasylzentrum Boudry ausgehändigt und ihn angewiesen, sich dorthin zu begeben. A____ sei aber nie dort angekommen, sondern stattdessen nach Frankreich zurückgereist. Am 16. Oktober 2021 sei er erneut rechtswidrig in die Schweiz eingereist und habe um Asyl ersucht. Erneut sei ihm von der Eidgenössischen Zollverwaltung ein Passagierschein für das Bundesasylzentrum Boudry ausgehändigt worden, wo er diesmal hingegangen und von wo aus er in das Bundesasylzentrum Bässlergut verlegt worden sei. Am 21. Oktober 2021 habe A____ nicht weiter im Bundesasyzentrum Bässlergut bleiben wollen und «vehement den Rückzug seines Asylgesuchs gefordert», was von der Administration des Bundesasylzentrums Bässlergut in die Wege geleitet worden sei. In der Befragung durch das Migrationsamt am 22. Oktober 2021 habe A____ angegeben, im Falle seiner Haftentlassung nach Frankreich auszureisen. Dies sei ihm mangels Reisepapieren gar nicht gestattet, weshalb im Falle der Haftentlassung von einer rechtswidrigen Ausreise bzw. Einreise nach Frankreich auszugehen sei. Dass er mehrfach in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und dieses kurz darauf wieder zurück gezogen habe, zeige deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten und die Asylgesuche einzig stelle, um die Haft zu vermeiden. Eine mildere Massnahme sei vorliegend weder angebracht noch zielführend.
Auf telefonische Nachfrage beim Migrationsamt erfuhr die Einzelrichterin zudem, dass sich A____ am 21. Oktober 2021 in Quarantäne hätte begeben müssen, da er Kontakt mit einer positiv auf das Covid-19 Virus getesteten Person gehabt habe. Dies habe er nicht gewollt und er habe deshalb seinen Asylantrag zurückgezogen (s. Aktennotiz des Migrationsamts vom 8. November 2021).
3.3 Auch wenn es den jeweils zuständigen Behörden zum Vorwurf gereicht, dass eine mögliche Zuständigkeit eines anderen Dublin-Vertragsstaats für das Asylverfahren des A____ nicht bereits anlässlich seiner beiden Einreisen im Jahr 2021 in die Schweiz mittels Einsicht in das EURODAC-Informationssystem abgeklärt wurde, ist festzustellen, dass A____ mit seinem Verhalten zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltenden Asylvorschriften und damit an behördliche Anordnungen zu halten. Dies indem er Frankreich – gemäss seinen Angaben nach Erhalt eines ablehnenden Asylbescheids – verliess, wohl um der drohenden Abschiebung in seine Heimat zu entgehen. In die Schweiz ist er sodann, entgegen seinen eigenen Angaben (auf welchen auch der Polizeirapport vom 21. Oktober 2021 beruht) ein erstes Mal bereits am 9. April 2021 eingereist, wie sich aus der Begründung des Einreiseverbots des SEM vom 23. Juni 2021 (welches A____ bislang nicht eröffnet worden ist) ergibt. Richtig ist hingegen die Feststellung, dass er sich nach seiner ersten Einreise entgegen der Anordnung der Zollbehörden nicht in ein Bundesasylzentrum begab. Dass A____ danach nach Frankreich zurückgekehrt sein muss, ergibt sich sodann aus den in den Akten befindlichen Auszügen aus den Akten des «Cour d’appel de Paris – Tribunal judiciaire de Créteil, Cabinet du juge des libertes et de la detention» vom August 2021 (s. auch unten E. 4). Schliesslich weist sein Rückzug des zweiten Asylbegehrens in der Schweiz, weil er eine Quarantäneanweisung erhalten hatte, darauf hin, dass ihm wenig an einem tatsächlichen Asylverfahren in der Schweiz liegt bzw. ihm möglicherweise gar bewusst ist, dass diesbezüglich eine Zuständigkeit von Frankreich vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass er zwischenzeitlich wiederum um Asyl ersucht hat. Jedenfalls ist aus dem gesamten Vorgang zu schliessen, dass A____ mit seiner Reisetätigkeit in Frankreich und der Schweiz versucht, einer Rückschaffung in die Heimat zu entkommen und sich deshalb nicht an behördliche Anordnungen hält. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle seiner Freilassung freiwillig dem Migrationsamt für seine Rücküberführung nach Frankreich zur Verfügung hält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz oder im angrenzenden Schengenraum untertaucht. In diesem Sinne ist die Feststellung des Migrationsamts, dass das Verhalten des A____ in der Schweiz und im Ausland aufzeige, dass dieser sich nicht an behördliche Anordnungen halte, korrekt, wenn sie auch einer etwas anderen Begründung bedarf.
Es ist nicht davon auszugehen, dass eine mildere Massnahme, wie etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, die Untertauchensgefahr bannen kann, da sich A____, wie sein bisheriges Verhalten zeigt, davon kaum beeindrucken lassen würde. Die Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft ist damit rechtmässig und in Bezug auf ihre Notwendigkeit zur Sicherstellung der angestrebten Rücküberführung nach Frankreich auch verhältnismässig.
4.
Den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass A____ im August 2021 in Frankreich psychiatrisch behandelt wurde und gemäss dem Entscheid des «Cour d’appel de Paris – Tribunal judiciaire de Créteil, Cabinet du juge des libertes et de la detention» vom 25. August 2021 aufgrund seines damaligen geistigen Zustand hospitalisiert bleiben musste. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass A____ seit seiner Inhaftierung am 21. Oktober 2021 mehrfach und aus verschiedenen Gründen mit Selbstmord gedroht hat, so etwa als Antwort im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine allfällige Zuständigkeit von Frankreich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Aufgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten, dass diese Selbstmorddrohungen im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung stehen könnten, hat die Einzelrichterin das Migrationsamt ersucht, bei A____ eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Migrationsabehörden und dem Gericht und (im Falle der Erteilung der Entbindung) einen Bericht der ärztlichen Dienste des Gefängnis Bässlergut über den aktuellen, insbesondere geistigen Gesundheitszustand und eine allfällige medizinische Behandlung oder Behandlungsbedürftigkeit des A____ sowie eine Einschätzung von dessen Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. A____ hat eine Entbindungserklärung unterzeichnet. Gemäss Bericht des Amts- und Gefängnisarztes vom 9. November 2021 leidet der körperlich gesunde A____ an einem unklaren psychiatrischen Störungsbild, anamnestisch wiederkehrenden depressiven Episoden sowie aktuell unter einer Anpassungsstörung, zudem besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer Angststörung. A____ sei zweimal an der konsil-psychiatrischen Visite vorstellig geworden, nachdem «der Patient zur Durchsetzung seiner Wünsche jeweils mit Suizid gedroht hatte». Der vom Psychiater vorgeschlagenen medikamentösen Behandlung habe er zugestimmt und nehme seither regelmässig die angeordneten Medikamente ein. Die von A____ gegenüber dem Amts-und Gefängnisarzt behauptete Klaustrophobie sei vom Psychiater vorerst in Frage gestellt worden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe weder auf somatischer noch auf psychiatrischer Ebene die dringliche Notwendigkeit einer stationären Diagnostik und Therapie. Der Verbleib im Gefängnis Bässlergut führe nach dem derzeitigen Kenntnistand nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung von A____ und seine notwendige medizinische Betreuung könne vorerst innerhalb der gegebenen medizinischen Versorgungstrukturen sichergestellt werden. Damit ist die Hafterstehungsfähigkeit des A____ ebenso wie die adäquate medizinische Betreuung intramural erstellt. Die Haft ist damit auch unter Einbezug des gesundheitlichen Aspekts nicht unverhältnismässig.
5.
Gemäss dem EURODAC-Auszug ersuchte A____ am 1. Oktober 2018 in Frankreich um Asyl. Das Migrationsamt hat dementsprechend nach der Inhaftnahme die zuständige Bundesbehörde (Dublin Office) um Einleitung eines Rückübernahmeersuchens gebeten. Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich als rechtmässig und angemessen.
6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft ist vom 21. Oktober bis 9. Dezember 2021 rechtmässig und angemessen.
Der […] wird der Bericht des Amt- und Gefängnisarztes vom 9. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- […]
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: