Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.37

 

URTEIL

 

vom 15. November 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Nigeria,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. November 2021

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

Der nigerianische Staatsangehörige A____ wurde am 10. November 2021 um 01.58 Uhr am Bahnhof SBB in Basel einer Personenkontrolle unterzogen. Da er sich nicht mit gültigen Dokumenten ausweisen konnte, verfügte der telefonisch kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts daraufhin die vorläufige Festnahme von A____ wegen rechtswidriger Einreise. Der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass A____ am 4. August 2017 bereits in Italien um Asyl ersucht hatte. Das Migrationsamt hat daraufhin mit Verfügung vom 10. November 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat
allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 

2.

In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Italien noch anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das Vorliegen eines Wegweisungs-titels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.

 

3.

3.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

 

3.2      Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Nach seinen Angaben anlässlich seiner Festhaltung ist A____ am 8. November 2021 von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er konnte sich mit keinerlei gültigen Reisedokumenten ausweisen, die ihm die Einreise in die Schweiz erlaubt hätten. Aus dem Eurodac-Trefferformular ergibt sich, dass A____ am 4. August 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Nach seinen Angaben ist das Gesuch abgewiesen worden. In der Befragung hat er weiters angegeben, er habe nach Deutschland reisen wollen, um dort ein neues Asylgesuch zu stellen. Aus dem Treffer-Formular ergibt sich sodann, dass A____ gemäss Meldungen der Grenzwachtregion Dogana Sud (GWK4) am 6. November 2021 wie tags darauf am 7. November 2021 ohne Identitätspapiere in die Schweiz einreiste, woraufhin er jeweils wieder den zuständigen Behörden des Nachbarstaates, d.h. Italien, übergeben wurde. A____ beabsichtigt, wie seine mehrmaligen Einreiseversuche in die Schweiz innert weniger Tage zeigen, unverkennbar, der drohenden Abschiebung aus Italien in seine Heimat zu entgehen. Mit seiner illegalen Reise nach Deutschland zeigt er, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Vorgaben und behördliche Weisungen zu halten. Eine selbständige Rückreise nach Italien ist mangels gültiger Reisepapiere nicht möglich. Aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen besteht eine erhebliche Gefahr, dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen würde.

 

3.3      Angesichts der demonstrierten Bereitschaft von A____, sich der drohenden Abschiebung in Italien zu entziehen und zwecks Stellung eines neuen Asylgesuchs ohne jegliche Ausweispapiere in einen anderen europäischen Staats zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und/oder eine engmaschige Meldepflicht, ihn dazu bringen könnte, von der geplanten Weiterreise nach Deutschland abzusehen und sich in Freiheit den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und an keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht.

 

3.4      Die Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Es obliegt nun dem Migrationsamt, soweit dies nicht bereits geschehen ist, der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) zeitnah die für die Einleitung des Rückübernahmegesuchs benötigten Unterlagen zu übermitteln und auch sonst für eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit zu sorgen.

 

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft vom 10. November 2021, 01:58 Uhr, bis 29. Dezember 2021, 01:58 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, B____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       B____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde B____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: